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Vorbereitung Unterhaltsverfahren
#26
Iby,
daher sprach ich auch von 'Idee'. Ich hätte wohl besser von 'fixen Ideen' sprechen sollen, die in Väterkreisen die Runde machen.

Von dieser papa-Mail-List habe ich nur entfernt gehört, was dort geschrieben wird, das ist MIR unbekannt.

Allerdings wurde Zaunegger soweit ich weiß sehr wohl eine Entschädigung zugesprochen. Oder waren das bei ihm -immerhin- nur die Auslagen der Rechtsverfolgung?
Und wer ersetzt mir den Wert eines Kleinwagens, den ich wegen und gegen den 1626a eingesetzt habe?

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#27
Skipper schrieb:Allerdings wurde Zaunegger soweit ich weiß sehr wohl eine Entschädigung zugesprochen. Oder waren das bei ihm -immerhin- nur die Auslagen der Rechtsverfolgung?
Und wer ersetzt mir den Wert eines Kleinwagens, den ich wegen und gegen den 1626a eingesetzt habe?
Zaunegger war z.ZtPkt. seiner Beschwerde von geltendem (Un)Recht betroffen (und verletzt).
Wackelpudding will den Schaden ersetzt haben, der ihm durch in der Vergangenheit liegendes Unrecht widerfahren ist. Das gibt 823 nicht her.

Es gilt auch hier: Wer zu spät kommt, den straft das Leben!
Früh- und rechtzeitig zu klagen, wäre eine Alternative gewesen.
Wer stattdessen sein Heil bei Jugendämtern sucht, verplämpert ohne Not unnütze Zeit!


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#28
@Ibykus

Ich hatte Deinen vorletzten Beitrag gerade noch nicht gelesen; liegt wohl daran, daß ich beim Womo-Vorbereiten bin und immer nur ´mal kurz zwischendurch ´reinschaue. Es geht mir ja nicht um Schadensersatz, sondern um das Beenden des Fortdauerns von aus legislativer Diskriminierung entstandener wirtschaftlicher Beschädigung.

@Dzombo

Ja, das mit den Unterlagen ist jetzt nicht mehr das große Problem, nachdem ich gestern einiges Kopieren konnnte. Mir geht´s jetzt um die Abklärung einer Option, für den Fall, das es zum Gerichtsverfahren kommt - und ich habe wie Du Zweifel, dass man die Frage der Diskriminierung von Vätern abhängig vom Kindesalter sehen kann.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#29
wackelpudding schrieb:Es geht mir ja nicht um Schadensersatz, sondern um das Beenden des Fortdauerns von aus legislativer Diskriminierung entstandener wirtschaftlicher Beschädigung.
aber darum geht's uns doch alle!
Betroffen sind wir nicht nur von legislativem Unrecht, sondern noch viel mehr von Unrecht das dadurch zustande kommt, weil geltendes Recht falsch angewendet wird, indem man mütterfreundlich entscheidet und nur behauptet, auf das Kindeswohl abzustellen; mithin von Unrecht durch Rechtsprechung!



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#30
Natürlich, da gibt es ja keinen Dissenz, dass die Situation im Familienrecht sowohl auf der legislativen als auch auf Ebene der Rechtsprechung zu fragwürdigen Folgen führt. Ich z. B. sehe in meinem Fall das Grundübel -Sorgerechtslosigkeit- als behoben an, habe aber immer noch die gleichen ideelen wie wirtschaftlichen Folgen zu tragen. In einem Unterhaltsverfahren könnte ich jetzt diesen Zustand hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen infrage stellen???
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#31
Ich überlege gerade, ob ich die Zusage mache, einen richtig errechneten KU ab 01.03.12 anzuerkennen. Ich weiss nur nicht, welche Qualität eine anwaltliche Forderung haben muß, damit von dort eine Klage nicht mutwillig ist. Beim letzten Verfahren (damals von Anfang an mit Anwalt) waren da zum Teil absurde Zahlen im Spiel und auch seltsame Rechenvorgänge bis hin zum ignorieren der Grundrechenarten. Deshalb: Ich bin ja einigungsbereit, aber gibt es da irgendetwas, was hinsichtlich der Anforderungen an Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit mal festgeschrieben oder ausgeurteilt wurde?
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#32
Naja die Mutwilligkeit gehört eigentlich zur VKH-Prüfung.
Eine Klage ist immer dann als mutwillig anzusehen, wenn ein vernünftiger Mensch die Klage nicht einreichen würde, wenn er sie selbst bezahlen müsste.

Also immer dann, wenn es durch einen Prozess nichts mehr zu gewinnen gibt, weil der Pflichtige ja schon selbst allen berechtigten Ansprüchen nachkommt.

Es ist zwar im Familienrecht zwar nichts genau festgelegt, sondern alles eine Frage des billigen Ermessens des Richters aber wenn du einen Titel in der richtigen Höhe erstellen lässt, ist die Gefahr relativ gering.
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#33
Es gibt da ja ein Urteil aus 2004, das im Tenor auf auf einen festen Betrag lautet, unter "Tatbestand" aber zur Berechnung auf die DDF-Tabelle verweist. Der Ursprungsbetrag wurde dann einvernehmlich (ohne Anwälte und Gerichte) an die Änderungen der DDF-Tabelle und entsprechend dem Wegfall weiterer unterhaltsberechtigter Kinder angepaßt.

Liege ich da richtig, dass das ein statischer Titel ist? Und was passiert mit dem, wenn es nun einen neuen Titel gibt? Entfällt der dann automatisch?
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#34
Das kann ich so nicht raus lesen.
Gib mal den genauen Wortlaut.

Ein typischer dynamischer Titel lautet jedenfalls sinngemäß so:

"xxx Verpflichtet sich monatlich Unterhalt in Höhe von xxx% des gesetzlichen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe an xxx zu bezahlen. Zur Zeit xxx,- €."
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#35
So stehts da drin:

"...für Recht erkannt:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt:

1. ...

2. für den Kläger zu 2) Kindesunterhalt beginnend mit dem xx.xx.xxxx in Höhe von monatlich xxx,xx Euro zu zahlen und beginnend mit dem xx.xx.xxxx monatlich xxx,xx Euro, wobei ab xx.xx.xxxx der Betrag in Höhe des Unterhaltsvorschusses in Höhe von xxx,xx an die Stadt xxxxxxxxxx zu leisten ist, fällig jeweils im voraus spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats."
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#36
Dann ist es ein statischer Titel.
Ein dynamischer orientiert sich immer an einem %-Satz des Mindest-KU bzw. früher des Regelbedarfs
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#37
Danke schon ´mal. Würde es jetzt aureichen, einen weiteren Titel über den Differenzbetrag zum z. B. aktuellen Zahlbetrag (ich rechne nicht mit mehr) auszustellen?
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#38
Nein, in so einem Fall schreibt man, dass der neue Titel den alten vom xx.xx.xx ersetzt bzw. "In Abänderung"
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#39
beppo schrieb:Naja die Mutwilligkeit gehört eigentlich zur VKH-Prüfung.
Eine Klage ist immer dann als mutwillig anzusehen, wenn ein vernünftiger Mensch die Klage nicht einreichen würde, wenn er sie selbst bezahlen müsste.
Stell Dir mal vor, Du begehrst die Herausgabe eines Dir ideell wichtigen und bedeutungsvollen Gegenstandes, dessen tatsächlicher Wert aber in einer niedrigeren Größenordnung liegt und dennoch im Falles des Verlierens zu Verfahrenskosten führt, die Du nicht tragen willst.

Erhalte ich VKH, klage ich.
Muss ich selber zahlen, wenn ich verliere, verzichte ich zähneknirschend auf mein Recht?

Zwar wird verschiedentlich in Kommentaren die Mutwilligkeit einer Klage von der von Dir beschriebenen Prüfung abhängig gemacht.
Dahinter stehen aber immer Fallbeispiele!

Mutwilligkeit ist eben auch insbesondere eine Frage der Erfolgsaussicht einer Klage.

Niemand sollte sich auf eine VKH-Abweisung einlassen, wenn sie vom Gericht so pauschal begründet wird.


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#40
Der alte Titel ist ja ein Urteil und unbefristet. Ich würde jetzt natürlich -zumindest für den überschreitenden Teilbetrag- befristet titulieren lassen wollen. Kann ich da einfach die Abänderung des alten Titels erklären?
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#41
Du kannst gar nix erklären (lassen), solange die Gegenseit nicht mit einer (Deiner Erklärung) Befristung einverstanden ist.
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#42
(20-02-2012, 20:38)blue schrieb: Du kannst gar nix erklären (lassen), solange die Gegenseit nicht mit einer (Deiner Erklärung) Befristung einverstanden ist.

Ich will die Differenz zwischen Urteil (statisch/unbefristet) und dem jetzigen Zahlbetrag zusätzlich freiwillig titulieren lassen, aber befristet. Wo besteht da jetzt ein Problem?

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#43
Im Juristendeutsch? Big Grin

Etwas anderes gilt für die nachträgliche Befristung des bestehenden Schuldanerkenntnisses vom xx.xx.xxxx. Auch eine solche Befristung wäre ein Vertrag, der der Annahme Ihrer geschiedenen Ehefrau bedarf. Allerdings muss in diesem Fall die Annahme, um rechtswirksam zu werden, Ihnen gegenüber erklärt werden (Zugang der Annahmeerklärung bei Ihnen erforderlich), da die Befristung für Ihre geschiedene Ehefrau nicht lediglich vorteilhaft ist und deshalb der Zugang einer Annahmeerklärung für das Zustandekommen des Vertrages nicht entbehrlich ist.
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#44
Sorry, wenn ich noch ´mal nachhake: Bei mir geht´s "nur" um KU. Das dürfte aber bezüglich der Fragestellung keinen Unterschied machen. Es geht aber nur um den Betrag, der aufgrund "freihändiger" Anpassungen über den bestehenden Titel hinaus geleistet wird. In den bestehenden Titel will ich gar nicht eingreifen. Zu meiner diesbezüglichen Fragestellung war es gekommen, weil ich aus @beppos #40 herauslese, dass man nur die gesamte Summe und nicht den Differenzbetrag freiwillig titulieren kann. Das leuchtet mir bisher noch nicht ein.
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#45
(20-02-2012, 22:13)wackelpudding schrieb: Das leuchtet mir bisher noch nicht ein.
Mir auch nicht! Vielleicht hat @ibykus eine Antwort? Angel


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#46
ich müsste in diesem Zusammenhang erst einmal wissen, was eine "freihändige" Anpassung ist.

Wenn ein dynamischer Titel besteht und der Schuldner leistungsfähig ist, dann besteht vvh kein Erfordernis einer "freihändigen" (freiwilligen?) Anpassung. Dann ist der Schuldner aufgrund des Titel verpflichtet, nach Maßgabe der Dynamik zu zahlen. Ich sehe da keinen rechtlichen Spielraum.

Schuldtitel sind vollstreckbare Forderungen des Gläubigers.
Sie entfallen regelmäßig nur bei Verzicht oder im Falle der Erfüllung der Schuld.
Wunschdenken ist meines Wissens kein Kriterium.

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#47
(20-02-2012, 17:29)beppo schrieb: Nein, in so einem Fall schreibt man, dass der neue Titel den alten vom xx.xx.xx ersetzt bzw. "In Abänderung"

Ich muss mich da mal korrigieren.
Natürlich kann man einen bestehende Titel nicht einseitig abändern.
Das kann gegen den Willen des Titelinhabers nur ein Gericht.
Entweder rückt die Inhaberin den alten Titel in freudiger Erregung über den neuen, höheren Titel freiwillig raus oder er bleibt wirksam.
Insofern könntest du da tatsächlich nur einen "zusätzlichen" Titel über die Differenzsumme erstellen.
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#48
@Ibykus

Das hieße ja dann, dass der Titel, sofern er dynamisch wäre (wovon ich nach dem Wortlaut nicht ausgehe) nicht angepaßt werden müßte. "Freihändig" heißt, das ich den Zahlbetrag entsprechend an die jeweils aktuelle DDF-Tabelle angepaßt habe, unter Berücksichtigung von Alterstufe und Anzahl Unterhaltsberechtigter.


@beppo

Ja, danke erstmal, gut das zu wissen. Ich habe das was ich hatte, im RA-Büro abgegeben; bin ja wg. Umgang gerade vor Ort. Mal schauen, was jetzt kommt.


@Dzombo

Habe Deine Frage wg. des Womos gerade erst realisiert. Ne, ich mach das ganze Jahr durch damit Umgang.
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#49
Update: Ich hatte ja freundlich aufs Deeskalationsgebot hingewiesen und angeboten per email zu kommunizieren. Damit würden mich Mitteilungen auch zeitnah erreichen, wenn ich unterwegs bin, da ich i. d. R. 1mal täglich in mein Postfach schaue. Ich habe jetzt ´ne email erhalten, dass urlaubsbedingt erst im April mit der KM Rücksprache genommen werden kann. Also genug Zeit für mich, mich gründlich in die Materie einzulesen Hat da jemand vielleicht ´nen Buchtipp für mich?
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#50
Update: Jetzt habe ich weitere Informationen nachgeliefert. Fehlen noch die, wo ich noch keine bestätigten Zahlen zu habe. Mal schauen, ob Frau RAin mir traut und das haben will, was mir vorliegt, oder auf die endgültigen Zahlen warten will...
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