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Hallo,
wie lange ist eine Bescheinigung von einer Schuldnerberatung bezüglich des Pfändungsfreibetrages gültig ? Kann ich bei der Bank noch eine aus Okt 2011 vorlegen, oder muss eine neue her ??
Muss eine Solche in regelmäßigen Abständen erneuert werden ?
Wer weiss das ?
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Aus dem Umsetzungsleitfaden des Zentralen Kreditausschusses für
den neuen gesetzlichen Pfändungsschutz:
"4. Geltungsdauer von Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages (§ 850k Abs. 2ZPO)
Im Gesetz nicht geregelt ist, wie alt die Bescheinigungen sein dürfen, aufgrund derer die Kreditinstitute eine Erhöhung des monatlichen Grundfreibetrages vornehmen. Eine pauschale Aussage zur Geltungsdauer ist nicht möglich. Es wird immer auf die
Umstände des konkreten Falles sowie Art und Formulierung der jeweiligen Bescheinigung ankommen"
Quelle
In der Praxis wird die Bank eine neue Bescheinigung einfordern, wenn bei Vorliegen eines PfÜB die Bescheinigung älter als drei Monate ist.
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Ok, ich hab jetzt die Schuldnerberatung nochmal angeschrieben wegen einer aktuellen P-Konto-Bescheinigung.
Hier die Antwort:
Ich bin nicht befugt, die Ihnen am 27.10.2011 ausgestellte Bescheinigung abzuändern.
Bitte wenden Sie sich an das Amtsgericht XXXX - Vollstreckungsgericht -.
Gemäß § 850k ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von den Absätzen1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.
Also müsste die Urkunde noch gültig sein ???
Hintergrund:
Letzte Jahr hab ich noch KU gezahlt, die Urkunde ist somit auf drei Unterhaltsverpflichtungen ausgestellt. Diese bediene ich aber nicht mehr tatsächlich. Wenn ich mir die Antwort anschaue, kann man an der Urkunde aber nur über das Amtsgericht was ändern. Aber das wäre ja "dumm", mein Pfändungsfreibetrag ginge dann in den Keller.
Wenn die Bank den Wisch noch akzeptieren sollte (ein P-Konto hab ich "mangels" Pfändungsmassnahmen noch nicht eingerichtet), kann mir dann bei einer Vollstreckung ein anderer (geringerer) Freibetrag "aufgedrückt" werden ?
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Mach es nicht so kompliziert.
Du hast einen oder mehrere Titel, die du bedienen mußt. Dafür läßt du den Freibetrag erhöhen.
Ob du die auch bedienst, danach fragt keiner. Wer will denn die Arbeit auf sich nehmen, das zu prüfen? Das ist gesetztlich gar nicht geregelt. Geregelt ist nur, daß das Gericht, der Arbeitgeber, ggf. die Krankenkasse oder sonstwer diese Beträge bescheinigen darf.
Die Preisfrage ist, wer für eine Falschbegelaubigung im Streitfall haftet. Aber das wird hier ja gar nicht zum Thema.
Die Banken sichern sich nur ab, damit sie gegenüber weder dem Schuldner noch dem Gläubiger Schadensersatzpflichtig machen, falls ihre Auskünfte durch die Bescheinigungen veraltet sind.
Erst wenn ein PfÜB vom Unterhaltsgläubiger auf dem P-Konto aufschlägt, sind die Freibeträge für den Schuldner sowieso Schnee von gestern. Aber auch nur dann, wenn der Gläubiger das auch beantragt hat.
Also noch mal für dich in Kurzform:
Titel/Zahlungsverpflichtung nehmen, zur Rechtspflege am Amtsgericht gehen und Bescheinigung auf Basis der Zahlungsverpflichtung aus Unterhalt erstellen lassen.
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Brauch ich nicht ... hier die Antwort der Schuldnerberatung
Hallo Herr XXXXX,
die P-Konto Bescheinigung vom letzten Jahr hat nach wie vor Gültigkeit.
mfG XXXX
Das Schreiben wird die Bank dann wohl akzeptieren müssen.