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Unterhaltstitel , Lohnpfändung und Volljährigkeit?
#1
Guten Tag,

Ich wurde auf dieses Forum aufmerksam gemacht und hoffe das mir etwas geholfen werden kann.Smile

Ich bin unterhaltspflichtig gegenüber einem Kind welches nächstes Jahr 18 wird.

Nun besteht eine Lohnpfändung auf den laufenden und rückständigen Unterhalt.
Diese Pfändung war bei meinem letzten und jetzigen Arbeitgeber.
In dem einen Pfändungsbeschluss steht " Und laufender Unterhalt vorauszahlbar am 1. jeden Monats ab XXXXXX in Höhe von XXXX bis zum vollendeten 18 Lebensjahr".
Im aktuellen steht dieser Satz "bis zum vollendeten 18. lebensjahr" nicht

Wie soll ich das nun deuten?.

Ab dem 18 Lebensjahr wird ja auch die Kindesmutter barunterhaltspflichtig bzw muss sie dann Auskunft über ihr Einkommen erteilen und Ich werde dann wegfallen weil ihr Einkommen bei über 3500,-€ liegt und Ich als Mangelfall gelte.

Was muss ich tun um die Lohnpfändung und den Titel "wegzubekommen" bzw endlich den Unterhalt neu berechnen zu lassen?.

Und welche Auskünfte stehen mir rechtlich schon jetzt zu?.

Als ich nach dem letzten Arbeitsplatzwechsel nach Nachweisen fragte was das Kind für schulische Leistungen erzielt bzw einen Nachweis ob es eine Ausbildung macht oder noch zur Schule geht etc.. bekam ich als Antwort eine Lohnpfändung,zahlte da freiwillig den Unterhalt so gut es mir möglich war, dann kam nach den Fragen sofort eine Pfändung, keine weitere Antwort.

Ich bin da wirklich mittlerweile recht mürbe und hätte auch gerne wieder ein "eigenes" Leben und hoffe das ich hier Auskunft bekomme was zu tun ist.

Zur allgemeinen Info, ich kenne das Kind nicht, nur den Namen und das Geb.Datum, weiss weder den Wohnort noch etwas anderes.
Kindesmutter sah ich seit über 17 Jahren nicht mehr "Will nur ein Kind, keinen Mann, meine biologische Uhr tickt halt"

Es besteht halt keinerlei Bindung oder ähnliches, meinen Unterhaltspflichten kam ich immer nach so gut ich konnte aber ich hätte gerne gewusst wann und wie ich aus dieser Sache auch einmal wieder rauskomme.

Bei Jugendämtern und allgemein hat man schon von vornerein schlechte Karten weil man sofort als "Charakterschwein" gilt.

Hoffe das ist hier etwas anders.

Bedanke mich schonmal im vorraus. Smile
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#2
Wäre schön mal zu wissen was du verdienst und was du Unterhalt zahlst bzw was gepfändet wird. Bist du mit dem Einkommen der Kindsmutter sicher?
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#3
HiSmile,
Nunja,..ich verdiene etwa 1050,-netto, meinen Selbsthalt hat man auf 850,-€ festgelegt (lebe alleine)...halt laufender Unterhalt plus Rückstände.
Aber bei der Pfändung kommt ja noch nichtmal der laufende Unterhalt raus, er beträgt 174,-€.
Jugendamt war so nett mir anzubieten die Pfändung aufzuheben wenn ich 174+50 zahle, denke da fahre ich mit der Pfändung finanziell doch etwas besser.
Wobei "besser" ein schwammiger Begriff ist,..mit ALG II würde ich NOCH "besser" fahren:\.
Beim Einkommen bin ich mir sicher, das steckte mir eine sichere Quelle.
Wohnt im eigenen Haus von den Eltern, Kind läuft auch nicht in Sack und Asche.

Nachtrag:
Allerdings wird es ab nächsten Monat nichts mehr zu pfänden geben, ich hatte nur für 3 Monate einen Vertrag für 35 Stunden, nun sind es 30 Stunden.
Wurde glücklicherweise schon vor der Pfändung so schriftlich festgehalten, sonst würde man mir da auch noch einen Strick draus drehen.
Bin ich auch ganz froh drüber da ich dadurch etwas mehr Zeit habe um bei Privathaushalten das eine oder andere zu richten, sonst käme ich finanziell gar nicht mehr über die Runden.

Jugendamt will natürlich jetzt schon das ich mehr arbeite, ist nur problematisch mit einem Nebenjob im 3-Schichtsystem mit 8 Stunden pro Schicht wo man erst eine Woche vor Monatsbeginn weiss wann man im nächsten Monat wie frei hat (arbeite in einem Pflegeheim).
Irgendwelche Titel habe ich nie unterschrieben, weiss auch nicht wie man das so einfach festlegen und auch pfänden kann.
Auskünfte bekommt man keine, da wird irgendwie gemauert.
Einen Anwalt hatte ich auch schon einmal eingeschaltet um den Unterhalt neu festlegen zu lassen und um eine Lohnpfändung zu verhindern, der rührte sich erst nach 2 Monaten nach der Lohnpfändung mit einer Mail ala "Sorry,..hatte keine Zeit und stimmt schon alles so, kann man nix machen"
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#4
(22-07-2012, 04:10)Azrael1966 schrieb: Einen Anwalt hatte ich auch schon einmal eingeschaltet um den Unterhalt neu festlegen zu lassen und um eine Lohnpfändung zu verhindern, der rührte sich erst nach 2 Monaten nach der Lohnpfändung mit einer Mail ala "Sorry,..hatte keine Zeit und stimmt schon alles so, kann man nix machen"

Na hoffentlich hat er Dir auch noch eine Rechnung geschickt für seine anwaltliche Tätigkeit, die Du dann auch schön brav bezahlt hast.

Sorry, wenn ich so etwas lese, dann kommt mir der Kaffee hoch.

Wir kämpfen um einen SB weit jenseits der 950 € und dann wird so was weder torpediert von Vätern, die sich alles gefallen lassen.

Stell Dich endlich auf die Hinterbeine und such Dir einen Anwalt, der was taugt!

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#5
Hallo Azrael,

folgendem kann man nur zustimmen:

Zitat:Stell Dich endlich auf die Hinterbeine und such Dir einen Anwalt, der was taugt!

Bei dem Einkommensgefälle zwischen dir und der Mutter ist davon auszugehen, dass du gar nicht barunterhaltspflichtig bist.

Dazu folgende Urteile:

OLG Brandenburg Az. 10 UF 344/11
Zitat:Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entfällt ganz oder teilweise nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist, dem auch bei einer Unterhaltsleistung sein eigener angemessener Unterhalt verbleibt. Als solcher kommt auch der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht. Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gilt nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des anderen Elternteils. Eine andere Regelung ist somit angezeigt, wenn die - auch fiktiven (MünchKomm,/Born, BGB, 5. Aufl., § 1603, Rz. 114) - Einkünfte der Eltern derart voneinander abweichen, dass die Inanspruchnahme des grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht führen würde (vgl. BGH, FamRZ 1991, 182; Palandt/Brudermüller, 71. Aufl., § 1606, Rz. 16; Johannsen/Henrich/Graba, Familienrecht, 5. Aufl., § 1606 BGB, Rz. 8). Im Hinblick auf die außerordentlich guten finanziellen Verhältnisse der Mutter hält es der Senat vorliegend für gerechtfertigt, dass die Unterhaltspflicht des Antragsgegners nicht nur in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1041 in einem Fall, in dem die Einkünfte der Eltern den angemessenen Selbstbehalt nicht bzw. nur um rd. 700 € übersteigen; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rz. 394, 398), sondern vollständig entfällt (Senat, FamFR 2011, 176; vgl. auch Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rz. 434).

OLG Brandenburg 10 UF 91/05
Zitat:Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, kann die Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten im Hinblick auf § 1603 II S. 3 BGB ganz entfallen.

OLG Düsseldorf 6 UF 237/90
Zitat:Bei der Frage, ob der andere Elternteil auch zum Barunterhalt für das von ihm betreute Kind herangezogen werden kann, ist zu berücksichtigen, daß er durch die Pflege und Erziehung seine Unterhaltspflicht regelmäßig in vollem Umfang (§ 1606 III S. 2 BGB) erfüllt und er daneben grundsätzlich nicht zum Barunterhalt verpflichtet ist. Nur dann, wenn der Ehegatte, der auf Barunterhalt in Anspruch genommen wird, wesentlich geringere Einkünfte hat und seine Inanspruchnahme zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde, kann eine andere Regelung in Betracht kommen (BGH, FamRZ 1991, 182, 183).

Mit diesem Wissen also ab zu einem guten Anwalt.
Wenn das Kind volljährig wird bist du dann sowieso ganz oder zumindest weitgehend aus der Unterhaltsverplichtung raus.

Gruß
Eifelaner
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#6
Fehler über Fehler. Über viele Jahre hinweg, du hast dich gnadenlos verarschen lassen. Erstmal die Frage direkt beantwortet:

Ja, die Pfändung wird über den 18. Geburtstag hinaus weitergehen. Unbegrenzt. Ja, du brauchst wieder einen Anwalt, sobald es vor Gericht geht. Ja, es muss ein Titel existieren. Entweder, du hast irgendwann mal was unterschrieben oder du wurdest zu Unterhalt verurteilt. Im vereinfachten Verfahren geht das schnell, wenn du nicht sehr genau aufpasst was du auf welchen Formularen ankreuzst.

Du hättest schon vor vor Jahren einiges anders machen müssen. Zum Beispiel die Schulbescheinigungen oder auch das Einkommen der sogenannten Mutter. Auch dein Selbstbehalt ist so nicht zu akzeptieren.

Wenn man im Jugendamt als Charakterschwein behandelt wird, ist man auf dem richtigen Weg. Man behandelt das Jugendamt grundsätzlich so, dass dort maximaler Schaden an Dingen und Personen entsteht. Das Jugendamt darf keinen Unterhalt festlegen, das macht ein Richter oder die Eltern einigen sich.

Erst einmal musst du herausbekommen, aufgrund welchen Titels Unterhalt gepfändet wird. Dir ist bewusst, dass höchstwahrscheinlich auch Schulden aufgelaufen sind oder konnte der titulierte Betrag immer vollständig durch Pfändung gedeckt werden? Du wirst noch auf absehbare Zeit kein eigenes Leben haben, die Schulden bleiben bestehen.

Dieser Titel ist unverzüglich spätestens dem Tag des 18. Geburtstages anzugreifen. Erst per Aufforderung, dazu benötigst du die Adresse des Unterhaltsgläubigers.
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#7
Jup,..ich habe mich da wirklich jahrelang dusselig und schusselig verhalten, war lange arbeitslos und aus den Augen aus dem Sinn sag ich mal..habe da extrem lange dieAugen zugemacht, leider wahr.
Unterhaltsschulden sind natürlich auch aufgelaufen neben anderen Schulden durch die lange Arbeitslosigkeit und eine Privatinso wird durchgeführt werden.

Der Titel wurde 1998 durch ein Amtsgericht festgelegt, unterschrieben habe ich nie etwas, habe ich mich prinzipiell verweigert.

Anwalt wurde durch einen Beratungsschein bezahlt wo ich dann Beschwerde eingelegt hatte weil er ja alles tat, nur nicht das was er tun sollte, war ein Anwalt für Familienrecht.
Hier ist seine Mail nachdem mir die Lohnpfändung reingeflattert ist.

Zitat:Sehr geehrter Herr XXXXX,
Ihre Angelegenheit konnte ich wegen meiner Arbeits- und Terminauslastung leider nicht früher bearbeiten.
Die Lohnpfändung unterhalb der Pfändungsfreibeträge für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO) ist aufgrund des § 850 d Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 ZPO zulässig, und zwar auch für rückständigen Unterhalt und bis zur Grenze dessen, was Ihnen für Ihren notwendigen Unterhalt bleiben muss.

Dieser notwendige Unterhalt entspricht in der Regel dem Betrag der Sozialhilfe, so jedenfalls der Bundesgerichtshof, BGHZ 156,30 in NJW 2003, S. 2918, NJW-RR 2004, 506. Rückständiger Unterhalt, der länger als ein Jahr nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Lohnpfändung zurückliegt, kann dann gepfändet werden, wenn sich der Unterhaltschuldner seiner Unterhaltspflicht absichtlich entzogen hat.
Das soll auch der Fall sein, so jedenfalls Stöber in Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 850 d ZPO Rn.: 5, wenn der Unterhaltschuldner gegenüber dem minderjährigen Kind seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen ist.

Ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit dürften Sie – jedenfalls nach Maßgabe des nach der Rechtsprechung Erforderlichen - objektiv in der Vergangenheit nicht nachgekommen sein.
Es besteht im Rahmen eines Pfändungsschutzantrags nach § 850 f ZPO die Möglichkeit beim Pfändungsgericht zu beantragen, Ihnen mehr Arbeitseinkommen zu belassen, wenn Belange des Gläubigers (X) nicht entgegenstehen.
Diesem Antrag messe ich keine überwiegenden Erfolgsaussichten bei. Mit dem Landratsamt XXXX, Frau XXX, konnte ich heute vereinbaren, dass die Pfändung ruhend gestellt wird, wenn Sie laufenden Unterhalt jeweils monatlich im Voraus in Höhe von 174,00 Euro sowie Rückstände in Höhe von 50,00 Euro monatlich zu Händen der Kindsmutter XXXXXX zahlen, und zwar auf deren Konto bei der XXXXX.
Der Zahlbetrag für Mai 2012 muss bis zum 3. Mai 2012 auf dem Konto der Kindsmutter sein. Frau XXXX teilte mir mit, dass Sie ihr per Mail mitteilten, das Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt sei, sondern erst wenn Ersatz für Sie gefunden sei.

Mit freundlichen Grüßen

Jut, es wurde also festgelegt das ich meiner gesteigerten Erwerbspflicht nicht nachgekommen bin, hat aber nur das Jugendamt beschlossen.
Weder wurden Akten vom Jobcenter angefordert noch kam irgendein Gerichtsbeschluß oder sonst etwas.

Extrem wurde es als ich der Sachbearbeiterin des Jugendamtes sagte als sie mal wieder mit "Es dreht sich doch um Kiiiindesunterhalt (sie betont das wirklich so)" kam, das ich zu dem Kind eine geringere emotionale Bindung habe als zu irgendwelchen Nachbarskindern welche ich nur vom sehen her kenne und ich insgesamt der Meinung bin das derjenige die Rechnung bezahlt welcher die Musik bestellt.

War ein leichter diplomatischer Fehler denke ich.

Ich werde mich mal am Dienstag hinsetzen und diese Titel und Pfändungsbeschlüsse mal einscannen, überarbeiten und einstellen.

Aber erstmal danke für das Feedback, ich habe den Anfangspost sehr vorsichtig formuliert sage ich mal.
Ich hatte schon in anderen Foren Rat gesucht aber da kam schneller die Moralkeule als man lesen konnte,..demzufolge etwas sachte anfangen:\.
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#8
Eins vorweg: Ich halte dich für nicht echt!

So, nun zu dem Anderen: Du glänzt hier mit Fachwissen und anderem; du stolperst aber über Formulierungen von Anwälten ("... bis zum 18. Lebensjahr ..") et cetera.

Du hast noch Kontakt zur Kindsgebährerin aber hast seit der Geburt keinen Kontakt mehr zum Kind!?

Und du bekommst jedesmal "Pfändungen", wenn du nachfragst nach profanen Dingen, wie z.B. Zeugnissen?

Putzig!

So belesen - und du kennst dennoch nicht mal den Selbstbehalt
(welcher bei 950,- liegt aktuell, Hase (m/w)).

Wie heißt dein Kind eigentlich?
- oder kommt da gleich eine Pfändung; bei dieser Frage ...
"Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer in sich angeschlagenen Gesellschaft zu sein"
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#9
Egal ob echt oder nicht:

Die Moralkeule ist verlogen und bemäntelt nur rücksichtslosen, durch zugrundeliegendes Eigennutzdenken angetrieben Egoismus derjenigen, die seine bigotte Moral herumjaulen. Es ist Zeitverschwendung, mit Moraltrotteln zu argumentieren. Orientiere dich nicht an unbeteiligten Schwätzern, sondern an eigenen Zielen. 99% dieser Figuren würden genau das Gegenteil jaulen, wenn sie selbst mal jahrzehntelang mit gesteigerter Erwerbsobliegenheit überzogen werden und vom Pfändungsfreibetrag zu leben hätten, während ihnen die Kinder weggenommen und der Kontakt sabotiert wird.

Das Zitat oben in deinem Posting sagt nicht viel über deinen Fall aus, ausser dass der Schreibende Textbausteine ohne Ahnung wiederkäut. Sei generell vorsichtig, dass du über ein Forenposting nicht identifizierbar wirst, wenn du weitere Inhalte einstellen willst. Interessant wäre auch etwas über die Anfangszeit und das Vorher deiner Vaterschaft zu hören, wenn auch nicht der Unterhaltsfragen wegen.

Du musst also den Titel von 1998 angreifen. Was steht da genau drin? Eine Zeitbeschränkung? Wenn dort eine steht, aber in der Pfändung keine, dann gilt trotzdem eine. Gab es danach noch irgendwelche Änderungen, gerichtlichen Ereignisse?

Erster Schritt jetzt: Adresse des Unterhaltsberechtigten feststellen (siehe Lebensbescheinigung). Dann unter enger Fristsetzung Schulbescheinigung anfordern, z.B. das letzte Zeugnis. Je nach dem, wie gut du das mütterliche Einkommen nachweisen kannst, steht danach (schon vor dem 18. Geburtstag!) eine Klage an, die sie zur Übernahme des Barunterhalts zwingt. Eure Einkommensunterschiede machen das möglich. Wäre eigentlich schon vor vielen Jahren nötig gewesen....
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#10
@Carnica

Zitat:Eins vorweg: Ich halte dich für nicht echt!

Willst mit mir telefonieren?. kein Problem.
Selbstverständlich kenne ich den Namen des Kindes, ebenso das Geburtsdatum...das wars dann aber auch.

Zur Kindesmutter habe ich seit über 17 Jahren keinen Kontakt allerdings ab und an zu Verwandten welche mich nicht kennen.
Wie auch?...wir waren etwa 2 Monate "zusammen", die Kindesmutter kommt aus Berlin, wohnt nun auswärts und Berlin ist halt ein Dorf.
Und ich werde da den Teufel tun und sagen das ich der Erzeuger der Nichte bin.

Und selbstverständlich kenne ich auch den Selbstbehalt von 950,-€, was meinst du weshalb ich beim Anwalt war?

Weil eben der Selbstbehalt im Titel auf 850,- festgelegt wurde,lies die mail!

Ebenso bekam ich vom Amtsgericht Wedding welches den Pfändungs und Überweisungsbeschluss ausfertigte zu hören das man nicht alles glauben soll was im Internet steht.

Hier mal ein schneller Scan des vorvorletzten Überweisungsbeschlusses, jener ging allerdings ins leere weil ich den Arbeitgeber schon gewechselt hatte, auch war dort der Selbstbehalt auf 830,-€ festgelegt.
Auch ist dort handschriftlich jener Satz eingefügt welcher beim aktuellen fehlt.

Ich werde die anderen inklusive des Titels ordentlicher einscannen.

[Bild: 3962353633636333.jpg]
[Bild: 6536613534616337.jpg]

Wenn du immer noch Zweifel an meiner "Echtheit" hast kannst du auch gerne meine Realdaten per PN bekommen.

@p

War eine böse Geschichte wesewegen ich wohl auch jahrelang den Kopp zugemacht habe.
Frau kennengelernt, man steigt in die Kiste, sie nahm ja die Pille,..sagte se zumindest.
Nach 2 Monaten dann Trennung, nach weiteren 2 bekam ich von ihr zu hören das sie schwanger wäre.
Ich dachte "nungut,..dann haste nun ne Familie, stell dich dem", bekam dann zu hören "Ich will nur das Kind, nicht den Mann und meine biologische Uhr tickt halt".
Das nächste was ich bekam war zur Geburt ein Briefumschlag mit Zahlscheinen drin, ich könnte jetzt noch aus der Haut fahren wenn ich nur dran denke!!!.

Hier ist noch ein übler Scan, den Titel an sich muss ich erst herauswühlen , das Ding war beim Pfändungsbeschluss angeheftet, müsste er also sein.

[Bild: 6664633737363535.jpg]

Und wie bekomme ich die Adresse heraus?...mit dem Jugendamt reden oder Meldestellen?.
Ich weiss nur die Stadt, mehr aber auch nicht.

Danke erstmal für die Hilfe und mir ist schon bewusst das ich das alles schleifen gelassen habe aber mir kommt die Galle hoch wenn ich nur dran denke.
Arbeitslosigkeit war alles schick, seitdem ich wieder arbeite komme ich nicht mehr zur Ruhe.
O-Ton der Sachbearbeiterin des Jugendamtes "Ist kein Problem ihren Arbeitgeber herauszufinden, Anruf bei der Krankenkasse genügt".
Und mir kommt es so vor als ob das mittlerweile ein persönliches Ding von der ist.
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#11
OK, Azrael1966, ziehe meinen Anwurf zurück!

Du steckst mächtig in der Kacke; in jeder Hinsicht.

Im Moment kannst du nur Prioritäten setzen:

1. Diesen Titel ändern. Das Ex verdient 3.500,- netto, du wesentlich weniger. Paragraphen dazu nannte dir weiter oben schon jemand. Das steht so im BGB ...

2. Die KM auffordern, ihre Einkünfte offen zu legen! Wichtig: Das steht dir zu ab der Volljährigkeit

3. Auf dich selbst achten.

Du scheinst seit Jahren auf einem Scheiterhaufen zu sitzen und hast einiges 'ausgesessen'. Nun holt dich die Vergangenheit ein - und ich verurteile das nicht; weiß Gott nicht ...

Mutti ist nun auch verpflichtet ab dem 18.ten Geburtstag. Vorher war sie es auch schon; nicht nur auf den "Naturalunterhalt"
- man verschwieg es dir nur!

Step I kann aktuell nur eine Abänderungsklage sein -> gegen diesen bestehenden Titel
(inklusive Offenlegung der Einkommen der Ex; da euer Kind [bald] volljährig)

Gegen die Nachforderungen bist du allerdings damit nicht gefeit.

Alles Gute; fürs Erste
"Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer in sich angeschlagenen Gesellschaft zu sein"
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#12
Moin Azrael.

Warum zahlst Du nicht einfach den vollen Mindest-KU?
Dann wäre nach Tabelle eine Pfändung nicht möglich.

Schließlich wäre nur noch zu klären, warum Du nicht ergänzendes ALG II beantragst und KU-Rückstände mit einem Winzbetrag zurück führst? Wo liegt die Hemmung?

Ich habe mal überschlägig gerechnet:
Du bist nach SGB II bedürftig und hast Anspruch auf über 400 € 'Aufstockung'. Nach Abzug von Miete und KU solltest Du ca. 700 € zum Leben für Dich haben.

Was genau zahlst Du an Warmmiete ohne Strom?
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#13
Nach SGB II:

1-Personen-Haushalt
Brutto 1400 € ca.
Netto 1050 €
Warmmiete 450 € (stark abhängig vom örtlichen Mietspiegel!)

Kind (>12 Jahre), Mindest-KU 334 €
0 Tage/M Umgang
0 € Fahrtkosten/Umgang

Bedarf:
374 € Vater
0 € Kind (RL 251 € x 0/30 Tage)
0 € Fahrtkosten für Umgang
450 € Warmmiete
---
824 € Grundbedarf

Einkommen:
1400 € Brutto
1050 € Netto
-100 € Grundfreibetrag
-220 € Freibetrag für Erwerbstätige (0 Kind im Haushalt)
-334 € Mindest-KU
---
396 € anrechenbares Einkommen

Bedarf gegen Einkommen:
824 €
-396 €
---
428 € Leistungsanspruch, 'Aufstockung'

Ergebnis:
1478 € Zufluß (Netto + 'Aufstockung')
-450 € Miete
-334 € KU
---
694 € zum Leben für 1 Person, KU und Miete bereits bezahlt!!!

Nach Tabelle von 2005 liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1350 €, eine zu U berechtigte Person und U gezahlt.
.
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#14
@Carnica

Jut, dann ist das also geklärtSmile
Ich hatte da wirklich einige Informationsdefizite, gebe ich zu...aber egal wo man anfragte, man bekam erstmal ne Keule um die Ohren, dieses Forum hier kannte ich noch nicht:\.

Das es erhebliche Probleme geben wird der KM JETZT ihre Einkünfte öffentlich um die Ohren zu hauen ist mir klar, nach dem 18 bin ich aus der Geschichte raus denke ich.
Ab nächstes Jahr werde ich berufsbegleitend die Ausbildung zumn examinierten Altenpfleger beginnen und gleichzeitig in die Privatinsolvenz gehen, der Pfändungsfreibetrag DANN ist immer noch weitaus höher als das was ich jetzt zum Leben habe.
Passt also für mich.
Ich muss halt wissen wie ich jetzt zu handeln habe damit mir nach dem 18. nicht weiterhin alles um die Ohren fliegt.

Und wenn ich irgendwem jetzt schon Stöcke zwischen die Beine werfen kann, umso besser...da ist mir rein seelisch ganz dringend danach.

Und auf mich selbst achte ich eigentlich schon, bin da seelisch und emotional recht stabil.
Nur halt mittlerweile auch extrem genervt weil ich eigentlich bei Fragen bzgl dieses Unterhalts recht schnell an eine Art Pranger gestellt wurde, eigentlich schon immer.
Es ist halt so das man diesen "Ethikvorstellungen" zu folgen hat, ich tue dieses in diesem Fall nicht, ich fühle mich nicht als ein "Vater" , zahle nur das was ich muss (wenn ich nicht müsste, wäre es NOCH besser)und bin froh wenn es vorbei ist.

Diese Einstellung erscheint wohl allgemein als "fragwürdig".

Ich war noch eine ganze Weile für ein 2. Kind unterhaltspflichtig.
Das es da eine Rangfolge gab/gibt wusste ich damals nicht...2 Jugendämter stritten sich um mein Einkommen wie Geier um das Aas.

Das man einem Jugendamt rein gar nichts glauben und noch weniger vertrauen sollte, wusste ich Depp bis dato auch nicht.

Beiden schrieb ich das noch ein anderes Kind vorhanden ist, teilte beiden sogar die Aktenzeichen des anderen Amtes mit,..nix...Pfändungswettrennen.
DA war ich dann allerdings seelisch nicht mehr stabil,..schrieb beiden das sie mich mal sonstwo können, ich jetzt kündigen werde und beide dann mal sehen sollen wo sie nun ihre Knete herbekommen.
Tat ich dann auch, kassierte dann 6 Monate auf Bewährung wegen "Verletzung der Unterhaltspflicht".
Beide Jugendämter dachten das ich nun weich wäre...also...verstiess ich gegen meine Bewährungsauflagen (ging nicht zu diesem Bewährungshelfer und sagte ihm das ich das auch nicht vorhabe) und ging für 6 Monate in den Bau.

Jut,..ich fand die Ruhe fast himlisch, muss ich aber nicht öfters habenSmile.

Bei dem anderen Kind (mittlerweile 21) ist die Sache aber etwas anders gelagert,..mit der Mutter war ich 4 Jahre zusammen, wir waren zu jung und zu dumm und sie studiert mittlerweile Medizin, wir sind Kumpels und ich bin schon ziemlich stolz auf sie ...und da tat mir kein Cent weh den ich zahlte.



@Skipper

[/quote]Warum zahlst Du nicht einfach den vollen Mindest-KU?[/quote]

Ja,..wieeee denn?Big Grin

Ich arbeite in der Altenpflege als Pflegehelfer, da sind 8,75,-€ brutto der Mindestlohn und leider haben die Arbeitgeber es wohl so verstanden das Mindest gleichzusetzen mit Höchstlohn ist!Smile

Netto kommen da bei Vollzeit und Steuerklasse 1 etwa 1050-1100 netto komplett zusammen.
Und das Jugendamt wird halt pfänden weil der Titel bei 850,-€ liegt, da bin ich mir sowas von sicher.
Meine Warmmiete ist 412,-€ inklusive Strom, wohne also doch recht günstig.

Und ab nächsten Monat wird es noch ekliger werden, denn dann geht die Pfändung auf 0,-€ zurück.
Ich hatte nur für 3 Monate Vollzeit, also 35 Stunden (das ist bei uns Vollzeit).
Nun bin ich bei 30 Stunden und dort liegt der Verdienst dann bei etwa 850,-€ netto,..es werden also höchstens 10-15,-€ oder gar nix überwiesen (je nach Zuschlägen halt, arbeite ja 3 Schichten).
Mir persönlich ist das ganz recht weil ich nun endlich etwas mehr Zeit habe um mich finanziell etwas zu erholen,..habe ja noch nichmal ne Waschmaschine.

Das Jugendamt wird mir wieder böse Briefe schreiben das ich einen Nebenjob annehmen muss.
Mir ist klar das ich das ohne Probleme abschmettern kann.
Ich werde gerne irgendwelchen Bewerbungsbemühungen nachweisen wenn man mir schlüssig erklärt wie ich:

1. Die Bewerbungskosten erstattet bekommen
2. man mir schlüssig darlegt WO ich mich denn bewerben soll da mir nicht bekannt ist welche Branche Nebenjobs vergibt wo man erst eine Woche vor Beginn des Monats weiss an welchen Tagen der potentielle Arbeitnehmer frei hat und einsetzbar ist,..unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzgesetzes.

Ich arbeite nämlich nicht 6 Stunden am Tag sondern 8 im 3-Schicht System.

Desweiteren habe ich auch keinerlei Probleme einem Amtsarzt nachzuweisen das dies alles zusätzlich zu den normalen Arbeitsbelastungen (bin in der Geronto-Psychiatrie) doch alles bisserl viel ist und ich eh schon am Anschlag laufe.

Da jede Menge Schwierigkeiten zu bereiten bis zum Nov nächsten Jahre,..damit habe ich kein Problem und DANN ist das Jugendamt raus, dann endet die Beistandschaft! (oder irre ich mich da?) .

Nachtrag:

Zitat:Schließlich wäre nur noch zu klären, warum Du nicht ergänzendes ALG II beantragst

Weil ich keines bekomme, laut Aussage des Jobcenters ist Kindesunterhalt Privatvergnügen.
Für das Jobcenter habe ich also mein volles Nettogehalt und bin nicht bedürftig.
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#15
(22-07-2012, 20:13)Azrael1966 schrieb: (...)

@Skipper

Zitat:Warum zahlst Du nicht einfach den vollen Mindest-KU?

Ja,..wieeee denn?Big Grin

(...)
Aus Deinem Einkommen!!!

Hast Du das SGB II und meine Berechnung dazu überhaupt gelesen und verstanden?
Undecided
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#16
(22-07-2012, 16:37)Azrael1966 schrieb: Und wie bekomme ich die Adresse heraus?...mit dem Jugendamt reden oder Meldestellen?.
Ich weiss nur die Stadt, mehr aber auch nicht.

Ich schrieb es schon: Lebensbescheinigung beim Einwohnermeldeamt der Zielstadt anfordern: http://bit.ly/MCKeaQ

Du kannst auch erst beim Jugendamtsbeistand fragen. Wenn er sich weigert, richte deine Anfrage an ihn mit der Forderung, die zu bearbeiten. Etwa so,


Jugendamtsbeistand Maier,

Sie behaupten von sich, meinen Sohn XY, geb. am XX.XX.XX zu bebeistanden. Schulbescheinigungen habe ich nie erhalten, ich vermute dass mittlerweile ein Betrug vorliegt, eine Unterhaltserschleichung weil XY gar nicht mehr in eine allgemeinbildende Schule geht.

Da Sie mir die Anschrift von XY verweigern und sich als Vertreter von XY darstellen, haben sie mir eine aktuelle Schulbescheinigung im Original vorzulegen. Dafür setze ich Ihnen eine Frist von 14 Tagen, gültig ab Poststempel. Erhalte ich binnen dieser Frist keine positive Antwort, haben Sie mir unverzüglich zu bestätigen, dass keinerlei Barunterhaltsansprüche mehr bestehen. Bei einer Weigerung gehen ich davon aus, dies gerichtlich klären zu müssen.

gezeichnet Dr. Ückeberger
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#17
(22-07-2012, 20:13)Azrael1966 schrieb: (...)
Nachtrag:

Zitat:Schließlich wäre nur noch zu klären, warum Du nicht ergänzendes ALG II beantragst

Weil ich keines bekomme, laut Aussage des Jobcenters ist Kindesunterhalt Privatvergnügen.
Für das Jobcenter habe ich also mein volles Nettogehalt und bin nicht bedürftig.
Das ist grober Jobcenter-Unfug.
Siehe Anspruchsgrundlage SGB II, § 11b Absetzbeträge, Abs 1 Satz 7, und meine Berechnung dazu.

Nimm Dir einen Fachanwalt für Sozial- und Familienrecht und hau der Bande auf die Finger.
.
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#18
@Skipper

Zitat:Das ist grober Jobcenter-Unfug.
Siehe Anspruchsgrundlage SGB II, § 11b Absetzbeträge, Abs 1 Satz 7, und meine Berechnung dazu.

Oh mann, habe gerade mal quergelesen und bisserl ist mir so als ob ich wieder laufen lernen müsste.
Vielen Dank für diesen Hinweis, da mache ich mich ab Montag daran das umzusetzen!.

Anwalt suche ich mir einen neuen, kenn jemand wen aus Berlin?.
Möchte ungern wieder an so einen wie beim letztenmal geraten.

Werde nächste Woche beim Amtsgericht vorsprechen und versuchen einen erneuten Schein für Verfahrenskostenbeihilfe zu bekommen.

Und an alle erstmal vielen Dank, sind jetzt schon mehr hilfreiche Infos als ich die letzten 2 Jahre zusammen bekam!
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#19
Berlin? Umso besser!

Such hier nach User sorglos und schreib ihm eine PN. Der freut sich sicher auch über ein kleine Spende statt Anwalt.
Rolleyes
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#20
Sodele...

Paar erste Schritte sind getan.

Die Sachbearbeiterin angemailt mit der Bitte um Zusendung einer Schulbescheinigung im Original (mit 14 Tagen Fristsetzung).
Desweiteren leicht ungläubig das Jobcenter kontaktiert, suche nun alle Unterlagen zusammen und marschiere dorthin bei der nächstmöglichen GelegenheitSmile

Zitat:Such hier nach User sorglos und schreib ihm eine PN. Der freut sich sicher auch über ein kleine Spende statt Anwalt.

DoneSmile
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#21
Mir fällt dazu unter anderem folgende Vorgehensweise ein:

Step a) Abänderungsklage durchziehen, Unterhaltstitel aufgrund Einkommen KM und Volljährigkeit auf null drücken
Step b) Insolvenz (nach Urteil) anmelden, sämtliche Forderungen der Vergangenheit damit "auslöschen"
Step c) Danach ein neues Leben beginnen

Solltest du gerne mal ein Jahr in Frankreich oder England verbringen wollen, könnte die Insolvenz dich bereits nach 1 Jahr schuldenfrei machen.

Also: Kopf nicht in den Sand stecken, es geht "nur" um Geld. Schlimmer wäre es wenn es um Streitereien ums Kind selbst ginge.

Zu a) Verklagen müsstest du ab dem 18. Geburtstag das Kind selbst. Ob dieses "Bock" auf einen Streit mit einem nicht bekannten Papa hat, sei auch mal dahinzustellen.
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#22
@Ipad

Zitat:Mir fällt dazu unter anderem folgende Vorgehensweise ein:

Step a) Abänderungsklage durchziehen, Unterhaltstitel aufgrund Einkommen KM und Volljährigkeit auf null drücken
Step b) Insolvenz (nach Urteil) anmelden, sämtliche Forderungen der Vergangenheit damit "auslöschen"
Step c) Danach ein neues Leben beginnen

Jup,..das ist auch der Plan, die Privatinsolvenz erst wenn der Unterhalt weg ist, sonst kommen ja gleich neue Schulden hinzu.
Wegen des Einkommens der Mutter denke ich wird das erst ab dem 18. was,...wird schwer sein das nachzuweisen und auf hörensagen geben die ja wohl nix befürchte ich.

Und die 6 Jahre Insolvenz machen mir nix, bin eh 4 Jahre davon berufsbegleitend in der Ausbildung und wenn ich 2 Jahre bis auf den Pfändungsfreibetrag runtergehe, machts nix,..schon DER ist weitaus mehr als ich bisher hatte!

Zitat:Also: Kopf nicht in den Sand stecken, es geht "nur" um Geld. Schlimmer wäre es wenn es um Streitereien ums Kind selbst ginge.

Stimmt,..mir tuts nur bisserl leid das ein Kind solche "Eltern" hat, da lief ja alles schief was schieflaufen konnte.

Zitat:Zu a) Verklagen müsstest du ab dem 18. Geburtstag das Kind selbst. Ob dieses "Bock" auf einen Streit mit einem nicht bekannten Papa hat, sei auch mal dahinzustellen.

Das warte ich dann einfach mal ab.
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#23
(25-07-2012, 08:11)Azrael1966 schrieb: Desweiteren leicht ungläubig das Jobcenter kontaktiert, suche nun alle Unterlagen zusammen und marschiere dorthin bei der nächstmöglichen GelegenheitSmile

Gehe so schnell wie möglich da hin, noch diesen Monat und lasse dir den Antrag geben. Geld bekommst du ab dem Monat der Antragstellung. Also wenn du am 31.Juli hingehst bekommst du noch für den ganzen Monat Juli Geld wenn dir was zusteht.
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#24
(26-07-2012, 16:41)bubi schrieb: Also wenn du am 31.Juli hingehst bekommst du noch für den ganzen Monat Juli Geld wenn dir was zusteht.
Das ist so nicht richtig. Der Erstantragsmonat wird bei Regelsatz/Miete tageweise genau abgerechnet. Es kann Vor- und Nachteile haben, ob man sofort geht oder den Beginn des nächsten Monats abwartet. Bzgl. KU kann es was bringen, hängt aber von Situation ab.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#25
Nach meiner Kenntnis ist es so, wie bubi sagt:

SGB II
§ 37 Antragserfordernis
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
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