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Hallo zusammen.
....neue unterhaltsrechtliche Leitlinien heraus gebracht.
Im Netz habe ich den Wortlaut der neuen unterhaltsrechtlichen Leitlinien aber lediglich im Mädls-Forum gesehen.
Hat jemand Kontakt zum OLG Düsseldorf?
Kann sie/er mehr erfahren?
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf (Stand 01.07.2012)
- Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
- Kindesunterhalt
- Ehegattenunterhalt
- Leistungsfähigkeit und Mangelfall
- Anhang
http://rsw.beck.de/cms/?toc=heibo.11100
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Hier direkt vom OLG Düsseldorf, als .pdf:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/...7_2012.pdf
Mich interessiert wesentlich was Punkt 17. hergibt und da hat sich wohl nicht viel getan.
Mütter brauchen nicht arbeiten, Väter müssen.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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Das reicht:
24. Rundung
Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.
mehr braucht man nicht lesen. Warum auf vollen Euro runden? Da sieht man welchen Geistes Kind das ganze ist.
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Die Unterschiede zu den Leitlinien von 2010 sind in den Kapiteln 2.2, 12.1, 15.1, 15.5, 15.6, 21.3.1, 21.3.2, 21.3.3 und 23.1.
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(24-07-2012, 09:11)Fluechtling schrieb: Das reicht:
24. Rundung
Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.
mehr braucht man nicht lesen. Warum auf vollen Euro runden? Da sieht man welchen Geistes Kind das ganze ist.
Wo ist das Problem?
Das macht doch jährlich maximal 6,-€ aus.
Zu Lasten oder zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen.
Naja, eigentlich maximal 5,88 € zu Gunsten des Pflichtigen :-)
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Die Düsseldorfer Möchtergern-Gesetzgeber hätten besser mal die wichtigen BVerfG-Urteile zum fiktiven Einkommen in die Tabelle umgesetzt, wofür sie vom BVerfG gerügt worden sind. Andere Punkte widersprechen der Rechtsprechung, die Leitlinien wollen wieder mal Regeln verkünden statt Regeln abbilden.
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Gibt es eigentlich irgendwelche Rechtsmittel, die gegen dieses Kraut einsetzbar sind? Oder muß man warten, bis ein AG nach diesen Leitlinien urteilt oder ein JA entsprechend rechnet?
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Die Düsseldorfer Tabelle samt Leitlinien stellt sich ja als eine liebenswerte Sammlung von arbeitsvereinfachenden Tips dar. Natürlich weiss jeder in der Branche und handelt auch danach, also ob sie eine Erweiterung des BGB wäre. Weil es in den Köpfen der Roben wirkt, aber keine Verantwortung und Gestalt hat, bleibt es unangreifbar.
Der ehrliche Weg wären konkretere Gesetze, so wie es manche andere Rechtsordnungen machen. Das würden den Möchtegern-Gesetzgebern in Düsseldorf den Dampf ablassen. Deshalb wirds das nicht geben. ist viel bequemer so für die Roben.
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24-07-2012, 10:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-07-2012, 10:54 von Skipper.)
Ich denke grundsätzlicher und an das Gebot der Gewaltenteilung. Mir erscheinen Grenzen von Legislative und Judikative und Gesetzesvorbehalt verletzt.
Hätten diese Leitlinien Gesetzeskraft, wären sie vermutlich spätestens vor dem BVerfG angreifbar - analog zum Urteil bezüglich Hartz IV hinsichtlich Begründetheit des Zahlenmaterials und hinreichender Berücksichtigung individueller Verhältnisse.
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(24-07-2012, 09:30)Eifelaner schrieb: (24-07-2012, 09:11)Fluechtling schrieb: Das reicht:
24. Rundung
Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.
mehr braucht man nicht lesen. Warum auf vollen Euro runden? Da sieht man welchen Geistes Kind das ganze ist.
Wo ist das Problem?
Das macht doch jährlich maximal 6,-€ aus.
Zu Lasten oder zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen.
Naja, eigentlich maximal 5,88 € zu Gunsten des Pflichtigen :-)
Stimmt, war ein bischen früh ;-)
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24-07-2012, 11:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-07-2012, 11:43 von Camper1955.)
Och der Punkt 12.1 sieht doch schon einmal ganz annehmbar aus und nähert sich vor allem immer mehr dem Strafrecht an.
Alt sah dieser Punkt so aus:
Zitat:Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind
zu leisten. Eine anteilige oder alleinige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt
jedoch dann in Betracht, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils
ist und entweder dessen angemessener Bedarf (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II
der Düsseldorfer Tabelle) bei Leistung des Barunterhalts gefährdet ist oder die alleinige Inanspruchnahme
des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht
zwischen den Eltern führt.
Neu sieht er so aus:
Zitat:Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten. Eine anteilige Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann jedoch entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zu Unterhaltszahlungen nicht ohne Beeinträchtigung seines angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde. In solchen Fällen entfällt aber lediglich die gestei-gerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht mit dem Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt, wird davon nicht berührt (BGH, FamRZ 2011, 1041).
In Zukunft wird wohl auch nach dem (möglichen) Einkommen der Mutter gefragt werden, wie es das Strafrecht schon seit Jahren vorsieht.
lg
Camper
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Gerade die Beschränkung auf den angemessenen Unterhalt und die gesteigerte Unterhaltspflicht ist einer der Punkte, die absolut nicht im Sinne des BGB und auch nicht aus BGH-Urteilen herleitbar ist. Das geht Richtung noch krasserer Ungleichbehandlung. Die Formulierung mit dem "erheblichen Ungleichgewicht" war korrekter. Was die Düsseldorfer Roben hier versuchen, ist eine Kleinhaltung und Beschränkung der Pflichten von besserverdienenden Elternteilen.
Ein erhebliches Ungleichgewicht besteht eben auch dann, wenn der eine Elternteil 1400 EUR verdient und der andere 6000 EUR. Der BGH hat dann die Barunterhaltspflicht dem Besserverdienenden auferlegt. Die Düsseldorfer Lügenbarone hätten das gerne in ihren neuen Leitlinien zu 250 EUR Unterhalt für den wenig Verdienenden geändert. Er soll trotz allem zahlen bis zum "angemessenen Selbstbehalt" von 1150 EUR runter. Nix da.
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@p
Aber 250 € ist bei Deinem Beispiel dann auch die Grenze der Inanspruchnahme. Egal ob es 1 2 3 oder 4 Kinder sind.
Bei 1400 € Netto zahlte Papa bisher mindestens 450 € KU, so denn er zahlte und wurde über die gesteigerte Erwerbspflicht dazu verurteilt mehr zu bezahlen.
Nach dem Einkommen der Mama wurde ja nie gefragt.
Offenbar hat sich das jetzt geändert.
lg
Camper
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(24-07-2012, 12:22)Camper1955 schrieb: Bei 1400 € Netto zahlte Papa bisher mindestens 450 € KU, so denn er zahlte und wurde über die gesteigerte Erwerbspflicht dazu verurteilt mehr zu bezahlen.
Nein, er zahlt gar nichts, weil der andere Elternteil ein vielfaches davon verdient. Die BGH-Urteile stehen teils in der Urteilssammlung. Zur Beweispflicht machen die Leitlinien überhaupt keine Aussage. Da gilt wie bisher, dass das Pflichtige klarmachen muss, dass der andere richtig viel verdient, dann ordnet der Richter eine Einkommensauskunft an wenn ihm sein Frühstückskaviar gut geschmneckt hat.
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(24-07-2012, 12:27)p schrieb: (24-07-2012, 12:22)Camper1955 schrieb: Bei 1400 € Netto zahlte Papa bisher mindestens 450 € KU, so denn er zahlte und wurde über die gesteigerte Erwerbspflicht dazu verurteilt mehr zu bezahlen.
Nein, er zahlt gar nichts, weil der andere Elternteil ein vielfaches davon verdient. Die BGH-Urteile stehen teils in der Urteilssammlung. Zur Beweispflicht machen die Leitlinien überhaupt keine Aussage. Da gilt wie bisher, dass das Pflichtige klarmachen muss, dass der andere richtig viel verdient, dann ordnet der Richter eine Einkommensauskunft an wenn ihm sein Frühstückskaviar gut geschmeckt hat.
Gut. Aber nimm mal an, dass Papa nur 1400 € verdient und Mama 1800 €.
Bei einem Kind ist das Ungleichggewicht beim Papa
Aber schon bei 2 Kindern schlägt das Pendel zu Ungunsten von Mama aus.
Bei 1400 €, sind ist bei 250 € Schluss. Hat Mama 1250 € netto, dann kriegt sie nicht mal mehr den Mindesunterhalt, wenn das Kind in die mittlere Altersstufe kommt.
So viele Fälle Ärztin - Krankenpfleger gibt es nun nicht. Also ein Einkommensunterschied um mehr als das Doppelte zugunsten des betreuenden Elternteiles, wenn der weiblich ist.
lg
Camper
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(24-07-2012, 12:40)Camper1955 schrieb: Gut. Aber nimm mal an, dass Papa nur 1400 € verdient und Mama 1800 €.
Dann ändert sich nichts. Der Vater zahlt mit einem Kind alles, ab zwei Kindern runter bis 950 EUR und noch weiter.
Guten Morgen ihr Lieben,
das würde man ja dann auch für die Konstellation nutzen können wo
KV Mangelfall oder gar leistungsunfähig ist
KM vom Kind aus erster beziehung nicht arbeitet
und KM aus jetziger Beziehung gut verdient.
Dann würde es heißen das die 2. KM die gut verdient für das Kind/Kinder aus der jetzigen Beziehung mit dem Mangelfallvater selber aufkommt. (also BAr und Betreunngsunterhalt leisten muss)
Und der KV nur den KU an die KM aus der ersten Beziehung zahlen könnte.
Richtig???
Alo könnte KM1 behaupten KM2 würde sehr gut verdienen und man würde das Einkommen der KM2 überprüfen???
Vielleicht ist mein Gedanke auch vollkommen falsch nicole
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Ich verstehe die Wirrnis aus 1. und 2. KMs und KVs nicht ganz, aber es scheint nichts mit Punkt 12.1 zu tun zu haben.
Huhu p
ich glaub ich hab es auch falsch verstanden ich warte mal ab was dazu noch geschrieben wird vielleicht bekommen ich eine Erleuchtung
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(24-07-2012, 13:09)p schrieb: (24-07-2012, 12:40)Camper1955 schrieb: Gut. Aber nimm mal an, dass Papa nur 1400 € verdient und Mama 1800 €.
Dann ändert sich nichts. Der Vater zahlt mit einem Kind alles, ab zwei Kindern runter bis 950 EUR und noch weiter.
Eben nicht. Er zahlt die 250 €.
Der BGH hat in seinem Urteil auf das am Schluss des Punktes 12.1 verwiesen wird das ganze genau aufgedröselt.
hier:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
kannst Du es nachlesen.
lg
Camper
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24-07-2012, 14:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-07-2012, 14:07 von Skipper.)
Richtig wäre mE,
KU grundsätzlich am soz.rechtlichen Minimum festzumachen,
zudem gequotelt am Einkommen BEIDER Eltern,
zudem unter Berücksichtigung das Verhältnisses der Umgangs- und Beteeungszeiten, idR 70:30 bei Standardumgang.
Gegen Faulheit sollten mäßige Leistungsanreize für Einkommen eingebaut sein.
Umgangsfahrtkosten sollten ebenfalls grundsätzlich zu teilen bzw. von dem ET aufzubringen sein, der/die ohne Not den Familienverband verläßt.
Das Sozialrecht sehe ich diesem gerechten Ansatz sehr viel näher.
Leider gilt das nur bei Bedürftigkeit im Sinne des SGB II, was zu dem Kuriosum führt, daß ausgerechnet gutverdienende ET, bei denen das Kind überwiegend lebt, den vollen KU beanspruchen können und über umgangsbedingte Abwesenheit des Kindes auch noch Einsparungen erzielen.
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Der BGH geht von ganz anderen Verhältnissen als in unserem Forenbeispiel aus. Dort sind es rund 978 EUR beim Elternteil A und 1600-1900 EUR bei Elternteil B.
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(24-07-2012, 14:05)Skipper schrieb: KU grundsätzlich am soz.rechtlichen Minimum festzumachen,
zudem gequotelt am Einkommen BEIDER Eltern,
zudem unter Berücksichtigung das Verhältnisses der Umgangs- und Beteeungszeiten, idR 70:30 bei Standardumgang.
Gegen Faulheit sollten mäßige Leistungsanreize für Einkommen eingebaut sein.
Umgangsfahrtkosten sollten ebenfalls grundsätzlich zu teilen bzw. von dem ET aufzubringen sein, der/die ohne Not den Familienverband verläßt.
Skipper, Dein (sehr guter!) Vorschlag berücksichtigt überhaupt nicht die Aufgabe des Unterhaltsrechts:
Diese ist, Frauen auf Kosten der Kinder und der Väter ein Maximum an Geld zuzuschustern.
Sonst nichts!
Wie Du hier siehst:
(24-07-2012, 14:05)Skipper schrieb: Leider gilt das nur bei Bedürftigkeit im Sinne des SGB II, was zu dem Kuriosum führt, daß ausgerechnet gutverdienende ET, bei denen das Kind überwiegend lebt, den vollen KU beanspruchen können und über umgangsbedingte Abwesenheit des Kindes auch noch Einsparungen erzielen.
Deswegen hat Dein Vorschlag (oder auch andere, die zu einer Reduzierung des Unterhalts führen würden) nicht den Hauch einer Chance.
Simon II
[Vollquote entfernt]
Bis dieses Umdenken in der Gesellschaft und in der Politik stattfindet sind das alles schöne illusionen.
Aber zieh nicht alle Frauen da hinein, denn es gibt sogenannte "Zweitfrauen" auch wenn ich diesen Begriff sowas hasse die sowohl mit einem Baby/Kleinkind arbeiten gehen und nicht wie die Alleinerziehnden Mütter sich vom Staat und Unterhaltspflichtigen Vätern ernähren lassen.
Ich bin der Meinung das die ganzen KM die schön zuhause sitzen bis das kind 27 ist und darüber hinaus auch arbeiten gehen können und denen die Erwerbsobliegenheit zugesprochen werden sollte !!!
nicole
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