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Hallo liebe Foristinnen und Foris
Dieser Fall ist sozusagen Druckfrisch und steht ganz am Anfang. Zunächst einmal zur Vorgeschichte.
Als Behindert gilt man dann, dann abzusehen ist, dass ein und dieselbe Krankheit länger als ein halbes Jahr anhält.
Nun gibt es einen § in der Schwerbehindertenausweisverordnung, der besagt, dass man eine Behinderung auch rückwirkend anerkennen lassen kann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Krankheit schon wesentlich früher als bei Antragstellung eingetreten ist.
In meinem Fall ist es nun so, dass das Landessozialgericht schon damals meine Herzerkrankung ab Geburt ausgeurteilt hat, nachdem sich die erste Instanz dagegen sträubte.
Nun geht es um meine psychische Behinderung, die a) erst ab 1979 festgestellt wurde, b) der Einzelbehinderungsgrad mir zu gering erscheint und c) ich auch das Merkzeichen G haben möchte.
In diesen Punkten wurde mein Widerspruch vom Landesversorgungsamt abgelehnt. Nun wird vor dem Sozialgericht geklagt.
Insbesondere Deshalb, weil ich ja nun gutachterlich beweisen kann, dass meine Urlaubsgelüste Teil meiner Krankheit sind.
In dem Aktenzeichen das im Betreff steht, wird der Eingang meiner Klage bestätigt. Dann habe ich verschiedene Personen, Ämter und Behörden, auch Justizbehörden von der Schweigepflicht zu entbinden, und zu guter letzt muss ich ein Formular ausfüllen, wo ich Ärzte, Krankenhaus- und Kuraufenthalte nennen darf, damit dort die entsprechenden Unterlagen angefordert werden können.
Da ich über eine Rechtschutzversicherung verfüge, habe ich das Ganze meinem Anwalt übergeben.
Es ist der gleiche Anwalt wie im Strafverfahren und ich bin zuversichtlich, dass er mit mir notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zieht.
So, dass wäre es für´s Erste.
Fortsetzung folgt.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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Hier mal die Schweigpflichtentbindungserklärung für das Sozialgericht anonymisiert im Wortlaut:
Zitatanfang
Az: S 11 SB 555/11
Entbindung von der sozialrechtlichen Geheimhaltungspflicht
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Erklärung:
In dem Rechtsstreit
Camper/Freistaat Bayern vertr. d. d. ZBFS Zentrale Bayreuth
bin ich damit einverstanden, dass die vom Sozialgericht xdorf zur Aufklärung des Sachverhaltes für erforderlich gehaltenen Unterlagen beigezogen werden. Ich willige deshalb darin ein, dass insbesondere die Unterlagen
1. der Agentur für Arbeit
2. der Familienkasse der zustndigen Agentur für Arbeit
3. der Krankenkasse
4. des Unfallversicherungsträgers (Berufgenossenschaft)
5. der zuständigen Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie undSoziales
6. des zuständigen Rentenversicherungsträgers
7. der Arbeits- und Dienststellen
8. der zuständigen Finanzbehörden
9. der zuständigen Justizbehörden
10. der zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende
11. der zuständigen Träger der Sozialhilfe
beigezogen werden, sofern sie vom Gericht für erforderlich gehalten werden, und befreie die ersuchenden Stellen von ihrer Geheimhaltungspflicht. Soweit diese Unterlagen und sonstige Vorgänge medizinischer Art enthalten, erteile ich zusätzlich die Entbindung von der Schweigepflicht.
Des Weiteren bin ich damit einverstanden, dass die vom Sozialgericht xdorf zur Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse für erforderlich gehaltenen Unterlagen (z. B. Krankenberichte, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen) beigezogen werden. Deshalb entbinde ich die behandelnden Ärzte, auch diejenigen bei denen auch früher Behandlungen stattgefunden haben, von ihrer Schweigepflicht.
Ich stimme zu, diese Unterlagen im Verfahren zu verwerten.
Ort, Datum, Unterschrift.
Zitatende
Formatierungen habe ich unterlassen. Die Absätze entsprechen aber dem Schriftbild im Original.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
Natürlich brauchst Du nur bei den Stellen die Schweigepflicht aufzuheben, bei denen Du sicher bist, dass sie Dein Anliegen unterstützen. Mit den anderen bist Du eben nicht einverstanden. => großzügig streichen.
Hat man Dir das direkt zugeschickt oder kam das über Deinen Anwalt?
Die Sozialgerichte sind eigentlich sehr Klägerfreundlich. Die wissen, dass Rentenversicherungsträger und Versorgungsämter erst einmal ablehnen um dann zu sehen, ob der betreffende klagt. Ich behaupte, dass Du mehr als gute Chancen hast. Die Schweigepflichtentbindungen sind normal.
Gibt man diese nicht, kann das auch nach hinten los gehen. Naja, ein bißchen Risiko hat man ja immer.
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01-12-2011, 14:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-12-2011, 14:25 von Camper1955.)
Da ich nichts zu verbergen habe, habe ich in allen Punkten der Entbindung von Schweige- und Geheimhaltungspflicht entsprochen.
Mein Anwalt ist erst involviert worden, als ich die Klageschrift bereits bei Gericht eingeworfen hatte.
Mal schauen, was dabei raus kommt. Ich habe ja immerhin einen Gesamt-GdB von 90 rückwirkend ab 1971 und das Merkzeichen G ab 2009 beantragt.
Das Landesversorgungsamt sieht nur einen Gesamt -GdB von 60 ohne Merkzeichen für gegeben an. Mit teilweise haarsträubenden Begründungen.
lg
Camper
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So, jetzt habe ich den ganzen Ablehnungsbescheid meines Widerspruches in Word übertragen.
Falls Euch manche Sätze etwas wirr erscheinen, sie stehen wirklich so drin. Ich habe nur Klarnamen verändert, damit die Anonymität gewahrt bleibt.
Zitatanfang
Unser Zeichen 10/37/12335-25 W Datum 22.11.2011
Sehr geehrter Herr Camper
Ihr Widerspruch vom 21.10.2011 gegen den Bescheid im Schwerbehindertenverfahren des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Region Schwaben – Versorgungsamt vom 19.10.2011 wird zurückgewiesen.
Die im Bescheid vom 19.10.2011 getroffene Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert. dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu 2/10 erstattet werden.
Gründe:
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Landesversorgungsamt Bayreuth, entscheidet als vorgesetzte Stelle abschließend über Ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamtes.
Sie begehren die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 90.
die angefochtene Entscheidung bzw. die nochmalige Prüfung im Widerspruchsverfahren berücksichtigen:
- die Befundberichte der Dres xalpha, xberta, xdelta, xaver , xanthippe,
-den Entlassungsbericht des Fachklinik für psychische Erkrankungen in xstatd
-das Gutachten des Dr. A. Prügel vom Juli 2011
sowie die versorgungsärztliche Auswertung dieser Unterlagen
Die vorliegende Behinderung wurde in Übereinstimmung mit den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ?mit einem GdB von 60 richtig bewertet.
Der gesamte, auf Ihre Gesundheitsstörungen zurückzuführende Beschwerdekomplex ist hier angemessen berücksichtigt.
Die seelische Störung wurde nach den damit einhergehenden Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit befundangemessen bewertet.
Es liegt eine stärker behinderte Störung mit wesentlicher Einschränkung von Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, für die die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen GdB-Rahmen von 30 bis 40 vorsehen. Mit dem vergebenen GdB wurde der Beurteilungsspielrahmen also bereits voll nach oben hin ausgeschöpft.
Die Argumentation im Hinblick auf das Gutachten vom Juli 2011 ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Die Höhe des GdB richtet sich bei Herz-Kreislauferkrankungen weniger nach der Art der Erkrankung, sondern vielmehr nach der Leistungseinbuße aufgrund des Stadiums des vorliegenden Leidens. Bei der Bewertung wird daher vom klinischen Bild und den im Alltag vorliegenden Funktionseinschränkungen ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieser Punkte ist ihr Herzleiden nicht zu gering bewertet.
Der vergebene GdB berücksichtigt eine Einschränkung der Herzleistung mit Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung vor.
Die arterielle Verschlusskrankheit wurde nach dem vorliegendem Stadium sowie unter der Berücksichtigung der noch möglichen Gehstrecke unter der bestehenden Beschwerden befundgerecht bewertet.
Bei Gesundheitsstörungen mit wechselndem Ausmaß der Beschwerden werden die durchschnittlichen Auswirkungen zugrunde gelegt. Der GdB berücksichtigt also die Phasen stärkerer Ausprägung als auch die beschwerdeärmeren Zeiten angemessen.
Mit bildgebenden Verfahren (z. B. Röntgen) festgestellte Veränderungen bzw. hiermit festgestellte zunehmende Veränderungen rechtfertigen für sich betrachtet noch nicht die Annahme bzw. die Anhebung des GdB. Maßgeblich ist in erster Linie der klinische Befund, welcher keinen höheren GdB rechtfertigt.
Eine Operation stellt als Behandlungsmaßnahme (d.h. als eine Maßnahme, die grundsätzlich zur Beseitigung oder Besserung einer Gesundheitsstörung oder zumindest zur Vermeidung einer Verschlimmerung durchgeführt wird) für sich alleine noch keine zu berücksichtigende Gesundheitsstörung im Sinne des SGB IX dar. Maßgeblich sind vielmehr die dan der „Therapie“ dauerhaft (d.h. über den Zeitraum von mehr als 6 Monaten) vorhandene Funktionseinbußen.
Weiter Gesundheitsstörungen im Sinne des SGB IX mit einem GdB von wenigstens 10 liegen laut sachverständiger versorgungsärztlicher Beurteilung bei Ihnen nicht vor.
Eine Sehbehinderung kann nicht berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Einstufung sind die korrigierte Sehschärfe sowie eventuell vorliegende Gesichtsfeldausfälle bzw. Ausfall des Blickfeldes. Bei einem korrigierten Visus von 1,0 beidseits kommt ein GdB nicht in Betracht.
Bei Ihnen wird die Zuckerkrankheit durch Diät oder durch Diät und orale Antidiabetika welche allein nicht zur Hypoglykämie führen, eingestellt (Metformin oder vergleichbares Medikament) Hierfür ist nach den seit 22.0.2010 geltenden Versorgungsmedizinischen Grundsätzen kein GdB von 10 oder sogar mehr vorgesehen.
Erst wenn die Therapie des Diabetes mellitus geeignet ist, eine Hypoglykämie auszulösen kommt eine Feststellung eines GdB in Betracht.
Mit dem festgestellten GdB von 60 sind zutreffend die Einschränkungen durch die einzelnen Gesundheitsstörungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der gegenseitigen Auswirkungen aufeinander zugrunde gelegt. Eine Addition der einzelnen Behinderungsgrade ist unzulässig. Auch andere rechnerische Methoden dürfen nicht angewandt werden.
Der GdB von 60 schöpft den ärztlichen Ermessensspielraum bereits voll nach oben hin aus, so dass kein Raum für eine weitere Anhebung des GdB auf 70 oder gar mehr vorliegt.
Ein GdB von 70 wird beispielsweise bei Verlust eines Oberschenkels oder eines Oberarmes oder bei einer Herabsetzung (der bereits korrigierten Sehschärfe) auf beiden Augen auf 10 % vergeben. Ein GdB von 80 steht z. B. zu bei Verlust beider Unterschenkel oder eines Oberschenkels im Hüftgelenk, bei einer beidseitigen Taubheit bzw. bei einer Krebserkrankung mit einem ungünstigen Tumorstadium und einer somit schlechten Prognose für die Zeit der Heilungsbewährung. Ihr Gesamtleidenszustand ist den beispielhaft gennannten Gesundheitsstörungen nicht vergleichbar.
Ein GdB von 90 wird definitiv nicht erreicht.
Berufliche Auswirkungen können bei der Feststellung nach dem SGB IX nicht zu Grunde gelegt werden. Bei der Beurteilung des GdB wird demzufolge nicht berücksichtigt, ob die bestehende Behinderung in einem bestimmten Beruf besonders hinderlich ist bzw. eine Berufsausübung gar gänzlich verhindert oder bei der Berufsausübung wenig, oder gar nicht stört.
Nach den maßgeblichen Richtlinien wird nicht unterschieden, ob jemand berufstätig ist, oder nicht. So würde auch bei einem Rentner oder einem Kind bei identischen Gesundheitsstörungen kein anderer GdB zustande kommen.
Die Anerkennung einer Erwerbsminderung durch einen Rentenversicherungsträger bzw. die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit ist zwar Folge der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was aber keine Rückschlüsse auf einen bestimmten GdB erlaubt, da im Sozialversicherungsrecht andere Beurteilungsmaßstäbe gelten als im Behindertenrecht.
Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft führt daher auch nicht automatisch zur Feststellung einer Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.
Ihrem Widerspruch kann somit nicht abgeholfen werden.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen entsprechend dem Erfolg des Widerspruchs erstattet. Ihr Widerspruchsbegehren war die Feststellung eines GdB von mindestens 90. Erfolgreich war der Widerspruch insofern, als der GdB von 50 auf 60 angehoben wurde. Dementsprechend haben wir eine Quotelung mit einer Kostenerstattung von 2/10 vorgenommen.
Die im Abhilfebescheid getroffene Kostenentscheidung, nach der die Kosten in vollem Umfang erstattet werden sollten, wurde in der Annahme getroffen, dass der Abhilfebescheid ihrem Widerspruch vollständig abhelfe. Deshalb erging sie unter dem Vorbehalt, dass die Abhilfeentscheidung rechtsverbindlich werde. Da sich jedoch durch ihren erneuten Widerspruch gezeigt hat, dass ihr Widerspruchsbegehren tatschlich über das durch den Abhilfebescheid Gewährte hinausging, musste unter Abänderung der bisherigen Kostenentscheidung eine Quotelung vorgenommen werden, so dass die Kosten nur in dem Umfang erstattet werden, in dem ihr Widerspruch im Verhältnis zu dem von ihnen angestrebten Widerspruchsziel erfolgreich war.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben beim
Sozialgericht xdorf, xstraße, 00000 xdorf
und zwar nur schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klageschrift den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sollen Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden.
Die Klageerhebung per E-Mail ist unzulässig
Mit freundlichen Grüßen
Aphrodite
Regierungsamtfrau
Hinweis
Die Akten wurden zwischenzeitlich wieder an das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Schwaben. Tel (00 00)00 00-01 (Vermittlung)zurückgegeben.
Sollten sie Fragen zu Art oder Inhalt der vorliegenden ärztlichen Unterlagen oder zur versorgungsärztlichen Stellungnahme haben, bitten wir Sie, sich direkt an diese Regionalstelle zu wenden.
Ebenso bitten wir, künftige Neufeststellungsanträge direkt bei ihrer Regionalstelle zu stellen.
Ein erneuter Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid ist nicht möglich. Als zulässiger Rechtsbehelf kommt nur eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht.
Zitatende
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
Joh, jetzt könnte man beeindruckt sein. Klar _ Sozialgericht. Dann bestellt das Sozialgericht neue Gutachter und die musst DU nicht bezahlen ;-)
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Ich nehme eher an, dass sie zuerst einmal mit den Strafjustizbehörden schimpfen werden.
Davon stammt ja das Gutachten, dass meine Urlaubsgelüste in Italien Teil meiner Erkrankung sind.
Die anderen Gutachter haben es zwar auch immer erwähnt, aber nicht, dass sie Teil meiner Erkrankung sind.
lg
Camper
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So.
Jetzt stelle ich erstmal den ersten Teil meiner Klageschrift anonymisiert ein.
Ich habe beide Teile der Klageschrift ganz bewußt selbst verfasst und an das Sozialgericht geschickt, bevor ich meinen Anwalt davon informierte und ihm das Mandat anvertraute.
Mir war wichtig, dass nicht irgend Etwas wieder durch irgendein justizielles Raster fällt. Was offenbar auch funktioniert hat, da ich sämtliche Sozialträger, Ämter und Behörden von der Schweige- und Geheimhaltungspflicht befreien durfte.
Zitatanfang
Abs.: Camper, Wiesenstr. 00, 00000 xdorf
Sozialgericht xdorf
Waldstr. 00
00000 xdorf
xdorf, den 25.11.2011
Bescheid: Ihr Zeichen 10/37/1 772 3357
Zu oben genanntem Aktenzeichen erhebt Herr
Camper
geb. 00.00.0000 in xdorf
Wiesenstr. 00
00000 xdorf
Klage
gegen das
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Landesversorungsamt
95440 Bayreuth
und begründet dies wie folgt:
I.
Richtig ist, dass ein GdB nichts mit einem Anrecht auf Rentenrechtliche Versorgung zu tun hat
II.
Der auf Seite 2 bezeichnete Gutachter Dr. A. Prügel hat aber auf Seite 6 eindeutig bezeichnet, dass ein Begehren von Urlaubsreisen nach Italien Teil seiner Krankheit sind, was die ebenfalls auf Seite 2 bezeichnete Frau Dr. Xanthippe eben nicht getan hat. Es ist Strafrechtlich nur nicht von Belang, eine Größenordnung dieser Krankheit anzugeben.
Sie beschäftigen das ganze Alltagsleben des Klägers von Kindheit an, egal, in welchen sozialen Status der Kläger sich befand bzw. befindet.
Dabei handelt es sich demnach nicht mehr um leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten, wie es die Versorgungsmedizin-Verordnung vorschreibt unter 3.7 vorschreibt, sondern um schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten, was einen Einzel-GdB von 80 – 100 vorsieht.
Der Kläger hat immer gesagt, Urlaub oder BKH.
Wenn das Landesversorgungsamt nun längere Krankenhausaufenthalte in einer psychiatrischen Klinik in Zehnerschritten nach oben bewertet, dann ist man spätestens nach 10 Jahren bei 100 % angekommen, unabhängig von weiteren Krankheitsbildern.
Der Kläger trägt diese Krankheit schon immer in sich. Es ist eine Art Sucht, die er an 6 Wochen des Jahres braucht, weil ansonsten ein mindestens 8-Wöchiger BKH – Aufenthalt droht. Vollkommen unabhängig davon, ob er Kind, angestellter Arbeitnehmer, selbständig Tätiger, oder Rentner ist.
Der Beweis dafür wurde in den Jahren 1979 bzw. 2003 erbracht. Es waren die beiden einzigen Jahre, ohne Italien-Urlaub.
III.
Desweiteren hat der Kläger schon im Aufnahmebogen der Klinik in xstadt geschrieben, dass er ein Messi ist und eine Haushaltsführung nicht übernehmen kann. Wie die Klinik in xstadt in ihrem Gutachten unter Punkt 4.2 darauf gekommen ist, dass der Kläger diesbezüglich keine Hilfe benötigt, ist dem Kläger schleierhaft.
Er bittet das Gericht darum, dass eine Kopie des Aufnahmebogens von der Klinik in Zell angefordert wird. Hiermit entbinde ich die Klinik in xstadt auch diesbezüglich von der ärztlichen Schweigepflicht. Aber die Möglichkeit oder Unmöglichkeiten von Tätigkeiten im Haushalt wurde auf jeden Fall nie gesprochen.
Eine In-Augenscheinnahme der Wohnung des Klägers, seiner Lebensgefährtin und deren Kind wird ebenfalls angeregt, um seine Aussage beweisen zu können.
Der Kläger stellt den Antrag auf einen Gesamt-GdB von 90, rückwirkend ab 1971, dem Eintritt in ein eigenständiges Erwerbsleben.
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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Hier kommt Teil zwei meiner Klageschrift die ich, wie schon im vorigen Posting selbst "verbrochen" habe, bevor ich meinen (und Nappo´s) Anwalt einschaltete.
Auch diese Fassung ist anonymisiert. Namen von Personen und Orten habe ich frei erfunden, bis auf Dr. A Prügel. Dieses Pseudonym stammt von "p" und aus dem Strafverfahren gegen meine Wenigkeit.
Ich habe es verwendet, damit auch ein Zusammenhang zwischen meiner Klage und den Gutachten erkennbar ist.
Zitatanfang
Abs.: Camper, Wiesenstr. 00, 00000 xdorf
Sozialgericht xdorf
Waldstr. 00
00000 xdorf
xdorf, den 27.11.2011
Bescheid: Ihr Zeichen 10/37/1 772 3357
In Ergänzung zur Klage vom 25.11.2011 zu oben genanntem Aktenzeichen trägt der Kläger noch folgendes vor.
I.
Im Abschnitt B 9.2.1 der Versorgungsmedizin-Verordnung geht es um Schmerzen nach Gehen, die bei Arteriellen Verschlusskrankheiten zum Grad der Behinderung führt. Unabhängig davon, ob die Gehstrecke gefahrlos bewältigt werden kann.
Im Abschnitt D wird beschrieben, dass bereits in ab einem GdB von 50 die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen.
Die Schmerzen nach Gehen beginnen beim Kläger bereits bei einer Wegstrecke von unter 50 Metern, was einem Einzel – GdB von 70 – 80 bewirkt.
Das Landesversorgungsamt darf sich nicht einfach über die Verordnung des Gesetzgebers hinweg setzen und eigene Regelungen erfinden.
Deshalb stellt der Kläger den Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens G ab 2009 Es sei denn, das Gutachten des Herrn Dr. Mümmelmann, besagt, dass eine Wegstrecke von mehr als 500 m schmerzfrei zugelegt werden kann. Nur dann wäre der Behinderungsgrad von 20 für die Arterielle Verschlusskrankheit auch zutreffend.
II.
Zum Thema schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten im Abschnitt B 3.7 möchte der Kläger noch nachstehendes vortragen.
Der Kläger fährt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln, da er im August 2007 bei seiner bisher einzigen Fahrt mit dem ÖPNV eine Mangeldurchblutung des Gehirns erlitten hat, was zur Einlieferung ins Zentralklinikum geführt hat. Der Entlassbericht des Zentralklinikums liegt bereits den früheren Akten bei. Er lag immerhin mehrere Stunden im Koma. Dort ist von einem TIA die Rede.
Der Kläger kann auch nicht ins Kino gehen, Kaufhäuser und Supermärkte sucht er nur äußerst eingeschränkt, da er Ängste bei größeren Menschenansammlungen hat. Fast sämtliche Einkäufe werden deshalb von seiner Lebensgefährtin erledigt. Ihm ist es auch nicht möglich, zur Anprobe eines Kleidungsstückes in eine Umkleidekabine zu gehen, da die Räumlichkeiten begrenzt sind. Seine Lebensgefährtin bringt Kleidungsstücke mit nach Hause, dort wird anprobiert. Wenn sie passen, werden sie behalten, wenn nicht, gibt sie die Lebensgefährtin wieder zurück.
Das trifft auch auf Fahrstühle und Aufzüge zu. Solange ein Fahrstuhl groß genug ist und er sich darin alleine oder zu zweit befindet, hat er keine Probleme.
Wird aber die Kapazität eines Fahrstuhles nur zur Hälfte ausgeschöpft, folgen Schweißausbrüche, Herzrasen und Fluchtgedanken.
In seiner Eigenschaft als Taxifahrer lehnte er jede Fahrt ab, bei der mehr als zwei Personen zu befördern waren, weil dort die gleichen Symptome aufgetreten sind.
In diesem Fall den Einzel – GdB für seine psychischen Störungen mit 40 zu bewerten und dann zu schreiben, dass damit der Beurteilungsrahmen nach oben schon ausgeschöpft wurde, kann nur als Fahrlässigkeit bezeichnet werden.
III.
Der Beispiele die das Landesversorgungsamt auf Seite 3 angibt, um höhere Behinderungsgrade zu erzielen, hinken doch sehr. Unterschenkelamputierte können z.B. jederzeit in ein Kino, auf Volksfeste und Messen gehen, in Aufzüge steigen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren usw., sofern sie nicht aus psychischen Gründen daran gehindert sind. Wenn dem so wäre, wie das Landesversorgungsamt mitteilt, dann gäbe es in fast keinen Bereichen des GdB einen Behinderungsgrad höher wie 40.
Da die Versorgungs-Medizin Verordnung aber in fast allen behinderungsbedingten Situationen auch einen Grad von 100 kennt, kann die Aussage des Landesversorgungsamtes so nicht stimmen.
Das Landesversorgungsamt nennt in ihren Beispielen größtenteils auch Behinderungen, die jederzeit auch für einen Laien zu erkennen sind. Selbst ein Blinder könnte diese Leiden zu jeder Zeit ertasten.
Seelische Behinderungen lassen sich aber nicht ertasten. Selbst die Fachärzte sind oftmals überfordert. So wurde in der Fachklinik in Zell unter anderem ein ICD 10 F 61 (Seite 1 des Befundberichtes) diagnostiziert. Dieser sagt folgendes aus.
Zitatanfang
F61
Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen
Info.:
Diese Kategorie ist vorgesehen für Persönlichkeitsstörungen, die
häufig zu Beeinträchtigungen führen, aber nicht die spezifischen
Symptombilder der in F60.- beschriebenen Störungen aufweisen.
Daher sind sie häufig schwieriger als die Störungen in F60.- zu
diagnostizieren.
Beispiele:
. Kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit Merkmalen aus
verschiedenen der unter F60.- aufgeführten Störungen, jedoch ohne
ein vorherrschendes Symptombild, das eine genauere Diagnose
ermöglichen würde.
. Störende Persönlichkeitsänderungen, die nicht in F60.- oder F62.-
einzuordnen sind, und Zweitdiagnosen zu bestehenden Affekt- oder
Angststörung sind.
Zitatende
Der Kläger kann aber immer nur erklären, was passiert, wenn eine Situation eintritt und dass er solche Situationen meidet, so gut es nur geht. Er möchte nicht gezwungen sein, dass er den Beweis antritt, dass er tatsächlich erneut eine Mangeldurchblutung im Gehirn bekommt, wenn er in ein öffentliches Verkehrsmittel steigt. Das wäre wohl an Beweispflicht zu viel. Der Kläger hat unheimliches Glück gehabt, dass diese Mangeldurchblutung folgenlos blieb. Ein weiteres Mal wird er nicht riskieren, in ein öffentliches Verkehrsmittel zu steigen.
IV.
Der Kläger ist inzwischen seit über einem Jahr krankgeschrieben. Er macht eine ambulante Langzeittherapie bei Herrn Dr. M. Kurz, Wurststr. 00, 00000 xdorf. Diese Therapie wurde kurz nach Beendigung der Reha begonnen und findet im wöchentlichen Rhythmus statt.
Das kann er machen, solange er Zugriff auf einen PKW hat. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre diese Therapie für den Kläger unmöglich durchzuführen und er müsste sich in stationäre Behandlung begeben. Für An- bzw. Abreise zu einer eventuell notwendigen Behandlung bräuchte der Kläger entweder ein Taxi, oder einen Krankentransport.
So wäre es auch gewesen, wenn es um den Klinikaufenthalt in xstadt gegangen wäre und der Kläger nicht über einen eigenen PKW verfügt hätte.
Die Freizeitangebote der Klinik, unter anderem kostenlose Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs oder Busreisen nach Straßburg , Freiburg und Basel konnte der Kläger wegen oben genannter Gründe gar nicht wahr nehmen. Er hat Straßburg zwar gesehen, aber ist mit dem eigenen PKW gefahren, um einen Teil von Straßburg zu besichtigen.
Bei der Besichtigung musste der Kläger aber immer wieder stehen bleiben, wenn die Schmerzen in den Beinen unerträglich wurden. Warum, wurde unter II. dargelegt.
V.
Der Kläger übergibt dieses Schreiben in zweifacher Ausfertigung und bittet Bestätigung des Erhaltens dieses Schreibens, sowie der Ausgangsklageschrift.
Camper
Zitatende
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Registriert seit: Feb 2011
Hier nun die justizell bereinigte Klagebegründung zu meinem Schwerbehindertengrad in anonymisierter Fassung.
Zitatanfang
Sozialgericht Augsburg
Holbeinstr. 12
86150 Augsburg
Landsberg, den 31.01.2012
Az: xxxxx
ZU AKTENZEICHEN S 11 SB 555/11
In dem Rechtsstreit
Camper
gegen
Freistaat Bayern, vertr. d. d. ZBFS, Zentrale Bayreuth
wird unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 05.01.2012 die Klage binnen der gesetzten Frist nunmehr begründet wie folgt:
Zunächst darf ich für den Kläger beantragen was folgt:
I.
In Abänderung des Bescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben, vom 19.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 wird festgestellt, dass der bei dem Kläger vorliegende Grad der Behinderung (GdB) ab 31.05.2011 „90“ beträgt und weiterhin in Person des Klägers die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Begründung:
Gegenstand und Grundlage der vorliegenden Klage ist das Begehren des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 90 und die Zuerkennung des Merkzeichens G.
I.
1.
Der Kläger beantragt mit Antrag vom 31.05.2011 den ursprünglichen Bescheid des Beklagten vom 28.10.2003 aufzuheben und eine neue Feststellung nach § 69 SGB IX zu treffen. Bei dem seinerzeitigen Bescheid vom 28.10.2003 handelte es sich um einen Teilabhilfebescheid,
wonach das Ausmaß der festgestellten Behinderung, mithin der Grad
der Behinderung, GdB, mit 50 festgestellt wurde.
Beweis für Vorstehendes:
Herbeiziehung der Leistungsakte über den Beklagten unter dem Geschäftszeichen xxxxxxx
Mit Bescheid vom 11.08.2011 ist der Antrag des Klägers vom 31.05.2011 abgelehnt worden.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in den Verhältnissen, die für den Bescheid vom 28.10.2003 maßgebend waren, keine wesentliche Änderung eingetreten ist, die sich auf die Höhe des Gesamt-GdB auswirken könne.
Beweis:
wie vor
Mit Schreiben vom 02.09.2011 legte der Kläger persönlich Widerspruch gegen den
Bescheid vom 11.08.2011 ein.
Zur Begründung führte er aus, dass er seit mehr als einem halben Jahr aus psychischen Gründen krank geschrieben gewesen sei und sich derzeit auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung in einer psychosomatischen Klinik befinde.
Beweis:
Widerspruch vom 02.09.2011 als Anlage K 1
Herbeiziehung der Leistungsakte über den Beklagten
Auf Grundlage des eingelegten Widerspruchs des Klägers erging sodann ein Abhilfebescheid des Beklagten vom 19.10.2011. In diesem wurde dann der Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger ab dem 31.05.2011 auf 60 festgelegt. Weiterhin wurde festgestellt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G,aG, Bl, H, RF, 1.Kl, Gl nach Ausmaß und der Behinderung nicht vorliegen würden.
Beweis:
Abhilfebescheid vom 19.10.2011 als Anlage K 2
Mit weiterem Widerspruchs vom 21.10.2011 legte der Kläger gegen den Abhilfebescheidvom 19.10.2011 weitergehenden Widerspruch ein.
Darin begehrt er die Anerkennung einer Behinderung mit einem GdB von 90.
Beweis: wie vor
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.11.2011 wurde der Widerspruch des Klägers vom 21.10.2011 gegen den ursprünglichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben, vom 19.10.2011, schließlich zurückgewiesen.
Beweis: Herbeiziehung der Leistungsakte über den Beklagten
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vorliegende Behinderung in Übereinstimmung mit den „versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ auf Grundlage des § 69 Abs. 1 SGB IX mit einem GdB von 60 richtig bewertet worden sei. Das Herzleiden des Klägers sei nicht zu gering bewertet.
Die arterielle Verschlusskrankheit sei befundgerecht bewertet.
Weitere Gesundheitsstörungen würden bei dem Kläger nicht vorliegen. Insbesondere könne eine Sehbehinderung nicht berücksichtigt werden.
Beweis: Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 als Anlage K 3
2. Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers.
Sehr wohl liegen in Person des Klägers die Voraussetzungen vor, die eine Feststellung des GdB von 90 rechtfertigten. Weiterhin liegen auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vor.
Beweis: Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachten
Der Kläger hat bereits vorgelegt das fachärztliche Gutachten des Dr. med. A. Prügelvom 19.07.2011.
Bezug genommen wird dabei insbesondere auf den Arztbericht von Herrn Dr. Frosch, Facharzt für psychotherapeutische Medizin, vom 11.05.2006, wonach eine depressivängstliche Entwicklung bei Persönlichkeitsstörung in Person des Klägers vorherrscht.
Bezug genommen wird weiterhin auf das fachärztliche Gutachten des Herrn Dr. Prügelvom 11.10.2006, wonach im Belastungs-EKG nach 1 1/2 bei Belastungsstufe 75 Watt abzubrechen war wegen allgemeiner Erschöpfung.
Nach Meinung des Klägers sind die vorliegenden ärztlichen Befundberichte und die ärztlichen Diagnosen bisher nicht hinreichend berücksichtigt.
II.
In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:
Der Bescheid des Beklagten vom 19.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser ist dahingehend abzuändern,
dass der Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger mit 90 festgestellt
wird und die Voraussetzungen des Merkzeichens G vorliegen.
Im Übrigen darf ergänzend Bezug genommen werden auf die eigenen schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers, insbesondere die Ausführungen des Klägers gemäß Schriftsatz vom 27.11.2011.
Aus genannten Gründen erbitte ich antragsgemäß zu entscheiden.
Marcus Becker
Rechtsanwalt
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@Camper:
was willst Du eigentlich damit erreichen?
Frührente? Schwerbehindertenausweis?
Oder ist Klagen einfach Dein Hobby?
Sorry, aber wieso sollte man vor Gericht klären wollen, dass man 6 Wochen in Italien braucht, damit man nicht ins Krankenhaus kommt?? Man(n) kann ja einfach hinfahren. Ist ja quasi um die Ecke..
Meine Frage ist ernst gemeint. Nicht ironisch oder kritisierend. Aus meiner Sicht hat jeder das Recht nach seiner Fasson glücklich zu werden..
Gruß Clint
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31-01-2012, 18:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31-01-2012, 18:06 von Camper1955.)
(31-01-2012, 17:16)Clint Eastwood schrieb: @Camper:
was willst Du eigentlich damit erreichen?
Frührente? Schwerbehindertenausweis?
Oder ist Klagen einfach Dein Hobby?
Gruß Clint
Schwerbehindertenausweis habe ich schon. Ein Grad von 50 ist ja nachgewiesen und anerkannt.
Ich will aber 90 rückwirkend ab 1971, da ich mich weitaus mehr von "Normalos" unterscheide, als man denkt.
Die zweite Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung lautet auf Klage zur Teilnahme am Arbeitsleben.
Das Recht zur Teilnahme am Arbeitsleben hat man auch mit einem Behinderungsgrad von 100, um eben vorzeitige Rente zu verhindern.
Unser Finanzminister, Herr Schäuble hat sicher auch einen Behinderungsgrad von 100 + Merkzeichen aG, kann aber seinen Job als Finanzminister voll ausfüllen. Ob er es nun gut macht, oder schlecht ist mehr oder wengier eine Lagerfrage. Aber er kann es.
Nun will ich mich anhand meines Wissensstandes bestimmt nicht mit unserem Finanzminister vergleichen. Aber ich möchte Mediator werden. Dazu brauche ich finanzielle Unterstützung durch den Sozialträger. Im Falle von Teilnahme am Arbeitsleben eben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Hätte ich selbst die finanziellen Mittel, dann würde ich das Projekt Mediator schon längst selbst in Angriff nehmen. So aber bin ich auf Unterstützung durch einen Sozialträger angewiesen.
Also nochmals. Ich klage zwar auf 90 + Merkzeichen aG rückwirkend ab 1971, diese Klage läuft gegen den Freistaat Bayern. Ich fühle mich trotz meiner Behinderung aber imstande, als Mediator tätig zu werden. Diese Klage läuft gegen die Deutsche Rentenversicherung.
Es hat mit Hobby überhaupt nichts zu tun, sondern mit gesetzlichen Ansprüchen, die man leider Einklagen muss, wenn die entsprechenden Behörden einen Widerspruch mit ablehnendem Bescheid beantworten.
lg
Camper
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01-03-2012, 10:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-03-2012, 10:13 von Camper1955.)
Auch hier geht es langsam weiter.
Das Sozialgericht hat von meinem - mich behandelnden - Psychotherapeuten einen Befundbericht angefordert.
Darin werden traumatische Störungen und eine Sozialphobie seit der Herzoperation im Jahr 1964 bescheinigt.
Von querulatorischen Zügen ist darin nichts zu lesen.
Nun wurde das Landesversorgungsamt zur Stellungnahme aufgefordert.
Die wollten ursprünglich ja, dass die Klage abgewiesen wird.
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Update
Nachdem nun das Landesversorgungsamt in seiner Stellungnahme meine Schmerzen in den Beinen mit psychischen Störungen begründen wollte, obwohl in dem Befundbericht meines Gefäßchirurgen 4 x eindeutig steht, dass ich eine Arterienverschlusserkrankung habe, ist des dem Richter offenbar zu bunt geworden.
Er hat ein rechtsmedizinisches Gutachten insbesondere was meine Arterienverschlusserkrankung betrifft angeordnet.
Heute morgen habe ich den internistischen Sozialmediziner des Landesversorgungsamtes angezeigt, weil er zwar den Befundbericht meines Gefäßchirurgen gelesen hat, aber trotzdem alles auf die Psyche und meine querulatorisches Verhalten schieben wollte.
Die Rechtspflegerin war von der Anzeige nicht sehr begeistert. Sie hat im übertragenen Sinn gemeint, dass ein Gutachter jeden Blödsinn erzählen darf, weil es eben seine Meinung ist.
Wofauf ich ihr klar gemacht habe, dass er durchaus seine Meinung haben darf, aber nicht Tatsachen die vor ihm liegen verschweigen darf, ohne diese zu werten. Genau das hat er unterlassen. Hätte er gesagt, der Befundbericht ist nicht glaubwürdig, dann hätte man sagen können, gut, dann braucht es halt ein Gutachten. So wie es jetzt das Sozialgericht angeordnet hat.
Aber jede körperliche Krankheit auf die Psyche zu schieben, weil man als Facharzt bestimmte Ausdrücke nicht nennt, ist in meinen Augen ein Verbrechen.
Camper
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Offenbar wird jeder Trick versucht, um dir eine weiche Birne und/oder blossen Unwillen zu unterstellen. Interessanter Einblick in die Mechanismen und Möglichkeiten dieser Tricks. Sehr schön, dass du das denen nicht einfach so durchgehen lässt.
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18-05-2012, 16:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-05-2012, 16:45 von Camper1955.)
(18-05-2012, 15:33)p schrieb: Offenbar wird jeder Trick versucht, um dir eine weiche Birne und/oder blossen Unwillen zu unterstellen. Interessanter Einblick in die Mechanismen und Möglichkeiten dieser Tricks. Sehr schön, dass du das denen nicht einfach so durchgehen lässt.
Durch meinen Anwalt habe ich wieder Mut bekommen zu kämpfen.
Wenn es sein muss, um jeden Cent.
Offenbar will nun auch das Sozialgericht genau wissen, wie es um meine Behinderung steht.
Ich hab aber auch das Gutachten des Herrn "Dr. A Prügel" - das Pseudonym verwendest Du für ihn im Thread wegen Unterhaltspflichtverletzung - zum Gegenstand der Klage auf Höhersetzung des GdB rückwirkend bis 1971 gemacht.
Schließlich möchte ich ja auch noch gegen die zivilrechtlichen Entscheidungen in Sachen Unterhalt vorgehen. Rückwirkend bis zur Trennung.
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23-05-2012, 12:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-05-2012, 12:17 von Camper1955.)
Es gibt ein (kleines) Update.
Wie ihr schon wisst, wenn ihr die anderen Postings verfolgt habt, hat das Gericht ein Gutachten angeordnet. Allerdings mitten in München und damit auch mitten in der Umweltzone.
Heute nun war ich bei meinem Anwalt und hab mit ihm besprochen, wie ich da hin kommen soll. Öffis gehen aus gesundheitlichen Gründen nicht und mein PKW hat keine Feinstaubplakette, weil es keinen Kat dafür gibt.
Daraufhin hat mein Anwalt einen schönen Brief an das Gericht geschickt und um Vorauszsage einer Taxifahrt nach München und zurück zum Zweck der Untersuchung gebeten. Alternativ dazu die Anmietung eines Leihwagens zu dem selben Zweck.
Ich bin gespannt, was das Gericht antwortet.
Eigentlich bleiben meines Erachtens nur zwei Möglichkeiten. Verlegung des Ortes der Begutachtung oder Zusage der Übernahme der deutlich höheren Kosten. München und zurück dürfte mit dem Taxi bei etwa 300 € liegen.
Ein Leihwagen ca. 100 € + Benzinkosten als Clubmitglied des ADAC. Dazu kommen dann noch die Gebühren für einen Parkplatz.
Wenn ich mit dem eigenen PKW fahren könnte vielen nach der Sozialgesetzgebung cirka 30 € an.
Fahrtkosten mit Öffis wären in etwa genauso hoch. Davon dass Öffis billiger sind, als mit eigenem PKW in diesem Fall wohl ins Reich der Märchen zu verbannen.
Camper
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Und wenn Du mit Deinem Wagen bis zur Zonengrenze fährst und den Rest mit Taxi?
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(23-05-2012, 12:15)Camper1955 schrieb: Ich bin gespannt, was das Gericht antwortet.
na die werden würfel kacken
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23-05-2012, 16:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-05-2012, 16:54 von Clint Eastwood.)
(23-05-2012, 12:15)Camper1955 schrieb: Öffis gehen aus gesundheitlichen Gründen nicht
Also von mir bekommst Du 150% Behinderung rückwirkend bis 1955, LOL!
(23-05-2012, 12:15)Camper1955 schrieb: .. mein PKW hat keine Feinstaubplakette, weil es keinen Kat dafür gibt.
Fährst Du etwa auch einen Lada, so wie der Exilierte?
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@Clint Eastwood
ne, keinen Lada. Einen Polo Coupe Bj 88.
@karlma
Erst mal schauen, was das Sozialgericht dazu meint. Ob Taxi von der Grenze der Umweltzone bis zum Gutachter und wieder zurück billiger käme, als ein Leihfahrzeug, wage ich jetzt mal zu bezweifeln.
Camper
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23-05-2012, 17:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-05-2012, 17:36 von Leutnant Dino.)
(23-05-2012, 16:53)Clint Eastwood schrieb: (23-05-2012, 12:15)Camper1955 schrieb: .. mein PKW hat keine Feinstaubplakette, weil es keinen Kat dafür gibt.
Fährst Du etwa auch einen Lada, so wie der Exilierte?
Vorsicht - der Lada hat Euro IV, aber kein ABS, keine Klima, kein ESP, kein Airbag, keine Servo, keine Zentralverriegelung, keine elektr. Fensterheber, aber er fährt Ich ernte für den Lada oft ein Lächeln, dass mitleidig aussieht.
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@Leutnant Dino
Siehst Du, meiner hat a bisserl mehr nicht.
Zu den von Dir genannten nicht vorhandenen Extras verfügt mein Polo noch über keine Feinstaubplakette und kein Radio.
Hier der anonymisierte Originaltext meines Rechtsanwaltes.
Bis auf den Namen meines Rechtsanwaltes, das Aktenzeichen, die Anschrift des Gerichtes und den Ort der Begutachtung sind sämtliche Namen und Örtlichkeiten frei erfunden.
Anders gesagt. es gibt zwar ein München, meines Wissens aber kein 80000 München.
Zitatanfang
RECHTSANWALTSKANZLEI BECKER & PARTNER,
MARCUS BECKER
RECHTSANWALT
Sozialgericht Augsburg
Holbeinstr. 12
86150 Augsburg
ZU AKTENZEICHEN S 11 SB 555/11
In dem Rechtsstreit
Camper
gegen
Freistaat Bayern, vertr. d. d. ZBFS, Zentrale Bayreuth
liegt mir die gerichtliche Anordnung vom 15.05.2012 vor, wonach Herr Dr. Paul Sauer,
Institut für medizinische Begutachtung, Berg 35, 80000 München, zum hiesigen ärztlichen
Sachverständigen ernannt wurde.
Ich beantrage Kostenübernahme im Hinblick auf die Notwendigkeit des Klägers die Gutachtensstelle
in München mit einem Taxi bzw. mit einem Leihwagen anfahren zu müssen.
Die Beförderung mittels öffentlicher Verkehrsmittel ist aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich.
Der Kläger verfügt zwar über ein Kraftfahrzeug. Die Gutachtensstelle, 80000 München, liegt
aber im Innenstadtbereich, unweit des Marienplatzes und damit in der Umweltzone der Stadt München.
Das Kraftfahrzeug, über das der Kläger verfügt, ist für die „Einfahrt“ in die Umweltzone
nicht zugelassen.
Marcus Becker
Rechtsanwalt
Zitatende
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(23-05-2012, 13:20)karlma schrieb: Und wenn Du mit Deinem Wagen bis zur Zonengrenze fährst und den Rest mit Taxi? Das war damals schon unmöglich!
Diese Querulanten aber auch immer wieder....
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