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Verfahren über Kindesunterhalt
#1
Hallo Leute,
ich habe bald ein Verfahren wegen Kindesunterhalt für mein 12-jähriges Kind.

Kann mir jemand sagen, was ich alles sagen darf, soll oder kann?
Wie läuft sowas am Amtsgericht?

Ich weiß, dass die Richter am AG nicht besonders Kompetent sind und sich meist auch garnicht auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts einlassen wollen/ beziehungsweise versuchen davon abzulenken.

Soll ich einfach darauf bestehen, dass ich mit keiner Einigung einverstanden bin und den Richter einfach mal urteilen lassen?
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#2
Zu Deinem Fall ist hier nichts bekannt.
Um was geht es genau?
Warum ein Verfahren wegen KU?

Wer soweit am Rand des Abgrundes steht, der sollte sich nicht auch noch vom FG treten lassen. Warum nicht auf die SGB II-Schiene einschwenken?
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#3
Ich schildere mal den Fall.
Ich habe letztes Jahr vom JA ein Formular erhalten, was ich ausfüllen sollte.
Ich habe die "notwendigsten" Angaben in Prosaform wiedergegeben und gesagt, dass ich nicht leistungsfähig bin, da ich studiere und BaföG-Leistungen erhalte.

Vom JA habe ich danach nie wieder was gehört, auch keine Berechnungen über den KU.

Dann kam irgendwann ein Schreiben von der GegenRattin, ich hätte KU in Höhe des Mindestunterhalts zu bezahlen. Mit Rückstand, ab dem Datum, als JA mich anschrieb, einige Tausend Smile

Jetzt wird es etwas kompliziert.
Ich bin verheiratet und mache ein Studium an der Fernuniversität.
Die BaföG- Leistungen wurden in dem Maße gekürzt, wie man Ehemann mir Unterhalt zu gewähren hat, da er erwerbstätig ist und Einkommen hat.
Also Statt 597 € erhalte ich nur 488€ BaföG.

Im sonstigen halten wir uns an dem Urteil XII ZR 70/09 fest, da ich als Student nicht die Ausbildung abbrechen muss und die Erstausbildung Vorrang vor dem Mindestunterhalt hat. Zudem auch an dem Urteil, dass auch der betreuende Elternteil ein anderer leistungsfähiger Verwandter ist.

PKH wurde mir auch nicht bewilligt, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte und mutwillig wäre. Ich sei nach § 1603 blabla Erwerbspflichtig, könnte einen Nebentätigkeit ausüben und mein Ehemann hätte ja so ein gutes Einkommen, dass mir der Selbstbehalt nicht verbleiben müsste - heute war ich, mit dem Urteil des 1 BvR 2236/06 bei meinem Anwalt, da es ja gegen das Grundrecht aus Artikel sowieso verstößt.

Fehlt noch was? Ich glaube das war im Grunde die ganze Sache
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#4
@DUS

Wir kennen uns ja schon.

1.) Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes wegen Ablehnung der VKH beim OLG einlegen.

2.) Lehnt auch das OLG ab, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe den Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen.

Das Bundesverfassungsgericht kann Deine Vorlage dann gar nicht zur Entscheidung annehmen. Dan hast Du halt Pech gehabt.

Wenn es die Vorlage aber dann zur Entscheidung annimmt, dann hast Du alle Chancen, VKH zu bekommen. Und wenn Du VKH bekommst, dann kann auch das OLG nichts mehr dagegen tun.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#5
Das Ding ist ja
Durch einen Nebenjob würden mir BaföG- Leistungen gekürzt werden.
400€- Job heißt nicht, dass ich auch tatsächlich 400 € bekomme. Ich hatte schon 4 Minijobs und nie kam ich über 200€.

Die können mir doch aber meinen Selbstbehalt nicht kürzen, als wäre ich nur Hausfrau. Immerhin habe ich vor einer Klage mit meiner Erstausbildung angefangen. Und dadurch, dass ich gekürzten BaföG erhalte sieht man doch, dass mein Mann nicht reich ist


Soll ich jetzt beim Verfahren darauf bestehen, dass der sein Urteil schreiben soll - weil der Richter ist sowas von blöd und macht sicher viele Fehler
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#6
(23-04-2012, 18:27)DUS schrieb: Soll ich jetzt beim Verfahren darauf bestehen, dass der sein Urteil schreiben soll - weil der Richter ist sowas von blöd und macht sicher viele Fehler

Natürlich bestehst Du auf ein Urteil.

Dann nix wie ab zum OLG. Bestätigt das OLG die Entscheidung, dann nichts wie ab zum BVerfG damit.

Schau Dir diese

http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...sunterhalt

Entscheidung des BVerfG mal an.

Von der Ablehnung der Prozesskostenhilfe, über die Entscheidung der ersten Instanz und dann die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das OLG, bis zur Entscheidung des BVerfG ist kein Jahr vergangen.

In einer anderen Entscheidung, auch wegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe vergingen gerade mal 18 Monate von der Ablehnung bis zur Entscheidung durch das BVerfG.

das geht also ganz schnell, wenn man die Wartezeiten beim BVerfG sonst nimmt.

Camper
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#7
Ich werde mich mal so durchkämpfen. Danke für die Links, ich habe auch schon jede Menge zusammengesammelt. Ohne die eigene Recherche läuft ja da nichts. Beide Urteile habe ich meinem Anwalt vorgelegt, weil der davon nichts gewusst hatte.

Noch eine rechtliche Frage:
Muss mein Ehemann sein Einkommen offenlegen? Für PKH oder für die Berechnung des KU?

Und ab wann kann ich auch mal Auskunft über die Einkunft des Ex verlangen?

Muss in dem Urteil des AG stehen, ob das Kind unterhaltsbedürftig ist, oder sind minderjährige Kinder automatisch UB?
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#8
@DUS

Ich würde sagen, wenn Du Dir sicher bist, dass sie mit Ihrem Einkommen auch der Barunterhaltspflicht für das Kind nachkommen kann, ohne dass ich eigener angemessener Selbstbehalt gefährdet ist, dann sollte das dem Amtsgericht und später auch dem OLG mit Verweis auf den § 1603 Abs. 2 unter die Nase gerieben werden.

Ich nehme schwer an, dass das OLG München in Bezug auf mein Verfahren im Strafrecht auch da passende Worte finden wird, obwohl meine Exe "nur" einen Minijob auf 400 € Basis hatte, aber deren Ehemann eine Nettoeinkommen zwischen 2.000 € und 2.100 € nach Feststellungen des Landgerichts.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#9
Hier anonymisiert der Beschluss des Amtsgerichts:

Aktenzeichen XYZ, Amtsgericht Lumpenburg, Familiengericht

In der Familiensache
Kind, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Vater,
- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Hodenbruch

gegen

Mutter
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Plopp & Zisch
wegen Kindesunterhalt

erlässt das Amtsgericht Lumpenburg durch den Richter am Amtsgericht am 03.04.2012 folgenden Beschluss

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Verfahren wegen Kindesunterhalt wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Antragsgegnerin war für das vorliegende Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu versagen, da ihre Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und mutwillig erscheint.

So trifft die Antragsgegnerin gegenüber ihrem minderjährigen Kind, dem Antragsteller, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit im Sinn des § 1603 11 BGB in deren Rahmen sie gehalten ist, alles zu tun, um wenigstens den Mindestunterhalt für das Kind zu sichern.
Soweit die Antragsgegnerin in diesen Zusammenhang vorbringt, sie absolviere derzeit ein Fernstudium und verfüge daher über keinerlei Einkünfte, kann sie damit im Ergebnis nicht gehört werden. Vielmehr ist die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, (wenigstens) eine Nebentätigkeit auszuüben um hierdurch den Mindestunterhalt für das antragstellende Kind sicherzustellen. Dies erscheint ihr auch zumutbar, nachdem sie ihre Ausbildung im Rahmen eines Fernstudiums absolviert und von daher zeitlich flexibel ist, dass sie zur Ausübung einer Nebentätigkeit in der Lage ist. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin im Rahmen des vorangegangenen Sorgerechtsverfahrens - Amtsgericht Lumpenburg Az XXXX - hatte vortragen lassen, sie verfüge über ausreichend Zeit, um eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Zwar verkennt das Gericht durchaus nicht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer von ihr auszuübenden Nebentätigkeit nicht so viel verdienen kann, dass neben dem Kindesunterhalt für das antragstellende Kind ihr auch noch der übliche Selbstbehalt verbliebe. Auf einen derartigen Selbstbehalt kann die Antragsgenerin sich vorliegend aber nicht berufen, nachdem offenbar ihr jetziger Ehemann derart gut verdient, dass er die Antragsgegnerin aus seinen Einkünften ohne weiteres unterhalten kann, wie er dies auch in der Vergangenheit bereits getan hat.

Bei dieser Sachlage war der Antragsgegnerin Verfahrenskosthilfe für das vorliegende Verfahren zu versagen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Juristenblaschwafel
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#10
Ups. Hier trifft es sogar diesmal sogar eine Frau.

Aber für Dich gilt das Gleiche wie wenn Du ein Mann wärst, denn Gesetze sind geschlechtsneutral.

Der Kindesvater hat nachdem was Du im anderen Forum geschildert hast ein Nettoeinkommen dass Dich nicht zwingt, Dein Einkommen für KU einzusetzen.

Er hat 2000 € netto und damit liegt er auch nach Abzug vom KU weit über dem angemessenen Selbstbehalt von 1100 €. Damit trifft Dich keine gesteigerte Erwerbspflicht und auch kein fiktives Einkommen.

Auch die Hausmann-Rechtsprechung (In Deinem Fall die Hausfrau-Rechtsprechung kann hier nicht greifen), da der andere Elternteil selbst über Einkommen genügend verfügt, um sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt zu leisten.

Dann trifft der Abs. 2 des § 1603 BGB so zu, wie er eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehen war.


Camper
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#11
Das Verfahren hat genau 5 Minuten gedauert, Ist das denn zu fassen?

Richter zur Beschwerde wegen PKH: "Ich habe das, was sie geschickt haben nicht einmal gelesen. Es ist wie ich sagte, nach § 1603 Erwerbspflicht."

Kann der Richter einfach so mal keine Anträge und die dazugehörigen Urteile vom Bundesverfassungsgericht nicht lesen, obwhl es ihm zugesendet wurde?


Richter zum Mindestunterhalt: Weil er keine anderen Paragraphen vorbringen konnte und wohl nicht gerecht urteilen wollte, gab es noch eine kurze Moralpredigt

Mein Anwalt hat sich dann wohl etwas verarscht gefühlt und gesagt, dass wir hier nicht mehr diskutieren sollte und er ( der Richter ) sein Urteil fällen soll und wir zum Olg gehen.

Was ich toll fand, ich kenne das eigentlich so, dass immer erst der Richter aus dem Saal geht. Aber mein Anwalt ist einfach aufgestanden und wir sind vor allen anderen raus.

Läuft denn ein Verfahren wirklich immer so kurz oder was war das?
Wollte der Richter einfach nach seinem Gefühl entscheiden?

Weiß irgendeiner Rat??
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#12
Ja, der Richter kann alles vom Tisch wischen, wenn ihm danach ist. Insbesondere im Familienrecht. Reden bringt dann wirklich nichts, man kann rausgehen. Und beim OLG wieder rein. Euer Anwalt hat richtig reagiert.
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#13
Hört sich nach einem ziemlich gefrusteten Richter an, der offen auf den Tisch legt, wie er vorgehen wird und die Umwege über Verhandlungen hin und her nicht mehr mag.

Gegenüber meinem Richter damals liegt der Vorteil darin, dass Ihr etwa 2 1/2 Jahre bis zum sowieso unhaltbaren Beschluss in der ersten Instanz spart.

Der Begriff "Erwerbspflicht" kommt im 1603 BGB übrigens nicht vor!
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#14
Erwerbsobliegenheit im Sinne § 1603 BGB
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#15
Der Richter urteilt immer so pauschal. Vielleicht urtielen alle AG -Richter pauschal und das ist normal.

Einer Betreut der andere nicht - also muss er zahlen.
Ist das ein Rechtssystem oder sind die nur rechts?
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#16
(26-04-2012, 12:00)DUS schrieb: Läuft denn ein Verfahren wirklich immer so kurz oder was war das?

Och bei mir hat mal eine Hauptverhandlung in der ersten Instanz ca. 44 Sekunden gedauert.

Den genauen Verfahrensverlauf kannst Du hier

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...980&page=3

unter # 74 nachlesen.

Lass Dich nicht bangemachen.

lg

Camper
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#17
Also eines mach ich : Wenn die sagen, dass die Fernuni weniger arbeit macht und ein Student nicht gleich Student ist, dann gehe ich weiter. Das wäre dann aber Diskrimminierung.
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#18
(26-04-2012, 12:31)DUS schrieb: Erwerbsobliegenheit im Sinne § 1603 BGB

Auch die steht da nicht drin. Eigentlich steht nur drin, dass der Unterhaltspflichtige alles, was er hat, mit seinem Kind zu teilen hat. Dass er zusätzliche Mittel zu besorgen hat, ist schon eine Interpretation unserer "Juristen".
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#19
Ich finde es sowieso komisch mit dieser Unterhaltstabelle.
Demnach bekommt ein Kind mit 12 Jahren abzüglich 1/2 Kindergeld 334€.
Wenn man noch das Kindergeld berechnet hat der Betreuer 418€ mehr --> Das ist mehr als ein H4- Empfänger. Mein Vater hat 40 Jahre gearbeitet und bekam 650 € Rente. Und in der heutigen Zeit mit Zeitarbeitsfirmen kommt man sicher nicht einmal auf diese Summe im Rentenalter.
Was ist das für eine Realtion?
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#20
(26-04-2012, 12:43)karlma schrieb: Auch die steht da nicht drin. Eigentlich steht nur drin, dass der Unterhaltspflichtige alles, was er hat, mit seinem Kind zu teilen hat. Dass er zusätzliche Mittel zu besorgen hat, ist schon eine Interpretation unserer "Juristen".

So ist es. Zunächst hat einmal der betreuende Elternteil auch mit Barunterhalt einzuspringen, wenn dadurch sein angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet ist.

Erst wenn auch das problematisch ist, dann kann man über weitere verfügbare Mittel sprechen.
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#21
Den Richter scheint das aber nicht interessiert zu haben.

Wird das olg jetzt sein Einkommen erfragen?
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#22
(26-04-2012, 12:52)DUS schrieb: Den Richter scheint das aber nicht interessiert zu haben.

Wird das olg jetzt sein Einkommen erfragen?

Normalerweise muss er zumindest dazu Stellung nehmen, warum er es nicht erfragt.

Es muss nur nochmal von Deinem Anwalt in der vorläufigen Klagebegründung ganz deutlich gemacht werden, was unter dem § 1603 Abs 2 BGB zu verstehen ist. Und zwar Dein Standpunkt. Nicht der Standpunkt des Anwaltes und auch nicht der Standpunkt früherer Gerichtsentscheidungen. Dein Anwalt muss das, was Du meinst nur noch in juristendeutsch übersetzen, so dass es die Richter verstehen.

Dann habt ihr die Möglichkeit bei Prozesskostenholfeablehnung vors BVerfG zu ziehen.

lg

Camper
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#23
@ Camper

das mit 43 Sekunden auftreten ist schon heftig.
„Herr Camper (Name geändert), ich habe noch nie einen Menschen so oft vor dem Familiengericht gesehen, wie sie. Und egal was sie jetzt vorbringen werden, ich spreche sie schuldig."

Wie kann er denn nur sehen? - Ich dachte Justitia wäre blind!!
Da sollte man zumindest auch mal die Möglichkeit haben, Justitia wegen Betrugs anzuzeigen Smile


Ich bin insgesamt 900 km gefahren, damit ich nach 5 Minuten auftritt wieder losdüsen kann. Und ich erde wohl nie die Fahrtkosten erstatten bekommen.
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#24
(26-04-2012, 13:46)DUS schrieb: @ Camper

das mit 43 Sekunden auftreten ist schon heftig.

Dabei ging es sogar um ein Urteil wegen Unterhaltspflichtverletzung nach dem § 170 StPO.

Da hätte im Grunde genommen ein Staatsanwalt her gehört, der beweisen hätte müssen, dass ich schuldig bin.

So wie es jetzt eben der Fall ist.

Aber jetzt wird ja alles gut.

Hoffentlich hat das OLG bei Dir früher ein Einsehen.


Camper
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#25
Ich glaube bald kommt das Urteil des Olgs:
Habe heute eine Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren erhalten.
Liege ich damit richtig, wenn ich denke, dass es wohl abgelehnt wurde.

Habe nämlich gelesen, dass man nur dann die Kosten des Beschwerdeverfahrens zahlen muss, wenn die Beschwerde abgelehnt oder zurückgewiesen wird?
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