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§ 170 StGB / Termin /
#1
Habe am 26.09. Termin wegen wiederholter Anzeige nach § 170 StGB vor dem Amstgericht. Bin der Liebling des Amtsrichters. Da man meinem Anwalt verweigerte als Pflichtverteidiger dabei zu sein, werde ich wohl alleine hin gehen.

Nun meine Frage :

1. Beim letzten Mal wurde ich schon verschaukelt, wegen eines angeblich ausgeprochenen Rechtsmittelverzichts. Nun werde ich die Aussage verweigern und still lächelnd da sitzen und laut bekunden, dass ich in Berufung gehe.
Da ich diesem Amtsrichter alles zutraue, habe ich die unkonventionelle Frage, wie ich mich zusätzlich absichern könnte. Kann ich die beabsichtigte Berufung zusätzlich schriftlich bekunden oder sogar Vorab ? Ich weiß, die Frage klingt bescheuert.... Seht es mir in Anbetracht der Lage bitte nach.

2. Wegen einer Vermögensauseinandersetzung stehe ich in Verhandlung mit der Ex. Diese sollte eigentlich in den letzten Tagen mit dem Amtsgericht Kontakt aufnehmen und die Anzeige zurück nehmen. Das war Bestandteil unserer Verhandlung. Trotzdem bekam ich keinen Bescheid von ihr. Es ist aber zu vermuten, dass sie sort zumindest anrief. Es ist weiterhin zu vermuten, dass der Richter Ihr gut zuredete und Ihr Ansinnen dergestalt beeinflusste nach dem Motto : "Laß den erst mal kommen und wir erhöhen noch bißchen den Druck. Nehmen Sie das noch nicht zurück." Grund der Vermutung ist folgender Satz in einer E-Mail von Ihr, in der sie plötzlich schreibt, "das Ganze könne nur einen Versuch bedeuten, da sie sich jetzt nicht mehr sicher sei, das laufende Verfahren stoppen zu können, da das Amtsgericht meinen Fall mit Vehemenz verfolge."
Hier die Frage :
- Wenn ich aus ihr heraus kitzele, dass sie tatsächlich dort angerufen hat in der Absicht, das Verfahren zurück zu nehmen, und der Amtsrichter aber Einfluß auf sie nahm, dies jetzt noch nicht zu tun, wäre dies ein Fall der Rechtsbeugung ?
Dann allerdings hätte ich diesen Bruder am A.......
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#2
Wieso verweigert man Dir, Deinen Anwalt als Pflichtverteidiger mitzunehmen?

Zu 1:
Vorher als schriftliche Eingabe an das Gericht festhalten, eingeschrieben mit Rückschein. Wenn kein Prozessvertreter von Dir dabei ist, der Richter Dich verschaukelt und sich auf alle verlassen kann, hast Du sonst keine Chance.
In Frankfurt gabs mal einen, der einen Prozess auf Tonband mitgeschnitten hat - nutzte aber nichts, weil der Mitschnitt als Beweismittel nicht zugelassen war - schliesslich wurde er illegal angefertigt. Trotzdem hat er sich im Radio ziemlich darüber gefreut, den Richter als Lügner überführt zu haben - danach habe ich nichts mehr davon gehört ...

Zu 2:
Die Anzeige ist erfolgt, soweit Du schreibst - dann lies mal das hier: Strafanzeige und Strafantrag, über die Unterschiede und die Folgen. Es wird STGB § 77d - Zurücknahme des Antrags erwähnt. Allerdings bedeutet die Rücknahme nicht, dass der Staatsanwalt seine Tätigkeit einstellt - das ist ziemlich willkürlich (siehe Referenz). Hinzu kommt die Formulierung von STGB § 170, die nicht unbedingt einen Antrag voraussetzt.
Sehr vorsichtig muss man an dem Punkt sein, wo sich ein Verdacht der Zeugenbeeinflussung ergibt - das gilt für den Richter und auch für Dich.
https://t.me/GenderFukc
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#3
@petrus : Wegen der Nichtzulassung des Pflichtverteidigers bezieht Er sich auf
§ 140 Abs. 1 Strafprozessordnung
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#4
(22-09-2012, 17:09)Petrus schrieb: Vorher als schriftliche Eingabe an das Gericht festhalten, eingeschrieben mit Rückschein.

Die Vertreter der Rechtsordnung mit Eingaben usw. zu belästigen führt nur sehr selten zum Erfolg. Da gibt es andere Mittel und Wege.
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#5
Irgendwas stimmt an den Begriffen nicht. Ein Pflichtverteidiger ist ein Anwalt, der dir von Gerichts wegen bestellt wird, weil einer Punkte in §140 StPo Abs. 1 greift. Ansonsten bleibt es dir unbenommen, dir selbst einen Verteidiger zu nehmen. Der muss zu dem Termin mitdürfen.

Was ist nun? Will man dir einen Pflichtverteidiger verweigern oder will man deinem von dir bevollmächtigten Verteidiger die Anwesenheit bei dem Termin am 26.9. verbieten?
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#6
@p : Mein Anwalt hatte versucht, sich als Pflichtverteidiger bestimmen zu lassen und dies wurde abgelehnt. Wenn Er aus Bayern so anreist, kostet mich das einen Tausender.

@p: Einschreiben m. Rückschein zur Sicherheit lt. Petrus oder nicht? Ich neige dazu, dies zu tun. Der Richter ist nämlich eigentlich so eine Art Provinzfürst und glaubt, Er kann sich alles erlauben.
Gibt es richterliche Zeugenbeeinflussung die man zu ahnden beantragen könnte?
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#7
Bei Verfahren nach §170 StGB wird selten ein Pflichtverteidiger angeordnet. §170 ist zu unwichtig.
Einschreiben - naja, kannst du machen, wobei ich auch einen Fall kennen in dem das verschütt gegangen ist und das dann doch wieder dem Delinquenten angelastet wurde.
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#8
(22-09-2012, 17:42)Nappo schrieb: @petrus : Wegen der Nichtzulassung des Pflichtverteidigers bezieht Er sich auf
§ 140 Abs. 1 Strafprozessordnung
Ja, wie p schon schrieb, sind da die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufgelistet. Ich kenne Deinen beruflichen Hintergrund nicht - aber bei mir würde irgendein Eintrag ins Strafregister bereits mein berufliches aus bedeuten, was einem Berufsverbot gleich käme (§140 Abs.1Pt3). Vielleicht ist das ein Ansatz.

(22-09-2012, 17:48)Leutnant Dino schrieb:
(22-09-2012, 17:09)Petrus schrieb: Vorher als schriftliche Eingabe an das Gericht festhalten, eingeschrieben mit Rückschein.
Die Vertreter der Rechtsordnung mit Eingaben usw. zu belästigen führt nur sehr selten zum Erfolg. Da gibt es andere Mittel und Wege.
Welche ? Schriftliche Eingaben sind der Standardweg, um den Prozess vorzubereiten. Wenn einem nicht alles egal ist, muss man den Antrag irgendwie am Widerwillen des Richters vorbei in die Akte bekommen.

(22-09-2012, 18:00)Nappo schrieb: Gibt es richterliche Zeugenbeeinflussung die man zu ahnden beantragen könnte?
Wenn der Richter das probiert und es publik wird, ist er seinen Job los. Seine Aufgabe ist es nicht Fakten zu manipulieren, sondern Recht anzuwenden, wie ein Schiedsrichter die Fussballregeln auf dem Platz - der kann ja auch nicht mitspielen. Dürfte aber schwierig zu beweisen sein.
https://t.me/GenderFukc
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#9
(22-09-2012, 15:05)Nappo schrieb: Habe am 26.09. Termin wegen wiederholter Anzeige nach § 170 StGB vor dem Amstgericht. Bin der Liebling des Amtsrichters. Da man meinem Anwalt verweigerte als Pflichtverteidiger dabei zu sein, werde ich wohl alleine hin gehen.
Grundsätzlich sind Pflichtverteidiger bei Verbrechen (Taten, für die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen ist) obligatorisch. Bei Vergehen müssen die oben zitierten Voraussetzungen vorliegen, was für 170 regelmäßig verneint wird. Zu Unrecht. Denn die Sachverhalte können durchaus so kompliziert sein, dass man schon über erhebliche Rechtskenntnisse verfügen muss, um sich angemessen verteidigen zu können. (Ich will nicht langweilen, aber in meinem Fall hatten selbst die Vertreterin der StAschaft und die Strafrichterin diese Kenntnisse nicht. Deswegen mussten sie unterbrechen, um dann ganz neu zu terminieren).
Schlimm, wenn der Angeklagte mehr von der Sache versteht, als sein Ankläger oder sein Richter!

Die Frage stellt sich also, wie dein Verteidiger das Erfordernis einer Pflichtverteidigung begründet hatte!

Zitat:Nun werde ich die Aussage verweigern und still lächelnd da sitzen und laut bekunden, dass ich in Berufung gehe.
Davon rate ich ab. Stattdessen solltest Du betont sachlich "mitarbeiten". Denn nur so hast du die Chance, die Angelegenheit in die Richtung zu lenken, die zur Straffreiheit führt.
1.
Du darfst zu Anfang durchaus die Frage stellen, was dir konkret vorgeworfen wird
a) Nichtleistung trotz Leistungsfähigkeit
b) Schuldhaftes Herbeiführen der Leistungsunfähigkeit
c) Vorwerfbares Unterlassen der Abwendung der Leistungsunfähigkeit

Notfalls erkennt man das natürlich auch an der Fragestellung.
Wenn im weitesten Sinn nach Wissen und Wollen 'gefragt' wird (das versucht man immer so zu verpacken, dass es der Angeklagte nicht merkt), geht es um Vorsatz (dem subjektiven Teil des Tatbestands).
Bei 170 reicht es, wenn du zwar nicht deine Unterhaltspflicht verletzen wolltest, aber sie (die Unterhaltspflichtverletzung) im Zweifel hingenommen hast (in Kauf genommen hast: na, wenn schon!).

Wenn du an der Fragestellung erkennen kannst, das das Gericht Zweifel am Vorsatz hat, dann musst du dich "dumm" und unbedarft gutgläubig stellen und den Richter versuchen zu überzeugen, dass du dich in einem Irrtum darüber befunden hast, dass die dir konkret vorgeworfene Handlung verboten ist. Ein Verbotsirrtum führt bei Unvermeidbarkeit zur Straffreiheit, ansonsten immerhin zu einer Strafmilderung.

2.
Du solltest ein Schriftstück vorbereiten:
"Wegen der im vorangegangenen Strafverfahren aufgetretenen Mißverständnisse hinsichtlich einer angeblich abgegebenen Willenserklärung einen Rechtsmittelverzicht betreffend erkläre ich hiermit, dass ich mir ausdrücklich vorbehalte, das zuständige Berufungsgericht anzurufen."

In der Verhandlung bittest Du, diese -zunächst mdl.- Erklärung zu protokollieren. Weigert sich der Richter, dann legst Du das vorbereitete Schriftstück vor mit den Worten:
"Ich reiche hiermit den soeben formulierten Antrag in Schriftform zur Akte".

Zitat:2. Wegen einer Vermögensauseinandersetzung stehe ich in Verhandlung mit der Ex. Diese sollte eigentlich in den letzten Tagen mit dem Amtsgericht Kontakt aufnehmen und die Anzeige zurück nehmen.
Das bleibt ihr zwar unbenommen. Für das Verfahren (170 ist ein Offizialdelikt, kein Antragsdelikt!) hat es keine Auswirkung.

Damit erledigt sich der nachfolgende Rest:
Zitat:Hier die Frage :
- Wenn ich aus ihr heraus kitzele, dass sie tatsächlich dort angerufen hat in der Absicht, das Verfahren zurück zu nehmen, und der Amtsrichter aber Einfluß auf sie nahm, dies jetzt noch nicht zu tun, wäre dies ein Fall der Rechtsbeugung ?
Dann allerdings hätte ich diesen Bruder am A.......
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#10
(22-09-2012, 15:05)Nappo schrieb: Nun werde ich die Aussage verweigern und still lächelnd da sitzen und laut bekunden, dass ich in Berufung gehe.

Das ist das beste Feeling, hab ich auch schon mal erlebt. Einfach unbezahlbar, besser als Rache. Die glaubten ihren Augen nicht und dachten das wäre nur Bluff. Aber dann fang die gegnerische Ratte auf einmal verzweifelt ihren ganzen Ordner in Rekordzeit nach Fehler zu suchen (als ob sie etwas falsch gemacht hätte), vielleicht dachte die Ratte ich hätte noch ein Ass (nicht [Unterschreitung des Mindestniveaus]! Ass Big Grin) im Ärmel. Obwohl ich gar nicht gemacht hab (außer sie ab und dann ganz ruhig in den Augen zu grinsen) und nichts gesagt hab, war ich in der Lage sie in Panik zu versetzen. Dabei habe ich mich gar nicht vorbereitet, ich war nur da und grinste sie und die Richterin an.
Das erinnerte mich an einen Song aus dem 80er von Megadeth, "Peace sells"

-What do you mean "I don't support your System"?? I go to court when I have to!!

Oder sinngemäß übersetzt: Was meinst du mit "Ich würde das System nicht respektieren"?? Ich gehe doch zum Gericht, wenn ich eine Ladung bekomme.

Big Grin
++++++++Zahlst du noch oder lebst du schon?+++++++++
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#11
@Petrus : Bei mir käme es auch einem Berufsverbot gleich. Insofern werde ich Montag mit dem Anwalt sprechen.

@Ibikus : Ich habe eher im Forum immer wieder gelesen, nichts zur Sache bei zu tragen, weil die Staatsanwaltschaft beweisen muß! Das hast Du auch schon geschrieben.
Wenn ich nun das vor Gericht versuche, was Du versuchst zu erklären, kann der Schuß für einen juristischen Laien wohl nur nach hinten los gehen.

Enttäuschenderweise habe ich gerade gelesen, dass man tatsächlich einen 170er nicht zurück nehmen kann. Man könnte ihn wohl also nur einschläfern, indem man
sagt, der Unterhaltsverpflichtete hat gezahlt.
Schade eigentlich. Schon wieder keine Möglichkeit, den Richter zu packen..... Unser System hat sich gut abgesichert.

@Alter Schwede : War das auch ein 170er Verfahren ? Wie war der Ausgang ?
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#12
Offizialdelikte werden des öffentlichen Interesses wegen verfolgt.
Antragsdelikte werden wegen des persönlichen Interesses eines Beteiligten/Geschädigten verfolgt.
Das unterscheidet mitunter die Strafanzeige (nicht zurückziehbar) vom Strafantrag (zuückziehbar).

Du wirst hier nicht von der KM zivilrechtlich verfolgt, sondern von der deutschen Justiz strafrechtlich. Das ist ein himmelweiter Unterschied.
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#13
Vorab : Mein Anwalt wurde als Pflichtverteidiger nicht zugelassen. Sein ursprüngliches Schreiben hierzu vom 18.07.2012 wurde erst nach Erinnern überhaupt beantwortet.

Hier Auszüge aus der Anklageschrift : (Hättste, Wennste, Dannste...)

"...sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzogen zu haben, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne die Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre....
....trotz Kenntnis dieser Verpflichtung erbrachte er in dem angegebenen Zeitraum lediglich Teilzahlungen in Höhe von 300 € monatlich, obwohl Er zur Zahlung des Unterhaltsbetrages in voller Höhe in der Lage gewesen wäre, wenn Er sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, durch die Er genügend hätte verdienen können....
Der Angeschuldigte wurde bereits in dem Verfahren XXX hinsichtlich des vorangegangenen Tatzeitraumes durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts XXX vom 15.06.2011 wegen Unterhaltspflichtverletzung verurteilt.

Termin :
Ich komme dahin gehoppelt und nehme zwei Zuschauer mit. Anwesend auch, der Ehemann meiner Ex mit Block bewaffnet.
Auf dem Flur begegnet mir ein junges Mädchen in Tränen, die mit Handschellen abgeführt wird.
Als wir uns in den Flur setzen, kommt ein Mann auf mich zu. Sind Sie der Herr XXX ?
Ich : "Ja"
Er : "Ich bin Rechtsanwalt XXX"
Ich : Oh, welch freudige Überraschung!
Er : Haben Sie doch bestimmt noch mit mir gerechnet?
Ich : Eigentlich nicht.
Er : Wir sollten uns noch besprechen.

Gegenstand der Besprechung war u.a., dass ich NICHTS sagen solle. Vor dem Amtsgericht würden wir ohnehin nichts erreichen. (Den Rest der Besprechung poste ich mal nicht)

Im Gericht :

Richter : Ah, Ähm, Sie sind dann bestimmt der Herr Rechtsanwalt XXX ?"
Er : Ja.
Richter : Ja, dann mal zu den persönlichen Daten des Angeklagten : Bla Bla BLa
Sodann kommen wir zur Verlesung der Anklage.
Staatsanwältin (Ziemlich jung, unsicher, sich beim Lesen mehrmals verhaspelnd): Verlesung der o.g. Anklage
Richter zu mir : So, auf das Verfahren vom letzten Jahr kommen wir dann später auch noch zu sprechen. Möchten Sie etwas zur Anklage sagen ?
Rechtsanwalt : Mein Mandant wird heute nichts zur Sache sagen. Stattdessen verlese ich folgendes :
Danach kommt eine Verlesung meines Anwalts, weshalb und warum, die Anklage so nicht gerechtfertigt ist und mit Verweis auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen seiner vorgebrachten Tatsachen.
Danach gibt Er dem Richter das Verlesene zu Händen.
Richter : (Bläst die Backen auf und platzt fast) : So. Na gut. Dann nehme ich das zur Akte. Somit ist die Hauptverhandlung geschlossen."
Anwalt zu mir : So das war's

ENDE der Verhandlung

Richter wird jetzt bei der nächsten Verhandlung wohl "Zeugen" laden.
(Berufung ist selbstredend)

Außerdem hat der Anwalt eine Unterhaltsabänderungsklage (ich habe ja Titel) rückwirkend zum 01.01.2009 eingereicht.
Somit will Er im Zuge dessen versuchen, auch das alte Urteil aus 2011 aufgehoben zu sehen.

Ende der Geschichte .

Ich war schon ziemlich erleichtert und muß mich erst mal mit dem Gedanken anfreunden, nach den Vorfällen der letzten Zeit Licht am Horizont zu sehen, nachdem im Vergangenem so viel schief gelaufen war und ich immer auf die Mütze bekam. Egal was war.
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#14
Fast zu schön, um wahr zu sein.
Glückwunsch!
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#15
Zitat:Richter : (Bläst die Backen auf und platzt fast) : So. Na gut. Dann nehme ich das zur Akte. Somit ist die Hauptverhandlung geschlossen."
Anwalt zu mir : So das war's

ENDE der Verhandlung.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist bei dieser Verhandlung gar kein Urteil gefallen.

Wie soll das Ganze nun weiter gehen?

Hat der Anwalt etwas dazu gesagt?
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#16
Nein. Bis jetzt nicht. Es ist zu vermuten, dass der Amtsrichter nun versucht Zeugen zu laden. Aber wen will Er da schon kommen lassen, außer die Ex z.B. ?Jede Dreckigkeit ist Dem zu zu muten, aber der RA wird es eh nicht beim Amtsgericht belassen und daher ist es auch egal. Ich würde Denen auch eine Hausdurchsuchung zutrauen, auch wenn es bei mir wahrlich nichts zu finden gibt. Ach, ich bin da mittlerweile sehr gelassen.
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#17
... aber der Amtsrichter wird von sich aus nicht versuchen, Zeugen zu laden. Das macht er nur auf Antrag des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft.
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#18
(30-09-2012, 01:02)Rumpel schrieb: Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO werde se wohl einstellen,
dann haste günstigen Dämmstoff.

Können sie das so einfach? Einstellung geht ja nur, wenn noch kein Hauptsacheverfahren eröffnet wurde. Ist es mal eröffnet, geht es nur mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Ohne Zustimmung des Angeklagten können nur Teilbereiche ein gestellt werden, nicht das ganze Verfahren. (§ 154 und 153 StPO)

Wer zahlt dann die Anwaltskosten?
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#19
(01-10-2012, 10:10)Rumpel schrieb: Ich habe keinen Anwalt

Die Frage galt auch dem TS.

Der Anwalt ist ja offiziell vom Gericht noch gar nicht als Pflichtverteidiger anerkannt worden. So zumindest habe ich den Thread bisher verstanden.

Einstellen kann die Staatsanwaltschaft nur, bevor ein Strafbefehl raus gegangen ist.

Ist bereits ein Strafbefehl raus gegangen oder noch schlimmer, bereits Anklage erhoben, dann kann die Staatsanwaltschaft nicht mehr einstellen.

Beim TS wurde bereits Anklage erhoben. Dadurch kann man nur Teilbereiche einstellen, wenn der Rest für eine Verurteilung reicht.

Wenn nun Einstellung erfolgen sollte, dann muss der Beschluldigte zustimmen. (§ 153 Abs. 2 StPO)

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#20
(01-10-2012, 13:00)Rumpel schrieb: Ich habe ein Recht auf Strafe.

Hi HiSmile

sehe ich auch so.

Wurde da echt nach § 170 StPO eingestellt? Wundert mich etwas, wenn ein Strafbefehl schon ergangen ist.

Ist ja keine Ordnungswidrigkeit.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#21
@Nappo

Zitat:Außerdem hat der Anwalt eine Unterhaltsabänderungsklage (ich habe ja Titel) rückwirkend zum 01.01.2009 eingereicht.
Somit will Er im Zuge dessen versuchen, auch das alte Urteil aus 2011 aufgehoben zu sehen.

Hier sehe ich noch ein Problem.

Straf- und Zivilrecht haben unabhängig voneinander Deine Leistungsfähigkeit zu bewerten.

Es kann nun durchaus sein, dass Du zivilrechtlich eine Abänderung des Titels rückwirkend bis 01.01.2009 hinbekommst.

Das Strafgericht muss, ja darf sich aber nicht daran halten.

Wenn das Strafgericht Deine Leistungsfähigkeit trotzdem in besagter Höhe feststellt, dann nutzt Dir auch eine Titelabänderung nichts.

Abgesehen davon gilt bezahlter Unterhalt als verbraucht. Eine Rückforderung ist meinem derzeitigen Kentniss-Stand zufolge praktisch ausgeschlossen.

Auf was will denn Dein (und mein) Anwalt hinaus, wenn er eine Titelabänderung anstrebt? Das habe ich noch nicht so recht verstanden.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#22
@Camper : Gute Frage. Weiß nicht. Er will halt den Titel abgeändert sehen und seiner Aussage nach, könnte Er dann das Urteil anfechten. Das ich nichts zurück bekomme. war mir soweit auch klar. Der anderen Aussage schenkte ich Glauben. Was soll's. Schlechter kann's nicht werden ;-)
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#23
(02-10-2012, 19:50)Nappo schrieb: @Camper : Gute Frage. Weiß nicht. Er will halt den Titel abgeändert sehen und seiner Aussage nach, könnte Er dann das Urteil anfechten. Das ich nichts zurück bekomme. war mir soweit auch klar. Der anderen Aussage schenkte ich Glauben. Was soll's. Schlechter kann's nicht werden ;-)

Die Wege der Justiz sind für Laien unergründlich....

Bin gespannt, wie das weiter geht.

Auf jeden Fall alles Gute.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#24
(02-10-2012, 19:50)Nappo schrieb: @Camper : Gute Frage. Weiß nicht. Er will halt den Titel abgeändert sehen und seiner Aussage nach, könnte Er dann das Urteil anfechten. Das ich nichts zurück bekomme. war mir soweit auch klar. Der anderen Aussage schenkte ich Glauben. Was soll's. Schlechter kann's nicht werden ;-)
guckst du in §359 StPO
Nr. 4 liegt aber nur vor, wenn das Zivilurteil als urkundliche Beweisgrundlage verwendet worden war (Meyer-Goßner, StPO § 359 RdNr. 20).

Der Strafrichter (s.o. Camper) stellt im 170ger Verfahren aber eigene Ermittlungen an, die er zur Grundlage seines Urteils macht.
Oder habt ihr etwas anderes abgesprochen und vereinbart?
Z.Bsp., das die dem Unterhaltsurteil zugrundegelegenen Berechnungen anerkannt werden und du dem zugestimmt und akzeptiert hast.

Aber selbst dann: es gelten die §§ 578 ff (580) ZPO !

Immerhin gute Ideen hat das Kerlchen.
Und ich denke, er wird in Wiederaufnahmeangelegenheiten mehr Erfahrung haben, als wir ...

Mich wundert nur seine Zuversicht darauf, dass das Unterhaltsurteil abgeändert werden könnte.

Viel Glück!
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#25
Ich kann relativ wenig zum o. erwähntem beitragen derzeit. Ermittelt hat der Richter um Grunde nichts. Er hat gesagt : Du musst Unterhalt zahlen. Basta. Außerdem in Anlehnung an die Titel. Aus dem Urteil geht auch mehr nicht hervor, außer : "Er hätte zahlen können, hat es aber nicht getan...." Auch dies ist falsch !
Vielleicht träfe § 359 StPO Abs. 5 zu. Kann ich aber nur vermuten.

Jedenfalls halte ich Euch auf dem Laufenden, denn es KÖNNTE ja neue Erkenntnisse für das Forum und die Betroffenen geben.

Ich habe "P" auch die Klageschrift bezüglich der Unterhaltsabänderung zugemailt, die mittlerweile vom RA leicht abgeändert auch versendet wurde. Gerne kann ich Dor @ibikus (bitte per Fax-ging letztens nicht ;-) das zukommen lassen.
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