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OLG Hamm, 2 UF 168/11: Gemeinsames Sorgerecht gegen Willen der Mutter im Einzelfall
#1
Am 01.02.2012 erging am OLG Hamm der Beschluss, die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind den Kindeseltern gemeinsam zu übertragen (2 UF 168/11).

Auf die Voraussetzungen die der Vater zu erfüllen hat geht das Gericht in seiner Begründung auch direkt ein. Da wären die sofortige Zahlung von Kindesunterhalt, die Aufnahme fortan regelmäßig erfolgter Besuchskontakte und die Tatsache, dass es den Eltern gelang sich über den Umgang außergerichtlich zu verständigen (hier: über Rechtsanwälte). Auch wurde der Umgang ausgeweitet, als das Kind drei Jahre alt wurde.
Die Mutter betreffend ist festzuhalten, dass diese das in Vätervereinen und-foren gängige Klischee der überzeugten Alleineigentümerin des Kindes bedient. Sie war versucht den Vater komplett auszugrenzen, dies mittlerweile über das Kind, welches sich jeder Befragung durch Dritte widersetzte und weigerte sich noch im Senatstermin beharrlich Verantwortung an den Vater abzugeben und wenn überhaupt, dann nur vorläufig.

Als ob der Senat ahnt was dem eigenen Beschluss folgt, wird sodann der größte Quast hervorgeholt und die grundgütige Muddi mit Honig tüchtig eingeschmiert:
Zitat:Insoweit ist der Senat auch überzeugt, dass es der grundsätzlich intellektuell beweglichen Kindesmutter gelingen wird, die bisherige starre Haltung zum Wohl des Kindes D abzulegen und dem Kind zu ermöglichen, eine unbefangene Haltung zu beiden Eltern einzunehmen bzw. zu behalten.

h) Dahin stehen kann, inwieweit sich die beharrlich sowohl dem Jugendamt wie dem Verfahrensbeistand als auch dem Senat gegenüber die Kommunikation verweigernde Haltung D bereits als kindliche Imitation des mütterlichen Verhaltens gegenüber dem Kindesvater aufzufassen ist. Jedenfalls wird es die Aufgabe der Kindesmutter sein, dem Kind ein Vorbild hinsichtlich der Hinwendung zu einem von Vernunft und Selbstkontrolle geprägten Kommunikationsverhalten zu geben.

i) Insoweit sollten die Kindeseltern die von der Kindesmutter im Senatstermin noch von sich gewiesene Chance wahrnehmen, unter professioneller Anleitung ihr Kommunikationsverhalten zu verbessern, da sie nur so das Wohl ihres Kindes am Besten fördern.

Es darf nicht übersehen werden, dass sich ein Vater wiederholt erst in zweiter Instanz auf dem Papier durchsetzen konnte. Das Amtsgericht wischte sein Begehren gewohnt lässig mit Hinweis auf die schwierige Kommunikation zwischen den Eltern hinfort, wie immer wieder gerne, wenn auch nur eine/r von Zweien die Konflikte schürt und hochhält und das Familiengericht keinen Bock auf Schmutzwäsche behandeln hat.

Mit der Vorstellung dieses Falles sollen keinesfalls falsche Hoffnungen geweckt werden, sondern vielmehr das Wissen vermittelt, welch harter Weg vor einem jeden Vater nichtehelicher Kinder noch immer liegt, wenn Mütter die väterliche Sorge als Einmischung in innere Angelegenheiten betrachten.
Auch dieser Fall belegt eindrucksvoll, wie sehr die die Entscheidungsbegründung des BVerfG (1 BvR 420/09, Rn 59-62)zutrifft, dass so geartete Mütter das Kindeswohl missachten.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#2
Die Entscheidungen sind alle völlig uneinheitlich, unvergleichbar, Rechtssicherheit gibts im Familienrecht sowieso niemals aber beim Sorgerecht noch viel weniger. Allerdings haben die Entscheidungen auch ein enges Verfallsdatum, weil bei einer gesetzlichen Neuregelungen viel der Spielwiese wegfällt, auf der sich jetzt Roben und Anwälte nach Herzenslust tummeln. Nach neuem Recht wird bald nach der Geburt übers Sorgerecht entschieden. Dann hat sich wenigstens keine Ordnerschrankwand aus Protokollen zwischen allen jemals geäusserten Worten zwischen den Eltern angesammelt.

Das hier was aktuelles vom OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.03.2012 - 2 UF 174/11: http://www.rechtsprechung.niedersachsen....focuspoint

Die gemeinsame Sorge, die das Amtsgericht ausgesprochen hat wird vom OLG wieder einkassiert. Das Kind ist elf, verbringt mein als ein Drittel der Tage beim Vater. Die Eltern haben aber nach Angaben der Gerichts "Vorbehalte" gegeneinander. Und dann der Kernsatz:

"Die Folgen der beiderseitigen „Vorbehalte“ sind nur deshalb noch nicht in vollem Umfang „zum Ausbruch gekommen“, weil die derzeit noch bestehende Sorgerechtsregelung der Mutter dadurch Sicherheit verleiht, dass sie noch „das letzte Wort hat“, während der Vater noch Zurückhaltung übt, um den Befürchtungen der Kindesmutter nicht neue Nahrung zu liefern.

Eine bedingte Kooperationsfähigkeit und -willigkeit, wie sie bei einer das Kindeswohl nicht gefährdenden gemeinsamen Sorgerechtsausübung erforderlich ist, liegt bei den Kindeseltern deshalb nur scheinbar vor."


Es gibt also keine gemeinsame Sorge, weil es irgendwann Streit geben könnte. Das Gericht stützt sich also auf einen fiktiven Streit, um die gemeinsame Sorge abzulehnen. Dann folgen noch seitenweise Details über jedes Wort, das mal zwischen den Eltern geäussert wurde, darunter massenhaft sorgerechtsirrelevante Dinge. Wenn es Einigkeit gibt, dann laut Gericht immer nur vordergründig:

"Vordergründig ist das Zusammenwirken der Kindeseltern im Zusammenhang mit der Abwicklung des Umgangsrechts, der Hausaufgabenbetreuung und der Förderung J.s nicht zu beanstanden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist in der Vergangenheit jeweils eine Lösung gefunden worden, wobei von einem Einvernehmen nicht ohne weiteres in jedem Falle ausgegangen werden kann, weil im Zweifel der Antragsgegnerin ohnehin die letzte Entscheidungsbefugnis zugestanden hat."

Dass das Umgangsrecht mit dem Sorgerecht ebenfalls nichts zu tun hat, ist angesichts dieser Richterdenke dann auch vollends egal. Doch auch in Nicht-Trennungsfamilien gibts mal Differenzen, sagt der Vater. Das Gericht:

"Auch das Argument des Antragstellers, auch in funktionierenden Ehen komme es zu Meinungsverschiedenheiten über Probleme der vorliegenden Art und die Eheleute müssten sich damit auseinandersetzen und letztlich auf eine Lösung einigen, verfängt nicht. In „funktionierenden“ Familien ist der Druck, Einvernehmen zu erzielen, wegen des Zusammenlebens der Familie in einem Haushalt viel stärker als bei getrennt lebenden Eltern. Schon deshalb ist dieser Vergleich hier nicht weiterführend.

Im Ergebnis ist nach alledem unter den vorliegenden Verhältnissen ein gemeinschaftliches Sorgerecht der Kindeseltern im Interesse des Kindeswohls - auch probeweise - nicht zu verantworten, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern und der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen ist."


Ach Roben, lasst es doch einfach mit der gemeinsamen Sorge. Alleinsorge immer der Mutter, egal ob verheiratet oder nicht und das weltbeste Familienrecht der Welt wird noch weltbester.
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#3
Ein weiterer Vater versuchte sein Glück, das gemeinsame Sorgerecht vor Gericht erfolgreich zu erstreiten.
Man muss mittlerweile wohl schon von einer Selbstverständlichkeit sprechen, wenn dieser in der ersten Instanz scheiterte.
Die Mutter des gemeinsamen Kindes zog aber auch wirklich alle Register:
Zitat:Die recht bald nach der Trennung aufkommende Sorge der Kindesmutter bezüglich des Umgangs des Vaters mit der Tochter rührte wohl vor allem daher, dass sie glaubte, sich durch den Kindesvater bevormundet zu fühlen bzw. den Eindruck bekam, der Kindesvater würde sich zu sehr in die alltäglichen Belange des Kindes einmischen. Hinzu kamen dann im Folgenden Befürchtungen hinsichtlich angeblicher sexueller Übergriffe des Kindesvaters, die aber in keiner Weise zu verifizieren sind. Insoweit scheint die Kindesmutter zu überreagieren.
[...]
Ähnlich verhält es sich mit den Vorwürfen der Kindesmutter, der Kindesvater gehe bei Ausübung der Umgangskontakte nicht mit der zu erwartenden Gewissenhaftigkeit bei der Betreuung der Tochter vor.
Hervorhebungen durch mich.
Je heftiger die Amplituden der Emotionen aufseiten einer Mutter, je mehr Glaube aus Unwissenheit statt Wissen aus Dialog, je größer die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht hierauf einsteigt. Dies gilt auch für ein OLG.
Und so (f)eiert das OLG Köln durch den rechtsunsicheren Raum und verteilt großzügigst ein gemeinsames Sorgerecht, mit nur einen "kleinen" Ausnahme: Dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Zitat:Da der Antragsgegner dazu zu neigen scheint, hier mit hineinregieren zu wollen, erscheint es dem Senat angebracht, zur Stärkung der Position der Mutter und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Kindesmutter zu belassen. So ist gewährleistet, dass Giulia bis auf die Umgangskontakte in der Obhut der Mutter verbleibt und ihr insoweit die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln allein übertragen sind.
4 UF 267/11 - Oberlandesgericht Köln
Richterleins Wort in Gottes Ohr, dass die Austrägerin, Kindesentzieherin und Diffamiererin, sich nicht einige hundert Kilometer vom Vater weit absetzt.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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