05-03-2013, 22:46
OLG Hamm AZ II-2 UF 53/12 vom 17.01.2013 fiktives Einkommen
http://beck-aktuell.beck.de/news/olg-ham...-einkommen
Ein Vater, der über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner gegenüber seinen Kindern bestehenden Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers auch dann zurechnen lassen, wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat.
Der Vater hat keinen Beruf erlernt, sondern, mal selbständig, mal als Angestellter, als Kraftfahrer ein paar Monate bei seinem Bruder gejobbt. Als Dank für seine Flexibilität hat ihm das Gericht nun ein fiktives Einkommen in Höhe des Durchschnittseinkommens von Berufskraftfahrern reingewürgt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
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Ein Vater, der über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner gegenüber seinen Kindern bestehenden Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers auch dann zurechnen lassen, wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat.
Der Vater hat keinen Beruf erlernt, sondern, mal selbständig, mal als Angestellter, als Kraftfahrer ein paar Monate bei seinem Bruder gejobbt. Als Dank für seine Flexibilität hat ihm das Gericht nun ein fiktives Einkommen in Höhe des Durchschnittseinkommens von Berufskraftfahrern reingewürgt. Der Beschluss ist rechtskräftig.