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Abänderung eines Unterhaltstitel kind
#1
Hallo,Rolleyes

ich habe vom JA Post bekommen und werde überprüft ob meine leistungsfähigkeit sich erhöht hat.
Es besteht ein Titel (auch Abänderung aus dem Jahre 2005 vom JA)

Ich werde aufjedenfall zu mehr unterhalt verpflichtet werden und will es auch so bezahlen , wie das JA es ausrechnet.

Das einzige, ich möchte bei der Abänderung einen zusatz schriftlich vermerken, das der titel begrenzt bis zu volljährigkeit zählt. da sich die gesetzeslage dann ändert( Mutter unterhaltspflichtig ,kindergeld zählt rein)

Geht dieses , vielleicht auch mit Notarielle Urkunde?Confused

Gruß
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#2
(11-01-2013, 11:58)cappucino31 schrieb: Geht dieses , vielleicht auch mit Notarielle Urkunde?
Geht ausschließlich nur, wenn die Gegenseite zustimmt. Eine nachträgliche Befristung ist eine Verschlechterung des bisherigen Titels.
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#3
(11-01-2013, 11:58)cappucino31 schrieb: Ich werde aufjedenfall zu mehr unterhalt verpflichtet werden und will es auch so bezahlen , wie das JA es ausrechnet.

Warum willst Du das machen?

Klappt es mit dem Umgang etc.?

(11-01-2013, 11:58)cappucino31 schrieb: Das einzige, ich möchte bei der Abänderung einen zusatz schriftlich vermerken, das der titel begrenzt bis zu volljährigkeit zählt. da sich die gesetzeslage dann ändert( Mutter unterhaltspflichtig ,kindergeld zählt rein)

Geht dieses , vielleicht auch mit Notarielle Urkunde?Confused

Solltest Du wirklich mehr zahlen wollen, wäre die zeitliche Begrenzung des Titel meiner Meinung nach kein Problem:

Du schreibst dem JA, daß Du grundsätzlich zu einer Mehrzahlung bereit ist und sie die Höhe der Summe ausrechnen sollen.

Wenn sie die Summe berechnet haben und Dir den entsprechenden Wisch zugesendet haben, gehst Du damit zum Notar und läßt den Titel auf den neuen Betrag MIT der eingetragenen Begrenzung auf Vollendung des 18. Lebensjahres ausstellen.

Fertig!

Unbedingt: Ich würde KEIN Wort dem JA gegenüber darüber verlauten lassen, daß Du eine Begrenzung haben willst!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Simon II
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#4
Nun ist es auch noch so das ich einen neuen Nachnamen trage....
ist dann nicht automatisch eine neue Urkunde fällig?

Umgang klappt überhaupt nicht, da die Mutter 900 km weg gezogen ist und mir den Sohn entfremdet hat. Wo sie noch in der nähe gewohnt hatte , habe ich mehere Umgangsvereiltungen und Verfahren führen müssen um meinen Sohn zu sehen. Das ging soweit, das mein sohn mich beschimpft hatte , aber nur im beisein der Mutter. Alleine war er kanns anders und hatte sich gefreut mich zu sehen. Deshalb durfte ich ihn auch nur im Kindergarten
besuchen. Ich habe da sehr viel durch und habe mit dem wegzug aufgegeben. Aber es tut natürlich weh, keine frage.

Kann man das anbringen?

Gruss
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#5
(11-01-2013, 13:40)cappucino31 schrieb: Umgang klappt überhaupt nicht, da die Mutter 900 km weg gezogen ist und mir den Sohn entfremdet hat.

Und bei dieser Situation willst Du freiwillig (!!!) mehr zahlen?

Wie blöd kann man als Vater eigentlich sein?

Warum wurde die Gebärerin nicht dazu verurteilt, die Kosten für den Umgang zu übernehmen, wenn sie soweit weg gezogen ist?

Welche Verfahren hast Du zur Aufrechterhaltung des Umgangs geführt?

(11-01-2013, 13:40)cappucino31 schrieb: Das ging soweit, das mein sohn mich beschimpft hatte , aber nur im beisein der Mutter. Alleine war er kanns anders und hatte sich gefreut mich zu sehen.

Die übliche Indoktrination durch die Gebärerin.

Kenne ich von meinem jüngsten Kind auch.

(11-01-2013, 13:40)cappucino31 schrieb: Kann man das anbringen?

Ja, wenn Du Umgang hättest, und die Gebärerin nichts zahlt, hättest Du erhöhte Umgangskosten und könntest die anrechnen lassen.

So aber: Keine Chance!

Simon II
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#6
Nein, das kann man nicht anbringen, denn Umgang und UH haben nichts miteinander zu tun.

Was den UH und die Begrenzung angeht:
Möglichkeit 1 - Frag das JA, ob sie einer Begrenzung zustimmen. Dann kann der alte Titel abgeändert werden - eben mit neuer UH-Summe und der Begrenzung.
Möglichkeit 2 - Schreib dem JA, dass du eine neue Urkunde mit der höheren Summe machst, wenn sie dafür den alten Titel an dich herausgeben. In die neue Urkunde kannst du beim Notar dann reinschreiben lassen, was du möchtest. Ob das dann auch so akzeptiert wird, ist wiederrum fraglich.
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#7
(11-01-2013, 14:57)Jessy schrieb: Möglichkeit 2 - Schreib dem JA, dass du eine neue Urkunde mit der höheren Summe machst, wenn sie dafür den alten Titel an dich herausgeben. In die neue Urkunde kannst du beim Notar dann reinschreiben lassen, was du möchtest. Ob das dann auch so akzeptiert wird, ist wiederrum fraglich.

Genau deswegen habe ich ja den Weg vorgeschlagen: Erst Neuberechnung und Wisch vom JA, dann Notar!

Dann verliert der alte Titel seine Wirksamkeit, da er durch den neuen Titel ersetzt wird.

Grundsätzlich würde ich aber im vorliegenden Fall alles (!!!) daran setzen, den KU konstant zu halten und erstmal dafür sorgen, daß der Umgang wieder klappt.

Simon II
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#8
Das muss aber der TO entscheiden, ob er dieses Ziel verfolgen möchte.
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#9
(11-01-2013, 14:57)Jessy schrieb: Möglichkeit 2 - Schreib dem JA, dass du eine neue Urkunde mit der höheren Summe machst, wenn sie dafür den alten Titel an dich herausgeben.
Das JA wäre ganz schön blöd, den alten Titel rauszurücken, bevor nicht der neue dort eingegangen ist.
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#10
warum eigentlich? Die können doch jederzeit einen neuen Titel erwirken oder?!?
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#11
(11-01-2013, 16:08)Jessy schrieb: Das muss aber der TO entscheiden, ob er dieses Ziel verfolgen möchte.

Richtig!

Das ändert aber nichts daran, daß es seine Hauptaufgabe als Vater ist, sich um sein Kind zu kümmern, und es deswegen wichtig ist, zu überlegen, wie er dies erreichen kann.

Die Erhöhung des KUs ist mit Sicherheit der falsche Weg.

Simon II
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#12
Hallo,
der KU steigt automatisch durch mein höheres Gehalt , ich habe es mir schon ausgerechnet.
Ich gehe nächste woche nochmal zum Anwalt mich beraten lassen, ob ich eine reale Möglichkeit habe .

Was den Umgang angeht , möchte ich warten bis mein sohn mich sehen oder kennenlernen will. Eine andere möglichkeit sehe ich da nicht.
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#13
(11-01-2013, 20:27)cappucino31 schrieb: Hallo,
der KU steigt automatisch durch mein höheres Gehalt , ich habe es mir schon ausgerechnet.
Ich gehe nächste woche nochmal zum Anwalt mich beraten lassen, ob ich eine reale Möglichkeit habe .

Bitte informiere uns über das, was der Anwalt Dir sagt, da solche Fälle wie der Deine durchaus öfters vorkommen.

(11-01-2013, 20:27)cappucino31 schrieb: Was den Umgang angeht , möchte ich warten bis mein sohn mich sehen oder kennenlernen will. Eine andere möglichkeit sehe ich da nicht.

Ich kann verstehen, daß Du angesichts der Entfernung und der rechtlich miesen Lage für Väter vor Gerichtsverfahren zurückschreckst: Die Wahrscheinlichkeit, daß Du hohe Summen an Geld sinnlos "verbrennst", ist sehr groß.

Aber hast Du schon einmal gedacht, daß Du dem Schicksal ein bißchen nachhelfen kannst?

Du könntest z.B. einmal Urlaub in diesem Ort machen, in dem Dein Sohn jetzt wohnt. Über den Väteraufbruch für Kinder gibt es "Betten für Väter" und vielleicht hat der dortige Verein auch etwas in der Art.

Simon II
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#14
(11-01-2013, 20:27)cappucino31 schrieb: Ich gehe nächste woche nochmal zum Anwalt mich beraten lassen, ob ich eine reale Möglichkeit habe .
Warum vertraust Du uns nicht? Ich fordere Dich hiermit auf, dass wenn der Anwalt Dir folgendes mitteilt, mir das gleiche zu zahlen, was Du ihm unnötigerweise in den Rachen steckst. Angry

Das bloße Schuldanerkenntnis wird als Vertrag (§ 781 BGB) wirksam mit Zugang einer Ausfertigung bei Ihrer geschiedene Ehefrau und mit Annahme durch diese. Die Annahme braucht in diesem Fall nach § 151 BGB Ihnen gegenüber nicht erklärt zu werden, da das bloße Schuldanerkenntnis für Ihre geschiedene Ehefrau lediglich vorteilhaft ist und deshalb eine Annahmeerklärung Ihnen gegenüber nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.

Etwas anderes gilt für die nachträgliche Befristung des bestehenden Schuldanerkenntnisses vom xx.yy.zzzz. Auch eine solche Befristung wäre ein Vertrag, der der Annahme Ihrer geschiedenen Ehefrau bedarf. Allerdings muss in diesem Fall die Annahme, um rechtswirksam zu werden, Ihnen gegenüber erklärt werden (Zugang der Annahmeerklärung bei Ihnen erforderlich), da die Befristung für Ihre geschiedene Ehefrau nicht lediglich vorteilhaft ist und deshalb der Zugang einer Annahmeerklärung für das Zustandekommen des Vertrages nicht entbehrlich ist.
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#15
(11-01-2013, 20:41)blue schrieb: Etwas anderes gilt für die nachträgliche Befristung des bestehenden Schuldanerkenntnisses vom xx.yy.zzzz. Auch eine solche Befristung wäre ein Vertrag, der der Annahme Ihrer geschiedenen Ehefrau bedarf. Allerdings muss in diesem Fall die Annahme, um rechtswirksam zu werden, Ihnen gegenüber erklärt werden (Zugang der Annahmeerklärung bei Ihnen erforderlich), da die Befristung für Ihre geschiedene Ehefrau nicht lediglich vorteilhaft ist und deshalb der Zugang einer Annahmeerklärung für das Zustandekommen des Vertrages nicht entbehrlich ist.

Äh, blue, es geht hier um einen neuen Titel!

Mit dem neuen Titel ist der alte hinfällig.

Natürlich kann das JA sagen: "Wir erkennen den neuen Titel nicht an!"

Dann gibt es aber nicht mehr Geld. Tongue

Simon II

Ergänzung: Darauf, daß das JA wegen der Befristung prozessiert, würde ich es ankommen lassen, denn es sprechen starke Gründe für eine Befristung.
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#16
Da steht was von geschiedene Ehefrau? Ich war mit der KM nicht verheiratet ....oder ist das egal?

Also kann ich nur hoffen ,das meine notarielle Urkunde angenommen wird von der KM?
Ich will es versuchen, ich denke wenn ich den Unterhalt in voller höhe pünktlich zahle, komme ich vielleicht um eine klage herum..

mal sehen...

blue ....vielen dank für die InfoHuh
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#17
(11-01-2013, 20:51)cappucino31 schrieb: Da steht was von geschiedene Ehefrau? Ich war mit der KM nicht verheiratet ....oder ist das egal?
Ja

(11-01-2013, 20:51)cappucino31 schrieb: Also kann ich nur hoffen ,das meine notarielle Urkunde angenommen wird von der KM?
Ja
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#18
(11-01-2013, 20:48)Simon ii schrieb: Mit dem neuen Titel ist der alte hinfällig.
In der Höhe, da nach 1605 BGB nach zwei Jahren angepaßt werden kann/muss. Das hat nix mit einer Befristung zu tun.
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#19
Wie sieht es eigentlich aus , wenn ich notariell keine Begrenzung einfüge ,sondern schreiben lasse

spätestens mit Eintritt in die volljährigkeit gibt es automatisch eine Neuprüfung ob Unterhaltshöhe gerechtfertig ist. Dieses wird durch JA festgestellt.

Also keine Begrenzung drinne, aber aus meiner Sicht gleiches Ziel.

Übrigens , ich hatte bereits Urlaub in Raum Köln gemacht , um meinen Sohn zu sehen, gewohnt bei einen Vater von Väterhilfe .
Ich durfte meinen Sohn nur von 17-19 uhr am 'Tag sehen. Ich wußte karnicht wohin in dieser kurzen Zeit. Dann bekamm er hohes fieber nach 2 Tagen. Ich denke ,das er merkt gegenüber der Mutter etwas falsches zu machen und diese Spannung nicht aushält. Ich habe keine Lust mich noch einmal anschrein zu lassen von meinen eigenen Sohn, ich solle verschwinden oder ihn irgendwann in der Psychiatrie zu besuchen.Der Vater bei dem Ich war hat mir den rat gegeben zu warten bis er selber unabhängig und stark genug ist , dem willen der Mutter zu wiedersetzen.
Zu Einschulung wurde ich auch ausgeladen damals.
Glaubt mir , ich habe alles durch...letztendlich muß ich an meinen Sohn denken.

Gruss
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#20
Es spielt überhaupt keine Rolle was drin steht, wenn der neue Titel nicht akzeptiert und der alte nicht herausgegeben wird.

Es kommt hier also nicht darauf an, was rechtlich in Ordnung wäre, sondern einzig darauf, ob du deine Ex überzeugen kannst.
Wenn sie die Befristung akzeptiert, ist es gut, wenn nicht, eben nicht. Egal wie du es formulierst.
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#21
Smile 
Noch mal eine frage dazu.
Es wird immer davon geschrieben, das im Nachhinein keine Befristung des UT möglich ist. Handelt es sich da um den zuerst ausgeschriebenen Titel oder der neu angefertigt wird?

Gruß und einen schönen Sonntag Euch
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#22
Mann du, bist aber auch schwer von Begriff.

1. Du kannst einen bestehenden Titel nicht gegen den Willen des Besitzers ändern.
2. Du kannst einen bestehenden Titel nicht gegen den Willen des Besitzers nicht durch einen neuen ersetzen.
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#23
Deshalb frage ich ja die Sclauen

Mir ist nur nicht klar ob mit der abänderung ein vollkommen neuer titel ensteht oder nur die höhe des Unterhalts ausgetauscht wird....

Sorry das ich deine Nerven beanspruche
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#24
(13-01-2013, 09:04)beppo schrieb: 1. Du kannst einen bestehenden Titel nicht gegen den Willen des Besitzers ändern.
2. Du kannst einen bestehenden Titel nicht gegen den Willen des Besitzers nicht durch einen neuen ersetzen.
Kann man einen Richter dazu bringen, die Identität des Besitzers oder den Willen des Besitzers anders zu deuten?
Kann man einen Richter dazu bringen, zu glauben, dass der Besitzer den Titel zurückgegeben hätte?
Kann man seinen Willen bei der Unterschrift unter den alten Titel anfechten, und gleichzeitig als zurechnungsfähig gelten, insbesondere wenn man ein Mann ist? Bei Eheverträgen geht das doch auch.

Es geht hier um Juristerei und nicht um Logik.
Wer in diesem Irrenhaus nur Sachen unterschreibt, die er auf das Jota einhält, hat ein riesiges Problem. Der kommt in den Knast oder in die Psychiatrie, weil er keinen Arbeitsvertrag, keine Steuererklärung, und keinen Antrag auf Hartz4 unterschreibt.
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#25
Einvernehmlich kannst du alles ändern, was ihr gemeinsam ändern wollt.
Gegen den Willen des anderen kannst du gar nichts ändern.

Und wenn du einen komplett neuen Titel erstellst, deine Ex dir den alten aber nicht raus gibt, hat sie eben 2 Titel gegen dich.
Die Tatsache alleine, dass du einen neuen Titel erstellst, ändert an der Existenz des alten gar nichts.

Sie es doch mal wie einen Vertrag.
Den kannst du auch weder einseitig ändern, noch eigenmächtig durch einen anderen ersetzen.
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