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OLG Hamm 8 WF 37/11: Kindesunterhalt ist unbefristet zu titulieren
#1
Beschluss vom 09.02.2011

Ein Unterhaltspflichtiger muss einen Unterhaltstitel vorlegen, der nicht auf die Volljährigkeit befristet ist.

Auch wenn die Dynamisierung gem. § 1612a BGB nur für den Unterhalt eines Minderjährigen gilt, ist eine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit des Kindes gesetzlich nicht vorgesehen. Hat der Unterhaltspflichtige ohne eine entsprechende Übereinkunft einen auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeten Titel geschaffen, so hat der Minderjährige daher einen Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruchs in Form eines dynamisierten Titels über einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...10209.html

Gleichzeitig müsste die Mutter ab Volljährigkeit des Kindes dann wohl auch einen Titel vorlegen.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#2
Die völlig Resthirn befreiten Müllsäcke aus Hamm bewerben sich wirklich mit aller Kraft als Nachfolger der frei werdenden roten Tüten und wissen, dass diese nach Rangfolge des Wahnsinns vergeben werden.
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#3
Aber sicherdoch,

damit würde ich auf jeden Fall vor den BGH ziehen denn es ist im Gesetz auch nicht explizit vorgeschrieben, das ein Kind einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel über das 18. Lebensjahr hinaus hat. Hier einfach die Begründung herumzudrehen, das ein Pflichtiger grundsätzlich einen unbefristenten Titel zu unterschreiben hat grenzt nach meiner Meinung an Justizwillkür und so wie man es sich eben zurechtdreht. So soll der Pflichtige gezwungen werden ab Volljährigkeit des Kindes Klage auf Abänderung einzureichen und nebenbei die Last der dann neu entstehenden beidseitigen Unterhaltspflicht der Eltern von der Mutter zu nehmen, nach dem Motto: vielleicht merkt der Pflichtige es nicht oder vergisst es und zahlt schön allein weiter.

Das ist nämlich der wahre Grund aber das will man so natürlich nicht nennen, wäre zu auffällig, nicht wahr? Völliger Justizwahn in Deutschland, ehrlich.

Und Hamm kann sich die Krone aufsetzen: Dort bekommen sie Urteile die HAMMse noch nicht gesehen...

Tja, aber auch solche urteile haben einen faden Beigeschmack, nämlich der, das unbefristete Titel bei einem Vollstreckungsversuch im Ausland sehr oft schwierigkeiten machen, weil dort unbekannt.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#4
Ich denke mal, das wichtigste steckt im Nebensatz "ohne eine entsprechende Übereinkunft". Die meisten akzeptieren so einen Titel, denn was sie haben, haben sie. Ausserdem wissen die meisten, die einen Titel vom Unterhaltspflichtigen fordern, dass ab dem 18 Lebensjahr eh wieder gestritten wird. Bei einem Titel bis zum 18. haben sie erst mal Ruhe und was dann kommt, steht in den Sternen. Wer einen unbefristeten fordert, darf sich jetzt schon auf einen Gerichtsstreit später freuen. Denn eine Abänderungsklage geht auf jeden Fall durch.

Aber auch hierbei ist einfach nur zu sehen, dass unsere deutschen Familiengerichte Streit schüren wollen um immer ihre Pfründe zu sichern!
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#5
(26-04-2011, 14:00)blue schrieb: Aber auch hierbei ist einfach nur zu sehen, dass unsere deutschen Familiengerichte Streit schüren wollen um immer ihre Pfründe zu sichern!
Bei einem Anwalt würde ich das auch so sehen aber was hat ein Richter davon?
Der sitzt, schrecklich überlastet, auf seinem Stuhl und bekommt seine Bezüge.

Was hat der für einen Vorteil davon, so einen banalen Streit zu schüren?

So etwas nützt doch nicht mal seinem Machtinstinkt oder Ego.
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#6
Es ging nur um Verfahrenskostenhilfe, wie die Gerichte letztlich in der Sache selbst entscheiden würden ist damit nicht ausgesagt. Die Begründung ist zudem derart dünn und widersinnig, dass sehr fraglich ist, ob sie den Angriffen stand halten kann.

Die Argumentation ist nicht nur hirnrissig, sondern geradezu geisteskrank, offenbar von Richtern mit Gehirn-Resektion ausgespuckt. Gerade weil ein Anspruch auf einen Titel besteht, ist jegliche Zeitbeschränkung statthaft, denn der Anspruch führt zur sofortigen Neutitulierungspflicht. Wo soll denn da ein Rechtsschutzinteresse sein?

Die sind sogar zu dumm, um einfachste Pflichten korrekt wiederzugeben: Nicht das Kind schafft den Titel, sondern der Pflichtige muss ihn schaffen!
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#7
(26-04-2011, 14:35)beppo schrieb:
(26-04-2011, 14:00)blue schrieb: Aber auch hierbei ist einfach nur zu sehen, dass unsere deutschen Familiengerichte Streit schüren wollen um immer ihre Pfründe zu sichern!
Bei einem Anwalt würde ich das auch so sehen aber was hat ein Richter davon?
Ich habe bisher nicht verstanden, warum Mütter in den meisten Fällen VKH zugesprochen wird, obwohl dann zu guter letzt nix bei rum kommt.

In meinem letzten Verfahren bzgl. EU/BU wurde meiner UHN auch VKH gewährt. Das Ergebnis zahlte ich dann aus meiner Portokasse!

Dem Steuerzahler kostete es deutlich mehr!
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#8
Vielleicht wäre hier die Befristung des Titels bis zum 21. Lebensjahr erfolgversprechender gewesen, da volljährige Kinder bis zu diesem Alter in bestimmten Fällen den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind (§ 1603 Abs. 2 BGB).
.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#9
So wie ich das sehe, handelt es sich ja um Ablehnung der VKH. Also ist ein Gang zum BVerfG möglich.

Hoffentlich nutzt der Unterhaltspflichtige diese Möglichkeit auch aus und klagt.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#10
An den hirntoten Sätzen der Hammer Richter zerschellt jede Logik. Schliesslich ist auch bei 21jährigen eine zeitliche Beschänkung "nicht vorgesehen". Und das Kind soll ja nicht "gezwungen" werden, einen neuen Titel zu schaffen.

Unterhalts- und Gerichtskostenmaximierung in Extremum. Der ganze Titelzwangsschwachsinn hat vor 15 Jahren angefangen. Seither gab es exakt alle zwei Jahre eine gravierende Verschärfung und Verschlimmerung.

- Erfindung der Pflicht, einen Titel zu erstellen
- Erfindung dynamischer Titel
- Einführung grundsätzlicher Gültigkeit über die Volljährigkeit hinaus
- Alle Standardformulierungen maximal ungünstig
- Einführung einer Pflicht zu dynamischen Titeln
- Einführung einer Pflicht zu unbegrenzt gültigen Titeln.

In 15 Jahren bis zum Anschlag durchgerauscht und den Punkt erreicht, an dem nichts mehr zu verschlimmern ist, weil er bereits maximal katastrophal für den Pflichtigen ist. Die Täter dieses beispiellosen Raubzuges haben alle Roben an oder sitzen auf Ministersesseln.
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#11
Müssen Juristen nicht einen Grundkurs in einfacher Logik besuchen, wenn sie mit ihrem Studium anfangen ?
https://t.me/GenderFukc
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#12
Wurde 1960 abgeschafft und stattdessen mehrere lange Kurse eingeführt mit "Besoldung, BRAGO, Pension", jetzt "RVG, Besoldung, Pension".
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#13
Herzlichen Glückwunsch!
Das OLG Hamm ist in seiner ganz eigenen Lebenswirklichkeit angekommen.
Zitat:Eine solche Fortdauer des Minderjährigenunterhalts - verbunden damit, dass die Abänderungslast für eine Herabsetzung beim Unterhaltspflichtigen liegt – erscheint auch nicht ungerecht. Denn heutzutage entspricht es weitgehend der Lebenswirklichkeit, dass volljährig gewordene Kinder, unabhängig davon, ob sie sich noch in der Schulausbildung oder in einer Berufsausbildung befinden, weiterhin unterhaltsbedürftig sind. Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes ab Volljährigkeit wird zum Teil durch den Aufstieg in die 4. Altersstufe ausgeglichen. Ein höherer Bedarf ergibt sich regelmäßig dann, wenn das Kind in einem eigenen Haushalt lebt.
Die Richter am OLG Hamm scheinen zu wissen, dass betreuende Elternteile gezielt auf deren Leistungsunfähigkeit hin wirken. Es also kaum bis keinen Sinn macht diese, mit Volljährigkeit des erfolgreich gegen den familienfernen Elternteil aufgebrachten Nachwuchses, in die Barunterhaltspflicht zu nehmen. Wer also soll zahlen und sich, nach Sorgerecht, Umgangsrecht, Betreuungsunterhalt (und sonstigen Exen-Unterhalt) darum bemühen eine Abänderung erfolgreich durchzusetzen? Klar: Der mittlerweile gerichtserfahrene und für Gerichtskassen immer zahlungsfähige Erzeuger!
Der eigentliche Brüller aber ist, dass sich das OLG Hamm selbst mit einiger Süffisanz zitiert, offenbar weder ein anderes OLG noch ein höchstes Gericht gegenteilig entschied oder die Spezialität des Hauses für ungenießbar erklärte. Festigung von Rechtsprechung über Beschlüsse zur Bewilligung von VKH: Das nenne ich mal pfiffig und beweist, dass darüber nur noch lausige Polit-Marionetten schweben.
Zitat:Der Senat hält an seiner in der Entscheidung vom 9.2.2011 – 8 WF 37/11 – (nunmehr veröffentlicht in der NRW-Rechtsprechungsdatenbank; der Leitsatz hierzu findet sich auch in FamRZ 2011, 1407) geäußerten Auffassung fest, wonach die Titulierung des Kindesunterhalts - ungeachtet der Frage, ob es sich um betragsmäßig festgelegten oder dynamisierten Unterhalt handelt – auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus begehrt werden kann.
Zum Volltext:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...11028.html
Guckst du zu anderen Beschluss auch hier:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=4329
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#14
Tja,

der GAU kommt aber dann, wenn der Pflichtige z.B. in Spanien lebt, weil dort die Unterhaltspflicht, also auch ein Unterhaltstitel, AUTOMATISCH mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ungueltig wird und erlischt. Danach muss der dann volljaehrige Nachwuchs seinen weiteren Unterhaltsbegehren nachweisen und dies wird nur in den seltensten Faellen ueberhaupt gewaehrt.

ACHTUNG: Ein Unterhaltstitel aus Deutschland ueber das 18. Lebensjahr hinaus kann in Spanien z. B. ganz einfach als unvollstreckbar deklariert werden per Antrag beim fuer seinen Wohnort zustaendigen Amtsgericht (Juzgado de la Primera Instancia). Dies wurde mir schon mehrfach von verschiedener Seite bestaetigt denn diese gravierende Veraenderung der Volljaehrigkeit des Kindes deckt die EU Unterhaltsverordnung von 2011 sowie das Haager Abkommen von 2007 NICHT ab und kann somit erfolgreich als unvollstreckbar gestoppt werden.

Was andere Laender in der EU angeht, muss man sich vorher informieren, ob es dort auch nur grundsaetzlich Unterhaltstitel bis zur Volljaehrigkeit gibt oder nicht, was aber in den meisten Laendern als gegeben gewertet werden kann. Auch dort kann man dann die Vollstreckung deutscher Titel stoppen.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#15
So ist das auch anderswo. Die Schranke, mit der Volljährigkeit überhaupt noch unterhaltsberechtigt zu sein ist sehr hoch. Das war sie in Deutschland auch mal, Reste davon sind in der niedrigen Rangposition am Unterhaltsfuttertrog zu finden. Die Rechtsprechung hat den Sprung bei Volljährigkeit aber nun fast vollständig glattgebügelt, so dass die Unterhaltsautobahn ohne Kontrollhalt oder auch nur einer Geschwindigkeitsbegrenzung in die Volljährigkeit weiterführt.

Ich würde trotzdem befristet titulieren. Und zwar auf zwei Jahre. Das OLG Hamm ist nicht der BGH, die Interessen des Pflichtigen könnten auch anders gewertet werden und sind in obigem Verfahren gar nicht zur Sprache gekommen.
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#16
Gibt es zu dem Thema eigentlich auch neuere Urteile, die das Gegenteil Aussagen? Also Urteile die eine Befristung als rechtmäßig beurteilen?
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#17
Eine Befristung ist immer genauso "rechtmäßig".

Befristete Titel - auch auf kurze Zeit sind imme rnoch sinnvoll. Nicht jede Kimu/JA klagt zwingend. Vorallem wenn der Zahler sich aufstockermäßig abgesichert hat. Solange niemand dagegen klagt, ist ein bestehender Titel z.B. von Jugendamt oder Notar genauso gültig und rechtmäßig.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#18
Eins kippte, nun kippen sie alle. Von immer mehr OLGs werden Titelbefristungen auf die Volljährigkeit für unzulässig erklärt. Hier OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2018 – 2 UF 14/18, Volltext: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...eSupport=1

Leitsatz: Ein minderjähriges Kind hat einen Anspruch auf die Errichtung eines unbefristeten Titels über zu zahlenden Kindesunterhalt, also eines Titels, der nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit begrenzt ist.

Die Unterhaltshöhe war unstrittig. Der Pflichtige hat einen dynamischen Titel unterschrieben und zwar richtig fett: Stufe 8 Düsseldorfer Tabelle. Befristet auf den 18. Geburtstag des Kindes. Und dagegen klagt das Kind, vertreten durch die Mutter. Gewinnt damit von dem Amtsgericht, gewinnt nun vor dem OLG.

Der Vater argumentierte: "Zudem bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass ein Minderjährigentitel unbefristet weiter gelten solle bis zur Volljährigkeit. Es bestehe auch kein Rechtsanspruch des minderjährigen Kindes hierauf vor Eintritt der Volljährigkeit. Ab dem Eintritt der Volljährigkeit müsse sich das volljährige Kind selbst um die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche gegen beide barunterhaltspflichtige Elternteile kümmern. Das minderjährige Kind habe kein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, dass über diesen Anspruch bereits entschieden werde. Es gehe nicht darum, ob ein Titel über die Minderjährigkeit hinaus erreichtet werden könne, sondern darum, ob ein Rechtsanspruch hierauf bestehe."

Die Begründung des OLG für die Ablehnung: Der Berechtigte solle seine Ansprüche nicht immer wieder neu erstreiten müssen (wo steht dieses Recht im BGB? Vor jedem Anspruch steht die Geltendmachung!). Ein Unterhaltstitel müsse auch über die Volljährigkeit hinaus bestehen, der Unterhaltsschuldner habe einfach zu jedem Zeitpunkt auch ein berechtigtes Interesse, einen solchen einheitlichen unbefristeten Titel zu verlangen.

Nach diesen äusserst fundierten und schlichtweg genialen Begründungen der hochgebildeten Richter folgt daraus: Es ist unbefristet zu titulieren.

Interessant ist eigentlich nur ein Detail: Der BGH weigert sich bisher, in dieser Sache abschliessend zu entschieden. Ich vermute, die haben die Hosen voll, denn das aus den Fingern gesaugte Lügengekotze der OLG-Richter können sie nicht als Begründung bringen. Also weigern sie sich und lassen die OLGs ihren Scheiss verzapfen, dass wird die Unbefristung auch so zur "gesicherten Rechtssprechung" und damit der tausendste Unterhaltsmaximierungsstein, der auf den 999 vorigen ruht und den Turm noch höher macht.
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#19
(15-10-2019, 22:53)p__ schrieb: Die Begründung des OLG für die Ablehnung: Der Berechtigte solle seine Ansprüche nicht immer wieder neu erstreiten müssen (wo steht dieses Recht im BGB? Vor jedem Anspruch steht die Geltendmachung!). Ein Unterhaltstitel müsse auch über die Volljährigkeit hinaus bestehen, der Unterhaltsschuldner habe einfach zu jedem Zeitpunkt auch ein berechtigtes Interesse, einen solchen einheitlichen unbefristeten Titel zu verlangen.

Das ist so ätzend. Jetzt darf eben der Verpflichtete für jedes Kind einen Haufen Geld rauswerfen, um eine gerichtliche Abänderung von
Titeln zu erreichen, wenn die Kinder volljährig geworden sind. Es wäre ja nix dagegen einzuwänden, wenn das Abänderungsverfahren wenigstens
kostenfrei wäre. Man könnte echt meinen, daß dies eine ABM Maßnahme für den Futtertrog der Juristen wäre.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#20
Auch das ist es. Der Boden war gut vorbereitet. Die Einführung der Anwaltspflicht vor gut zehn Jahren im Unterhaltsrecht verpasste jedem gerichtlichen Mist schlagartig ein Preisschild von je 800-1200 EUR, das ohne Umweg direkt in die Talartaschen fliesst. Seit das Preisschild dran ist, mehrt man die Vorgänge, die es auslöst.
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#21
Was zählt denn, wenn ein OLG mal so und dann wieder ein anderes OLG anders entscheidet?
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#22
In dem jeweiligen OLG-Bezirk zählt die Entscheidung schon was.
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#23
Tja...da macht es echt keinen Sinn mehr eine Abänderungsklage durchzuführen.Bin froh das ich direkt ins Strafverfahren bzw. In die Pleite reingegangen bin...

Von dort kämpft es sich leichter...Schade für alle Männer die noch "Glauben".
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#24
Demnächst wird es sicher keine Abänderungsklagen mehr geben. Warum soll man gegen etwas Klagen können,auf das der Unterhaltsempfänger eh ein Anrecht hat???
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#25
Ja ich weis, ich bin ein Querdenker und Provokant.

Bei der Unterhaltspflicht eines Volljährigen Sohnes, mal angenommen, würde dies wie folgt aussehen wenn ich meinem Sohn in meinem Beruf eine Lehrstelle oder Stelle anbieten würde wo er Geld verdient?
Möglichkeit
A: ja er macht das und dann wird richtig geregelt
B: nein er will studieren, da könnte ich mich Querstellen und die Bedingungen des bei mir gemeldet sein erzwingen. was dann eh für Ihn außer Knete kein Unterschied macht.
C: er kommt nach seiner Mutter und verweigert alles, da könnte ich doch Arbeitsverweigerung vorwerfen und Unterhalt bremsen.
Wahrscheinlich aber D: Wie seine Alte es vorlebt, faules Schwein und Hart4 nach Einstellung gekündigt wegen Mangel an Motivation und vom mir wird dann Unterhalt des Sohnes gefragt plus über ihn noch zusätzliche Armutsunterstützung seiner Alten die mich eh über das Ohr gehauen hat.
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