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Hallo liebe Forengemeinde.
Ich habe mal wieder Post vom Ja bekommen. Es geht um die Höhe des zu betitelden Unterhaltes.
Ich habe 2 Kinder aus erster Ehe ,12 und 15 Jahre alt.[/quote]
Bin jetzt zum zweiten mal verheiratet und habe mit meiner neuen Frau noch eine 2 1/2 jährige Tochter.
Bereinigtes Netto beträgt 2030 €.
Ja meint ich müsste für meine ersten mo 712 € unterhalt zahlen. stufe 2.
jetzt ist es aber so das meine neue Ehefrau nicht arbeiten geht (3jahre erziehungsurlaub) Ich bin natürlich meiner neuen Ehefrau auch zu Unterhalt verpflichtet. meiner meinung nach müsste ich nur nach stufe 1 bezahlen.
Unsere tochter geht August in den Kindergarten.Jetzt sagt das Ja meine Ehefrau könne ab dann wieder arbeiten und ich wäre ihr nicht mehr gegenüber unterhaltspflichtig.
Meine Tochter ist aber zu diesem Zeitpunkt noch gar keine 3 Jahre alt
.
Frage: Muß meine Ehefrau tatsächlich ab dann wieder arbeiten gehen oder erst ab dem 3 ten Lebensjahr.
Meines Wissenstandes nach müsste sie das nicht , bin mir aber nicht
sicher.
Wenn es nicht so wäre würde die dame vom ja das Kotzen kriegen.
Gruß Outlaw
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Nachzulesen wäre dies im § 1570 BGB
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Der 1570 bezieht sich auf geschiedene Ehegatten, passt daher nicht wirklich, auch wenn man vielleicht damit argumentieren könnte, das auch zusammenlebende Ehegatten dem gleichzustellen wären.
Was aber gilt: Kindesunterhalt ist dem Ehegattenunterhalt vorrangig, das könnte daher ein Problem werden, denke ich.
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04-07-2012, 23:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-07-2012, 23:15 von familienmensch.)
Hallo,
nein, bevor Eure gemeinsame Tochter das 3. LJ nicht vollendet hat, ist Deine Ehefrau nicht verpflichtet, arbeiten zu gehen.
Ich weiß leider nicht, wo man dies nachlesen kann, ist jedoch die Aussage unserer Rechtsanwältin.
Denn die Ex-Freundin meines Mannes möchte auch, das ich wieder Vollzeit arbeiten gehe, obwohl unsere Tochter gerade mal 2,5 Jahre alt ist. Und wenn unsere Tochter 3 Jahre alt ist, brauch ich lt. unserer Anwältin auch nicht VZ arbeiten zu gehen, sondern nur TZ, wenn die Tochter im Kiga ist.
Lt. unserer Anwältin bin ich dazu aber nicht verpflichtet, bevor die Tochter das 3. LJ vollendet hat. Und unsere Tochter geht auch schon seit sie 2 Jahre alt ist, in den Kiga. Spielt aber nach Aussage der Anwältin keine Rolle. Es käme auf den Geburtstag an.
@Zahlaffe: §1570 BGB bezieht sich doch nur auf die geschiedenen Ehegatten, oder?
Hier geht es doch um die aktuelle Ehefrau, und nicht um die EX. Da ist der §1570 BGB doch garnicht maßgebend, oder habe ich da jetzt soooooo einen Denkfehler?
LG, Familienmensch.
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Sicher kann niemand von der Ehefrau verlangen, das sie nun wieder arbeiten geht. Schliesslich hat sie nichts mit der Ex und den Kindern zu tun. Aber beim Pflichtigen wird normalerweise erst KU berechnet, dann Unterhalt in der zweiten Rangfolge, also der Anspruch der Ehefrau. Ist für sie nicht mehr da, guckt sie in die Röhre und wird indirekt dazu gezwungen sein, wieder arbeiten zu gehen. Was deine Anwältin meint, müsste irgendwo auch eine Rechtsgrundlage haben. Die einzige Grundlage sehe ich in der Rangfolge der Unterhaltsansprüche, ob das nachher ein Familienrichter auch so sieht, kann ich natürlich nicht sagen.
Man könnte das dann noch weiterspinnen, denn geht die Ehefrau gezwungenermaßen wieder arbeiten, teilt sich der Unterhaltsbedarf des gemeinsamen Kindes zwischen den Eheleuten auf, so das theoretisch dieses nur zur Hälfte bei dem Mann anzurechnen wäre, schliesslich käme dann die andere Hälfte von der nun arbeitenden Ehefrau. Also bekämen dann die Kinder aus der ersten Ehe den vollen Satz, das Kind aus jetziger Ehe nur den halben. Und dadurch könnte sich der Anspruch der Kinder aus erster Ehe sogar noch erhöhen.
Aber ich will nicht verunsichern, gehört habe ich noch nie, das einer so rechnet wie ich es gerade tue. Also besser hier lesen keine JA-Geldeintreiber mit, nachher kommen die noch auf falsche Ideen.
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Die neue Ehefrau wird als Unterhaltsberechtigte bei der Einstufung in die DT berücksichtigt, man kann daher eine Stufe runter gehen.
Der Betrag spielt aber z.B. beim SB gegenüber den Kindern keine Rolle, da diese vorrangig sind.
(04-07-2012, 17:46)outlaw pete schrieb: meiner meinung nach müsste ich nur nach stufe 1 bezahlen. Wie immer... Kommt drauf an!
Was sagen die Richtlinien?
Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann -einzelfallabhängig- ggfs. die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen.
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04-07-2012, 23:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-07-2012, 23:43 von familienmensch.)
Hallo IPAD,
genau wie Du es beschrieben hast, ist im Moment unsere Situation.
Ich bin nicht verpflichtet, bevor unsere Tochter 3 Jahre alt ist, arbeiten zu gehen.
Jedoch zähle ich auch NICHT bei den Unterhaltsberechtigten mit, da mein Mann ein "Mangelfall" (wie ätzend ich diesen Ausdruck finde!) ist, und noch nicht einmal den Mindest-KU sicherstellen kann. Und so lange, wie ein Unterhaltsverpflichteter Vater nicht den Mindest-KU sicherstellen kann, bleiben die neuen Ehefrauen ("Zweitfrauen") außen vor, da erst einmal die Bedarfe der Kinder gedeckt werden müssen.
Und damit sind wir dann auch beim nächsten Punkt:
Wenn ich wieder eine Arbeit habe, und Geld verdiene, wollen die (H)EXE samt Anwältin den Selbstbehalt meines Mannes senken, da mein Mann dann angeblich weniger Kosten hat, da mein Einkommen noch mit in die Haushaltskasse fliesst.
Über die Senkung des SB´s unter 950,00€ steht dann natürlich wieder mehr Kohle zur KU-Zahlung zur Verfügung.
Also: Vorsicht
Einkommen der "Zweitfrau" kann somit indirekt auch zur KU-Zahlung rangezogen werden.
Nunja, noch habe ich ja keinen Job, und ich glaube nicht, das ich verpflichtet bin, die EX meines Mannes darüber zu unterrichten, wenn sich die Situation geändert hat.
LG, Familienmensch.
(04-07-2012, 23:35)beppo schrieb: Die neue Ehefrau wird als Unterhaltsberechtigte bei der Einstufung in die DT berücksichtigt, man kann daher eine Stufe runter gehen. Die vom BMFSFJ gerne herangezogenen Beispiele wie Dänemark order Schweden haben es längst verstanden, dass die Berücksichtigung der geschiedenen Ehefrau nicht in Betracht kommt.
Selbst in England ist es kaum vorstellbar, dass eine Ex in Unterhaltszahlungen auftauchen kann.
Schweiz, Ösiland und Deutschland werden wohl immer die letzten Länder sein, die an eine Alimetierung an die Ex festhalten werden.
Zum Unwohl der Kinder!
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@beppo
Von der Ex lese ich hier auch nichts bezüglich Unterhaltsansprüchen. Es geht vielmehr um die Next, also die aktuelle Ehefrau.
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Die Ehefrau unterliegt keinerlei Erwerbsobliegenheit, so sehr sich die JA-Tussi das auch zu wünschen scheint.
Halte ihr mal die Anmerkung 6 der Düsseldorfer Tabelle vor:
Zitat:6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Das bedeutet in deinem Fall eindeutig Einstufung in die 1. Einkommensgruppe.
Also, nicht bange machen lassen!
Das JA versucht natürlich, wie meistens, das optimale für seine "Mandanten" herauszuholen. Leider vergisst es dabei aber die Kollateralschäden in der "Geberfamilie".
Gruß!
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