06-03-2013, 09:24
Nicht schlecht. Ein Leitsatz extra für Kraftfahrer. Und ein äußerst ausführlicher Beschluss.
1. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers können allein insoweit als Einkommen angerechnet werden, als sie entsprechende Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen ersparen.
2. Zur Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei vorhandener Berufserfahrung als Kraftfahrer.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...30117.html
1. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers können allein insoweit als Einkommen angerechnet werden, als sie entsprechende Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen ersparen.
2. Zur Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei vorhandener Berufserfahrung als Kraftfahrer.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...30117.html