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Wohnvorteil der selbstgenutzten ETW
#1
Hallo Zusammen,

für die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens für Kindes- und Betreuungsunterhalt wird mir als Unterhaltspflichtiger ein sogenannter Wohnvorteil meiner Wohnung angerechnet.

Rechtlich sehr zweifelhaft: Der Unterhaltsberechtige könnte durch eine ETW an Ausgaben sparen und ist dadurch weniger bedürftig (der Ursprungsgedanke des Gesetzgebers).
Aber ein Unterhaltspflichtiger wird durch Sparen kein zusätzliches Einkommen erzielen können (Phantomeinnahmen?). Woraus soll er den Unterhalt bestreiten?

Da ich meine Wohnung schon länger besitze, ist in den monatlichen Raten an die Bank für die Hypothek schon ein hoher Tilgungsanteil enthalten.
Da ich an anderer Stelle schon "ausreichend" (> 4 Prozent Brutto) Altervorsorge betreibe, wird mir die Tilgung nicht zusätzlich einkommensmindernd angerechnet. Außerdem sind die Nebenkosten der Wohnung recht hoch.

Sind die 4 bzw. 5 Prozent maximale Anrechnung von Altersvorsorge Beiträgen für rentenversicherungspflichtige Angestellte in Stein gemeißelt oder geht doch mehr?

Kann man bei der Berechnung des Wohnvorteils vom Mietwert nur den Zinsanteil der Ratenzahlung und nicht-umlegefähige-Nebenkosten abziehen oder gibt es Härtefallregelungen, wenn die Wohnung vor Aufnahme der Beziehung zur Ex gekauft und bezogen worden ist, das Hypothekendarlehen schon vorher bestanden hat?

Freue mich schon auf Eure Antworten!
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#2
Frage ähliche Frage wäre, ob aus Schleim ein Bonsaibäumchen geformt werden kann: Ja, man kann theoretisch durch trocknen, Geduld und Genialität, aber Aufwand und Chancen sind irre. Es gibt kein Gesetz, das sagt es wäre nicht möglich.

Was du sagst, liegt in der Hand des Richters, der im Einzelfall riesige Freiheiten hat nach Gusto zu entscheiden. Wenn du einen guten Anwalt hast, ist der bei der Argumentensuche findig. Von aussen kann dir da schlecht geraten werden, weil massenhaft Details über dich bekannt sein müssten. Ein Beispiel: Bei der privaten Rentenvorsorge könnte man argumentieren, dass in deinem speziellen Fall aus welchen Gründen auch immer keine hohe gesetzliche Rente zu erwarten wäre und deshalb ein höherer Anteil privater Vorsorge möglich sein muss. Das zielt auf die Begründungen der entsprechenden Gerichtsverfahren zur privaten Vorsorge ab, in denen es heisst dass eine spätere Bedürftigkeit zu vermeiden ist.

Die richterliche Wohnvorteilsabzocke von Immobilien gleich welcher Art bringt eher Immobilienverlust wie eine tragbare Lösung. Ein riesiges Problem haben nicht nur Leute mit eigener Immobilie, sondern einer etwas zu grossen Firmenwohnung, z.B. Hausmeister. Man wird dir vermutlich nahelegen, der Grösse und hohen Nebenkosten wegen die Immobilie zu veräussern. Jedenfalls könne dein "Luxus" nicht auf Kosten deines armen hungernden Kindes gehen, für das du dein letztes Hemd zu teilen hättest.
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#3
Immobilieneigentum ist ganz schlecht bei Unterhaltspflicht, egal ob vermietet oder selbst bewohnt. Damit haben sie Dich am Wickel bis zur Zwangsversteigerung.

Darum prüfe, solange Du noch Handlungsfreiheit hast, ob Du die Hütte nicht besser verkaufst - derzeit sind die Preise sehr hoch..

Evtl geht der Käufer darauf ein, einen langfristigen Mietvertrag mit günstiger Miete mit Dir zu schließen (wenn Du ihm preislich entgegenkommst, warum nicht..)

P.S.: "Härtefälle" gibt es für männliche Unterhaltspflichtige auch nicht. Google doch mal "Unterhaltsmaximierungsprinzip", oder schau' hier auf der Seite nach..
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#4
(26-02-2013, 13:32)Clint Eastwood schrieb: Evtl geht der Käufer darauf ein, einen langfristigen Mietvertrag mit günstiger Miete mit Dir zu schließen (wenn Du ihm preislich entgegenkommst, warum nicht..)

Die Nebenkosten wird das nicht senken. Geschäfte mit verkaufen und zurückmieten macht am besten mit Verwandten oder einer Firma a la Treuhand Limited, hinter der man selbst sitzt.
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#5
Hallo,

also da deine Wohnung noch nicht bezahlt ist, sehe ich hier keine Probleme .
Ich habe ebenfalls eine nicht bezahlt ETW und diese wurde nicht Berücksichtigt, da Darlehen > Miete ist.

Stell eine Gegenüberstellung Miete / Darlehen auf und argumentiere, dass du keine Mietersparnis hast, da du Zinsen zahlen musst, die mit einer Miete gleich zu sehen sind. Am besten ist natürlich, wenn du irgendwie Nachweisen kannst, dass dein Zinsanteil =/> ortsübliche Miete ist (Immobiliensout)

MFG
PK, hab den Beitrag nochmals gelesen. Du scheinst keine große Zinslast mehr zu haben. Dennoch würde ich die Zinsen in Anrechnung bringen (versuchen kann man es)

Je nachdem welches OLG für dich zuständig ist, kannst du weitere 20% an Altersvorsorge geltend machen, sofern dein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt und dann die 20% auf den Betrag welcher diese übersteigt.
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#6
Das Standardargument der Richter lautet bei der Zinslast, dass die mit dem Wohneigentum einhergehenden Kapitallasten nicht zu Lasten des Unterhalts einhergehen dürfen, das wäre sonst "Wohneigentum schaffen auf Kosten des Kindes".
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#7
Was natürlich für jedes Haus zutrifft, dass irgendjemand baut, der Kinder hat.

Auch dieses Geld kann man nicht mehr für die Kinder ausgeben. Zumindest nicht sofort.

Nur dem entsorgten Vater wird das verwehrt.
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#8
In einigen Urteilen wird auch dem Pflichtigen aufgetragen, mit der Bank zu vereinbaren nur noch Zinsen zu bezahlen und die Tilgung auszusetzen. Und schon ist massenhaft Geld da. Es gibt tausend Kniffe, damit die Dinge vorne so zurechttheoretisiert werden, damit hinten Maximalunterhalt rauskommt.
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#9
Du mußt Dir die OLG-Leitlinien in Deinem Bezirk rausgoogeln; und selbst dann ist
der Richter eine Stufe höher als der liebe Gott.
Vergiß das mit der Altersvorsorge; das Regime teilte mir mit dass Tilgung einer
wertlosen ETW ( zugezogene Kilturbereicherer) genug sei; nix mit 5%.

Auch wurden mir nur die umlagefähigen NK anerkannt.

Somit: Mit geldwertem Vorteil; Verlust der Altersvorsorge und reduzierten NK
habe ich voll verloeren. Wäre ich in dieser Wohnung Mieter sähe die Welt anders
aus

Na; Horch und Guck; mitgelesen ?
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#10
Immobilien sind mit sehr vielen Nachteilen behaftet.
Live or Die...Make Your Choice
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#11
Hallo Zusammen,

danke für die vielen Antworten.

Es geht in der Tat um die Maximierung des Betreuungsunterhalts für die Ex.

Die Ex kann dagegen mietfrei wohnen, dass wird natürlich nicht unterhaltsmindernd angerechnet...
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#12
versuchs mal unter www.geno.ag du verkaufst dehnen die huette und mietest sie dann zurueck und nach 10 oder 20 jahren kannst du das ganze dann zu einem vereinbahrten preis zuerueck kaufen... ich habe nur so dunkel in erinnerung das die jungs recht flexiebel sind


peter der sich mit sowas mal auskannte
Du hast nur ein Leben lass Dir das nicht kaputt machen
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#13
(27-02-2013, 02:00)Freund_der_RA schrieb: Die Ex kann dagegen mietfrei wohnen, dass wird natürlich nicht unterhaltsmindernd angerechnet...

Wie kommt das? Hartz IV? Zahlt jemand anders die Miete für sie?

Ach ja, ich vergaß zu erwähnen:

Wenn Du die Wohnung verkaufst, dann kann der Richter ganz locker 5% Zinsen auf den Erlös als zusätzliche Einnahme ansetzen (obwohl Du die natürlich nirgendwo für Euros bekommst).
Konkret dichtet er Dir zusätzliche 416 Euro Einnahmen monatlich an (KESt. ignorierend), pro 100'000 Euro Verkaufserlös..

Wie bereits erwähnt: wohlhabende, pfändbare Unterhaltspflichtige sind stets in den Arxch gekniffen und müssen extreme Kreativität entwickeln, um nicht unter die Räder zu kommen..
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#14
Ja Clint; auch ich bekam Zinsen viorgerechnet die das Regime für seine Staatsanleihen
niemals zahlen würde; und eben deshalb fährt jetzt bei mir alles an die Wand. Ich verkaufe
auch mit Verlust; oder die BRD ist in nicht all zu ferner Zeit im Besitz einer völlig
verdreckter und verschimmelter Eigentumswohnung
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