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§ 170 der nächste
#1
Hallo zusammen,
nachdem Nappo (habe Deine PN bekommen, nur noch keine Zeit zu antworten gehabt) bereits reichlich leidvolle Erfahrungen mit dem §170 gemacht hat, scheine ich nun der nächste zu sein.
Habe im Nov nun "endlich" einen termin zur Verhandlung vor dem AG in Koblenz.
Konnte nämlich von Juli 10 bis Juli 11 meinem 16 jährigen keinen KU zukommen lassen, weil ich in Elternzeit war, und somit nur Elterngeld erhalten habe.
Mein RA hatte dies damals rechtzeitig der Gegenseite mitgeteilt, und auch darauf hingewiesen, daß dies unvermeidbar sei.
Meine Frau war nämlich in dieser Zeit im Ausland um ihre behinderte Mutter zu pflegen.
Das Gericht wollte die Klage meiner Ex bereits abweisen, die Staatsanwaltschaft bestand aber darauf, so daß ich in vier Wochen nach Koblenz fahren kann.
hat hier außer Nappo bereits Erfahrungen zu diesem Thema sammeln können, oder gibts Tipps, was man partout nicht sagen sollte

Danke
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#2
Die Liste in http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.ht...verletzung bist du schon durchgegangen? Gibt es darauf Punkte, die eindeutig nicht erfüllt sind?
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#3
maximilianspapa2011 schrieb:Konnte nämlich von Juli 10 bis Juli 11 meinem 16 jährigen keinen KU zukommen lassen, weil ich in Elternzeit war, und somit nur Elterngeld erhalten habe.
sind die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar?
Keine finanziellen Mittel?

Wenn das sicher steht, dann wird Dir die StA den Vorwurf machen, dass Du wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit Deine Leistungsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hast.

Gab's andere Möglichkeiten, das Kind zu betreuen?

Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob man seine Elternzeit auch dann in Anspruch nehmen darf, wenn deswegen Leistungsunfähigkeit eintritt.

Ich kann mir gut vorstellen (bin mir fast sicher), dass der Leistungsberechtigte wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nicht auf den ihm zustehenden Unterhalt zu verzichten braucht.

Dann wäre er nämlich ggü den anderen Kindern, deretwegen die Elternzeit anfällt, benachteiligt!

maximilianspapa2011 schrieb:Mein RA hatte dies damals rechtzeitig der Gegenseite mitgeteilt, und auch darauf hingewiesen, daß dies unvermeidbar sei.
darauf wird die StA hinaus wollen .....
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#4
Hallo P

gehe die Liste heute abend noch mal durch.
Vermute aber schon, daß ich ein Bauernopfer sein soll, da es für den Staat viel zu gefährlich ist, wenn das einreißen sollte.
Hausdurchsuchungen hat es nicht gegeben, lediglich von der Bank kam gestern der "Tip", daß ich mir doch ein P-Konto einrichten lassen soll.
Dem STaAnw liegt nur mein Elterngeldbescheid vor. Weitere Informationen hat er noch nicht eingefordert. Habe auch nur dies damals gegenüber der Polizei bei der Vernehmung angegeben.
ist irgendwie etwas dürftig für eine Anklage.

Antwortet ruhig.
Melde mich aber mindestens bis Freitag aus der Galaxis ab, will halt mit dem kleinen noch etwas erleben.
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#5
maximilianspapa2011 schrieb:Vermute aber schon, daß ich ein Bauernopfer sein soll, ....
Das ist Unsinn!

maximilianspapa2011 schrieb:Weitere Informationen hat er noch nicht eingefordert. Habe auch nur dies damals gegenüber der Polizei bei der Vernehmung angegeben.
ist irgendwie etwas dürftig für eine Anklage.
Die StA weiß, dass Du aus den genannten Gründen keinen Unterhalt gezahlt hast.

- Du hast die Unterhaltszahlungen eingestellt, weil
- die Großmutter Deines Kindes krank ist
- deshalb fällt die Mutter Deines Kindes aus und Du ersetzt sie und erhältst dafür Elterngeld
- und bist deswegen nicht mehr in der Lage Deinen anderen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

Damit hast Du Dich leistungsunfähig gemacht.

Was müsste die StA Deiner Meinung nach noch vortragen, um Anklage erheben zu können?

.
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#6
Die kranke Grossmutter würde ich beiseite lassen. Eine Begründung für die Abwesenheit der Ehefrau führt nur zu nebenläufigem Drumrumgerede, das dir keinen Vorteil bringt. Die Ehefrau war unter Zurücklassung des Kindes nachweislich im Ausland, in dieser Zwangslage blieb dir keine Wahl wie das Baby zu betreuen. Ich würde lieber fragen, ob du nach Ansicht der Staatsanwaltschaft das Kind vielleicht aussetzen zu hast, um Unterhalt für das andere zu erwirtschaften? Das würde ich ihm durchaus emotional an den Kopf werfen.

Die Gründe für Abwesenheit gehen keinen was an, schon gar nicht die Staatssicherh...ähm...den Staatsanwalt.
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#7
Ich weiss ehrlich gesagt gar nicht so richtig, was läuft oder gelaufen ist Huh

einerseits:
Das Gericht wollte die Klage der KM schon abweisen ...

andererseits:
Die StA bestand aber darauf, dass ich nach Koblenz fahren kann ...

Geht's denn um ein Klageverfahren (Unterhaltsklage) vor dem FamGericht oder um ein Unterhaltspflichtverletzungsverfahren beim Strafgericht.

Im ersteren Fall hat die StA nichts zu suchen.

Es wird sich folglich um keine Klage sondern um eine Anzeige handeln.
Die StA hat also öffentliche Klage erhoben und beantragt, das Hauptverfahren zu eröffnen (§ 199 StPO).

Nach 204 StPO kann das Gericht beschließen, dass das Hauptverfahren nicht eröffnet wird.
Nach Abs. 2 StPO ist dies unter Bekanntgabe der Gründe, dem Angeschuldigten mitzuteilen.

Was stand denn nun da drinne?
Weswegen wollte das Gericht die Hauptverhandlung nicht eröffnen?

Welche Gründe hatte die StA in seiner dagegen eingelegten Beschwerde genannt?

Diese Gründe zu kennen ist in Deinem Verfahren (wenn's denn so abgelaufen ist) das Wichtigste!
Denn diese von der StA genannten Gründe scheinen das Beschwerdegericht überzeugt zu haben, dass Du Dich strafbar gemacht hast.



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#8
Auf jeden Fall immer wieder, schon während der Verhandlung betonen, dass Du in Berufung gehst und alles andere als einen Freispruch nicht akzeptieren wirst.

Dich auch nicht auf einen Vergleich einlassen. Auch wenn Dir der Richter dazu rät.

Ein Vergleich bedeutet, dass für den fraglichen Zeitpunkt gepfändet werden darf, da du ja nicht frei gesprochen wurdest.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#9
Vergleiche im Strafrecht gibts seit ca. 500 Jahren nicht mehr.
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#10
Gut halt dann Einstellung des Verfahrens, egal ob mit oder ohne Auflage nach § 153 Abs 2 StPO

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#11
(06-10-2011, 10:28)Camper1955 schrieb: Gut halt dann Einstellung des Verfahrens, egal ob mit oder ohne Auflage nach § 153 Abs 2 StPO

damit kann man den Richter weder beeindrucken noch dessen Rechtsfindungsprozess beeinträchtigen. Im Gegenteil.

Aus der Art und Weise, wie man sich selbst verteidigt und aus der Bereitschaft, mitzuwirken, wird er seine Rückschlüsse ziehen (oder auch nicht). Der Richter/in bekommt seinen Sold so oder so im Voraus!

Es sollten Väter zugegen sein, die die Öffentlichkeit darstellen, damit ihm nicht sowas wie Nappo passiert ...

Und maximilianspapa sollte seinen eingangs geposteten Sachverhalt klarstellen.

Da passt nämlich einiges nicht zu einander.

Vorher werde ich mich jedenfalls in diesem Thread nicht mehr äußern, weil ich ungern einem Forentroll auf dem Leim gehen möchte .....

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#12
@Ibykus

Sicher, aber eine Einstellung des Verfahrens kann nur mit Zustimmeng des Angeklagten erfolgen.

Und sieht der Richter einen Freispruch kommen, neigt er (meistens auf Anraten der Staatsanwaltschaft) sehr schnell eine Einstellung des Verfahrens als die beste (und billigste) Möglichkeit, ein Urteil zu vermeiden.

Er muss einen Freispruch genauso begründen, wie eine Strafe.

In beiden Fällen haben die jeweiligen Parteien die Möglichkeit in die nächste Instanz zu gehen.

Bei Freispruch die Staatsanwaltschaft, bei Urteil der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, wenn ihr das Urteil zu niedrig erscheint.

Ich habe 2005 un Unkenntnis dieser Lage einer Einstellung des Verfahrens zugestimmt.

Darauf hat die KM einen neuen Prozess vor dem Zivilgericht erwirkt, wo der Unterhaltsrückstand eben auß der Privatinsolvenzmasse heraus genommen werden sollte und fast wäre ihr das auch gelungen.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#13
(06-10-2011, 14:10)Camper1955 schrieb: @Ibykus

Sicher, aber eine Einstellung des Verfahrens kann nur mit Zustimmeng des Angeklagten erfolgen.

Das ist so nicht richtig!
Es kommt darauf an, in welchem Verfahrenabschnitt man sich befindet.

Lies §153 b StPO

Im Eingangsposting steht eigentlich nichts, wozu man rechtlich Stellung beziehen könnte ......

Ein Fake?

Camper schrieb:Ich habe 2005 un Unkenntnis dieser Lage einer Einstellung des Verfahrens zugestimmt.

Darauf hat die KM einen neuen Prozess vor dem Zivilgericht erwirkt, wo der Unterhaltsrückstand eben auß der Privatinsolvenzmasse heraus genommen werden sollte und fast wäre ihr das auch gelungen.

einen neuen Prozeß?
Aber doch nicht für den gleichen Zeitraum?

nach Einstellung besteht Strafklageverbrauch: ne bis in idem!
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#14
(06-10-2011, 15:01)Ibykus schrieb: nach Einstellung besteht Strafklageverbrauch: ne bis in idem!

Das war ja ein Zivilgericht. Es ging nicht um eine Strafe wie Gefängnis oder so, das Zivilgericht hat nur einen Teil der Summe in der Insolvenzmasse gelassen, weil ich nicht frei gesprochen wurde, und damit nicht erwiesen war, dass ich nicht unterhalt zahlen hätte können.

Es hat dann selber nachgerechnet und siehe da 4.800,00 € hat das Zivilgericht gefunden, dass ich aufbringen hätte können und Gott sei Dank in diesem Verfahren als Akte der Staatsanwaltschaft wieder aufgetaucht ist, worauf ich gleich eine entsprechenden Aussage gemacht habe.
Steht in meinem Prozess unter # 14

In meiner Aussage stehen die Krankheitskosten noch gar nicht drin.

lg

Camper


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#15
Camper1955 schrieb:Das war ja ein Zivilgericht.
vielleicht hat jemand noch ein paar Neuigkeiten von einem Sportgericht?
Oder Arbeitsgericht?
Verwaltungsgericht?
Schiedsgericht?

Man Camper!
Rolleyes

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#16
Genau deshalb habe ich mich ja in der letzten Verhandlung nicht mit einem Freispruch aus Mangel an Beweisen oder nur wegen meiner Persönlichkeitsstörung zufrieden gegeben. Ich wollte einen Betrag, mit dem meine Persönlichkeitsstörung beziffert ist, vom Gutachter haben.

Leider hat der Gutachter die Ziffer 7 ausgelassen.

Ich bin aber zuversichtlich, dass mein Anwalt den Gutachter dazu bringen kann dass Zahlen genannt werden. Er darf sich nicht auf Sozialmedizin raus reden, weil es um Straf- und Zivilrecht geht. Aber selbst wenn es um Sozialrecht geht, hat er nachzusehen was im § 16 Abs 4 des SGB V steht.

Aus dieser Zeit stammt das zweite Attest meines Psychiaters, dass sich der Gutacher sozialmedizinisch nicht erklären kann.
lg

Camper

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#17
Guten Abend zusammen,

Ibykus, ich bin kein Forentroll. Ist scheint mir auch eher so, daß das ganze so verworren ist, daß ich selbst in Teilen nicht so recht durchblicke.
Zur Klarstellung, was ich bisher nach Durchsicht des spärlichen Materials herausgefunden habe.
Es geht um ein Unterhaltspflichtverletzungsdverfahren beim Strafgericht.
Der Vorwurf lautet klar, daß ich vorsätzlich keinen KU gezahlt habe.
Involviert scheint auch da´JA bzw der RA der Gegenseite.
Mein Anwalt hatte gegen die Klage Einspruch oder so ähnlich eingelegt, weil ich so schon ein Mangelfall bin und daß zur Berechnung heranzuziehende bereinigte Einkommen (Elterngeld) mit 642 Euro weit unter dem Selbstbehalt liegt.
Die StaA hat daraufhin die Einstellung des Verfahrens angeboten, wenn ich mit der Zahlung eines monatlichen KU von 150 Euro einverstanden wäre.
Anwalt hat dies jedoch abgelehnt aus den bereits genannten Gründen, so daß es jetzt zur Verhandlung kommt.
Wir dachten schon es würde im Sande verlaufen, weil wir wirklich ein Jahr nichts aus KO gehört haben, bis dann diese Ladung kam.

Kann die nächsten Tage jetzt nicht mehr antworten, weil mein Körper streikt, und mein Hausarzt mich sofort ins Krankenhaus überwiesen hat. Schreibe dies nur noch schnell, während ich die Tasche packe.
was jetzt noch nicht passt schreibt mir bitte. Ich muss sowieso noch einige Akten suchen und mcih noch einmal mit meinem Ra beraten.

Gruß
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#18
(06-10-2011, 20:33)maximilianspapa2011 schrieb: Die StaA hat daraufhin die Einstellung des Verfahrens angeboten, wenn ich mit der Zahlung eines monatlichen KU von 150 Euro einverstanden wäre.
@p hatte es bereits geschrieben. Einen Vergleich im Strafrecht?
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#19
(06-10-2011, 20:33)maximilianspapa2011 schrieb: Die StaA hat daraufhin die Einstellung des Verfahrens angeboten, wenn ich mit der Zahlung eines monatlichen KU von 150 Euro einverstanden wäre.

Dem zuzustimmen kommt einem Geständnis gleich. Wenn du 150 EUR übrig hast, beweist das dass du Unterhalt zahlen kannst.
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#20
Das ist eben die berühmte Einstellung nach § 153 Abs 2 StPO, von der ich schon gesprochen habe.

Ja nicht darauf einlassen. Egal, ob mit oder ohne Auflagen.

Auch wenn der Richter ohne Auflagen einstellen will, verlange ein Urteil bzw. einen Freispruch.

lg

Camper

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#21
Bei der Einstellung ohne Auflagen kommt es auf den Verfahrensverlauf an!
Sind von vornherein die Chancen nur gering, aber immerhin möglich, wegen der Überschreitung der Freigrenzen den Tatbestand insoweit zu erfüllen und sind aber noch weitere, mehr oder weniger umfangreiche Emittlungen nötig (bspw. Vorsatz-Prüfung), die ich gerne ebenso wie das Gericht nicht nur aus Zeitgründen vermeiden möchte, dann spricht nichts gegen eine Zustimmung zur Einstellung.

Eine Einstellung suggeriert vielleicht eine -wenn auch geringe- Schuld.
Viel besser stehe ich aber auch nicht da, wenn in den Gründen steht: konnte nicht bewiesen werden ... und war insofern freizusprechen.

Wer seine Erfahrungen als Bericht publizieren will (wenn möglich unter Verwendung seines richtigen Namens) und dem System so das Unrecht vorspiegeln will, kann das hier: Unterhaltspflichtverletzung.com gerne tun.

HIER eine Vorgabe ...
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#22
@Ibykus

Es geht nicht darum, dass eine Einstellung des Verfahrens billiger wäüre. Es geht darum, dass bei einer Einstellung des Verfahrens weiter gepfändet werden darf, sofern ein Titel besteht, soviel ich weiß mindestens 30 Jahre lang. Auch wenn der Unterhaltsrückstand in die Privatinsolvenzmasse fließt.

Dann kann man schnell eine unerlaubte Handlung draus zimmern und ist den Unterhaltsrückstand nicht los nach § 174 Abs. 2 InsO

lg

Camper
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#23
reden wir mglw über Verschiedenes?

Die Einstellung des STRAFVERFAHRENS ist keinesweg 'billiger' als ein Freispruch. In der Regel trägt der Angeklagte die außergerichtlichen Kosten selber.
Auf Letzteren (Freispruch) zu bestehen macht nur manchmal wenig Sinn.

Und eine Einstellung eines STRAFVERFAHRENS eröffnet auch keine Möglichkeit zur 'weiteren' Pfändung.

Die Pfändung unterliegt allein zivilrechtlichen Voraussetzungen.

Wenn das StrG Deine Unschuld feststellt, bist Du noch lange nicht den Titel los, dessenwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird.

Die von Dir erwähnte 'unerlaubte Handlung' (§ 823 BGB) hat auch nur dann Auswirkungen auf Deine Unterhaltsschulden, wenn es darum geht, im Wege einer Privatinsolvenz die Schulden der Vergangenheit zu bereinigen.
Dann nämlich hat eine Verurteilung wegen § 170 StGB Einfluss auf die Insolvenzfähigkeit der Unterhaltsschulden, weil § 170 StGB dem Schutz des gesetzlich Unterhaltsberechtigten vor wirtschaftlicher Gefährdung, ein in 823 aufgeführtes Rechtsgut, dient.
Damit läge eine gleichzeitig eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 BGB vor und die Unterhaltsschulden blieben ausserhalb der Insolvenz.
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#24
Es kann durchaus sein.

Ich stehe jedenfalls bei meinen Kindern noch ca 4.800,00 € in der Kreide (kein Witz) weil ein ein OLG/Zivilsenat eine unerlaubte Handlung nach § 170 StGB festgestellt hat, ohne natürlich genau nachzurechnen bzw. meinen Vorsatz nachweisen zu können.

lg

Camper
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#25
(13-10-2011, 11:07)Camper1955 schrieb: Es kann durchaus sein.

Ich stehe jedenfalls bei meinen Kindern noch ca 4.800,00 € in der Kreide (kein Witz) weil ein ein OLG/Zivilsenat eine unerlaubte Handlung nach § 170 StGB festgestellt hat, ohne natürlich genau nachzurechnen bzw. meinen Vorsatz nachweisen zu können.

der Senat wird keine ue Hdlg nach 170 StGB festgestellt haben, sondern sich auf den Ausgang dieses Verfahrens bezogen haben.
Das kann er m.E. nur, wenn Du verurteilt worden bist.
Dann steht der Vorsatz ja auch außer Frage, weil das StrG schon darüber befunden hatte.

Im zivilrechtl 823-Verfahren macht man sich über den (eventual-) Vorsatz sowieso keine großen Gedanken - auch dann nicht, wenn kein StrVerfahren vorangegangen ist, auf das man sich beziehen kann.

Schon gar nicht, wenn's um Insolvenz, also letztlich um Schuldenerlass geht.

So ist das in Deutschland:
Die Kleinen fängt man - die Großen läßt man laufen!

Freu Dich ....
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