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Hallo,
Ich wurde nun verurteilt rückständiges KU + laufendes KU zu zahlen.
Im moment beläuft sich das auf 6000 € + laufender KU 334€ im Monat.
Ich erhalte 500€ BAföG.
Gibt es jetzt eine Kontopfändung oder eine Pfändung direkt beim BAföG-Amt?
Was kann ich denn machen?
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Möglich ist das, aber bei 500 EUR unwahrscheinlich.
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Wie kannst du zu 334 € KU verurteilt werden, wenn du Bafög beziehst? O_o
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Das ist allerdings nicht nur möglich, sondern auch sehr wahrscheinlich :-)
Es reicht, wenn der Richter meint der Pflichtige dürfe nicht studieren.
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Jo,
soweit ist es in deutschland schon gekommen das ein Pflichtiger nicht mehr studieren darf. Sagt mal, gehts noch?
Auf was will den ein Richter sowas begründen? Das Urteil hätte ich gern mal gesehen.
Wenn er natürlich das dritte mal ein verschiedenes Studium anfängt, dann ist es klar, bis 40 kann man nicht studieren auf Teufel komm raus.
Wenn es aber das ERSTE Studium ist und er dies zügig durchzieht, dann ist das "(ver)fiktive Einkommen" auf keinen fall hinnehmbar.
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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11-08-2012, 21:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-08-2012, 21:22 von Das Nerdliche Orakel.)
Da fällt mir einer zu ein, den ich vor 15 Jahren auf der Uni kennen gelernt habe.
Er hatte ein hohes Gehalt als Computer-Fuzzi gehabt. Dann ist ihm seine Frau mit einem anderen reichen Kerl durchgegangen und wollte von ihm Unterhalt. Daraufhin wurde er Physik-Student und unpfändbar arm. Er sagte mir, dass der Neue so viel Geld habe, dass ihr (hier leider Mehrdeutige, er sagte "unser") Kind sehr gut versorgt sei.
Damals ging das wohl noch. Heute vermute ich, dass der Mann vergattert würde, weiterhin maximales Gehalt zu sorgen, weil es ja der Exe (das Kind ist nur vorgeschoben) zusteht.
@ gleichgesinnter
bei unsinnigem hin- und herstudieren oder beim drittstudium gibts kein bafög.
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(11-08-2012, 21:21)iglu schrieb: bei unsinnigem hin- und herstudieren oder beim drittstudium gibts kein bafög.
Bafög gibts für Sinnvolles. Fürs Unterhaltsrecht reicht es jedoch bereits, nach einer Ausbildung ein Studium zu beginnen. Das ist verboten. Begründungen dafür sind gänzlich irrelevant. Das ist die übliche Rechtsprechung. Beispiel: OLG München vom 28.09.2011 - 12 UF 129/11. Vater macht zur Vorbereitung seines Informatikstudiums eine Netzwerktechnikerausbildung (für die er ohnehin keinen Job findet), Studium verboten. Stattdessen die Pflicht, sich hunderte von Kilometern weit zu bewerben. Hat er nicht gemacht, also 1500 EUR fiktives Einkommen. Leistungsfähig, voller Unterhalt, zack, räumt die Guillotine frei, der Nächste.
@p
das ist wohl so.
wenn ich mich recht erinnere hat die to einen verdienenden mann.
da liegt wohl (auch) der begründungshase im pfeffer.
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(11-08-2012, 21:35)p schrieb: (11-08-2012, 21:21)iglu schrieb: bei unsinnigem hin- und herstudieren oder beim drittstudium gibts kein bafög. Bafög gibts für Sinnvolles. Leider nicht nur.
Eine Freundin von mir studiert gerade Biologie. Für die Wohnung, die Krankenkasse und die Semesterbeiträge hat es dann nicht gereicht. Sie arbeitet weiterhin als Krankenschwester.
Jetzt hat sie gerade drei wilde Prüfungen hinter sich. Den Bachelor kriegt sie erst in einem Jahr. Und ab September ist dann Schluss mit BAFöG. Ich habe ihr Unterstützung angeboten. BAFöG gibt es dann wieder für das Master-Studium.
Andere kriegen Bafög für Tünnes.
Hartz4 ist eh viel höher, und da muss man nicht noch Prüfungen bestehen.
Ich habe meiner Freundin geraten, möglichst bald ein Kind zu kriegen. Sie ist schon 30 Jahre alt. Ihre Lebensplanung, erst eine sichere Grundlage zu bilden, und dann Kinder zu kriegen, ist in diesem Land nicht möglich.
Noch kann man als Frau Kinder kriegen, uns sich vom Sozialstaat finanzieren lassen. Die Drangsalierung ist lästig, aber noch erträglich. Ob das in fünf Jahren noch funktioniert, bezweifle ich.
Für Väter ist die derzeitige Situation fubar. Für Mütter geht es wohl noch ein paar Jahre gut.
(11-08-2012, 21:35)p schrieb: Fürs Unterhaltsrecht reicht es jedoch bereits, nach einer Ausbildung ein Studium zu beginnen. Das ist verboten. Begründungen dafür sind gänzlich irrelevant. Das ist die übliche Rechtsprechung. Beispiel: OLG München vom 28.09.2011 - 12 UF 129/11. Vater macht zur Vorbereitung seines Informatikstudiums eine Netzwerktechnikerausbildung (für die er ohnehin keinen Job findet), Studium verboten. Stattdessen die Pflicht, sich hunderte von Kilometern weit zu bewerben. Hat er nicht gemacht, also 1500 EUR fiktives Einkommen. Leistungsfähig, voller Unterhalt, zack, räumt die Guillotine frei, der Nächste. So landen sie alle im sozialen Netz.
Wer hier in Deutschland auf eigenen Füßen stehen will, hat es verdammt schwer. Fähige Leute laufen weg. Viele sind zur Zeit in Kanada.
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12-08-2012, 12:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-08-2012, 13:55 von Revolution.)
Es ist mein Erststudium. Gerichtlich darf ich auch studieren - ich soll aber trotzdem Geld verdienen.
Der Richter ist der Meinung, dass ich einen 400-euro -job annehmen kann und daraus den KU bestreiten könnte. Ohne natürlich dabei die fiktiven Ausgaben zu berücksichtigen. Fiktive Einnahmen 900€; Ausgaben 0€ ; Selbstbehalt 0€
Man wollte im VKH-Prüfungsverfahren den Unterhalt ausrechnen, den mein Ehemann mir schuldet. Mein Mann war der Meinung, dass sein Unterhalt an mich in einem gesonderten Verfahren statt zu finden hat und nicht in einem VKH-Verfahren und hat mir also seine Einkommensnachweise und Schulden usw. nicht zur Verfügung gestellt - zu recht!
Kann man also direkt beim BAföG-Amt mein Geld pfänden? Ich habe das jetzt irgendwie nicht verstanden
Ich habe diesen § gefunden:
§ 850a ZPO
Unpfändbar sind
.......
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
weiß jemand, ob das auch für BAföG gilt?
Habe ich dann vielleicht auch einen §170 am Hals?
Danke für all die Beiträge
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(11-08-2012, 17:17)DUS schrieb: Ich erhalte 500€ BAföG.
Gibt es jetzt eine Kontopfändung oder eine Pfändung direkt beim BAföG-Amt?
Was kann ich denn machen? Also bei dem Betrag ist m.M. nach nix pfändbar - auch eine "Abzweigung" (so nennt man Pfändung bei Ämtern, wie ALG, etc.) halte ich für nicht zu erwarten.
Allerdings könnte eine Kontopfändung (oder an anderen Stellen) schon versucht werden - auf den Kosten bleibt zwar so der Gläubiger sitzen, weil es erst mal "fruchtlos" sein wird, aber es verursacht auch dir jede Menge Streß. Daher solltest du (wenn noch nicht geschehen) dein Konto in ein P-Konto umwandeln und vorallem erstmal alle Dispos löschen.
Erstmal sollte geprüft werden, ob man gegen Ausgangsurteil noch vorgehen kann (Frist!) und will (Chance/Streß?).
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Zitat:Allerdings könnte eine Kontopfändung (oder an anderen Stellen) schon versucht werden - auf den Kosten bleibt zwar so der Gläubiger sitzen, weil es erst mal "fruchtlos" sein wird, aber es verursacht auch dir jede Menge Streß. Daher solltest du (wenn noch nicht geschehen) dein Konto in ein P-Konto umwandeln und vorallem erstmal alle Dispos löschen.
Zum Glück habe ich nie ein Dispo beantragt. Ein P-Konto ist sicher sinnvoll, aber meine Bank will dafür monatlich fast 6€.
Zitat:Erstmal sollte geprüft werden, ob man gegen Ausgangsurteil noch vorgehen kann (Frist!) und will (Chance/Streß?).
Ich wäre gerne gegen das Urteil vorgegangen. Leider wird es bei mir nicht viel bringen. Das AG hat die Begründung des Olg wegen der VKH 1:1 kopiert, und es mir als Urteil im KU-Verfahren untergejubelt. Sogar mit Rechenfehlern. Es wären unnötige Kosten, die ich mir als Student nicht leisten kann.
Verfassungsbeschwerde habe ich eingereicht. Aber die Chance, dass sie angenommen wird, ist gering.
Vielleicht aber auch nicht so schlecht, da es nicht sein kann, dass ein Gericht Dinge abschreibt, die mit dem Verfahren nichts zu tun haben.
(11-08-2012, 21:21)Das Nerdliche Orakel schrieb: Da fällt mir einer zu ein, den ich vor 15 Jahren auf der Uni kennen gelernt habe.
Er hatte ein hohes Gehalt als Computer-Fuzzi gehabt. Dann ist ihm seine Frau mit einem anderen reichen Kerl durchgegangen und wollte von ihm Unterhalt. Daraufhin wurde er Physik-Student und unpfändbar arm. Er sagte mir, dass der Neue so viel Geld habe, dass ihr (hier leider Mehrdeutige, er sagte "unser") Kind sehr gut versorgt sei.
Damals ging das wohl noch. Heute vermute ich, dass der Mann vergattert würde, weiterhin maximales Gehalt zu sorgen, weil es ja der Exe (das Kind ist nur vorgeschoben) zusteht. Das ging damals auch schon nicht.
Vermutlich hatte sie es deswegen unterlassen, ihn wegen Verletzung de Unterhaltspflicht anzuzeigen, weil ihr Neuer so viel Geld mitbrachte ....
Im Übrigen geht die Rechtsprechung davon aus, dass arbeiten muss und nicht studieren kann, wer ein Kind oder eine Familie zu versorgen hat.
Gleiches wird auch vom unterhaltspflichtigen Trennungsvater erwartet.
Aus meiner Sicht eine schlüssige Rechtsansicht, solange es diesen unsäglichen § gibt.
§ 170 StGB gehört aber auf den Müll!
Zwar haben sich Väter wie Mütter um ihre Kinder zu kümmern.
Das geht aber auch im Rahmen eines 50:50 Betreuungsmodells prima!
Und wenn eine geistig durchgeknallte Mutter das nicht will, dann soll sie sich ihr Geld meinetwegen auf dem Straßenstrich besorgen oder auf einen Lotto-Gewinn warten.
Ist das Kindeswohl dadurch nachteilig betroffen, muss man es (das Kind) ihr wegnehmen und nach 1680 III, 2. Alt. BGB ggf dem Vater übergeben.
Man könnte bei diesem Thema schon früh morgens kotzen ....
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Ist diese Reihenfolge, was auf mich jetzt zukommt in Ansätzen zutreffend?
1.
Pfändung des Kontos
2.
Versuch, direkt beim BAföG-Amt zu pfänden
3.
Zwangsvollstreckung/ kommt ein Gerichtsvollzieher?
4.
Eidesstaatliche Versicherung abgeben
5.
Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung
Hat es schon jemand durchgemacht?
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Die Reihenfolge ist meines Wissens falsch.
Für gewöhnlich kommt erst der Gerichtsvollzieher mit dem Pfändungstitel oder Beschluss.
Wenn er nichts zu pfänden vorfindet, meldet er das per Pfändungsprotokoll dem Gläubiger. Falls es ein kombinierter Antrag ist, lädt er dich zum Termin für die Eidesstattliche Versicherung.
Die Kontenpfändung muss der Gläubiger dann selbst betreiben. Ist da auch nichts zu holen, kann er (ggf. auch parallel zur Kontenpfändung) eine direkt Pfändung beim Bafög-Amt versuchen.
Bezüglich KU haben wir das noch nicht durch, aber nachdem ich inzwischen zwei Gerichtsvollzieher persönlich und drei weitere schriftlich "kenne", wage ich mal zu behaupten, der Ablauf ist immer ähnlich.
Über die Anzeige wegen UH-Pflicht-Verletzung kann ich leider nichts sagen.
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Danke für die Einschätzungen.
Ich werde jetzt einmal in Ruhe abwarten was dabei rauskommt und meinen eigenen Pflichten nachgehen.
Falls ich dann eine Anzeige am Hals haben sollte, werde ich wieder in diesem Forum Rat einholen - Und das wird sicher kommen!
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