11-03-2013, 15:32
(11-03-2013, 13:32)ArJa schrieb: Weil sie dann unsere Tochter (9) mitnehmen möchte, muss auch das Kind für eine Mutter Kind Kur als behandlungsbedürftig angesehen werden.1. Richtig. Inwieweit die KM eine Behandlungsbedürftigkeit mit dem Kinderarzt(IN) herbeizaubern könnte, ist erst mal ungewiss.
Als Sorgeberechtigter hast Du zumindest die Möglichkeit, die Angelegenheit mit dem Arzt zu besprechen und zu hinterfragen.
2. andere Konstellation:
Es wurde keine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt.
Dann gilt: wenn die KM beim Träger der Kur angibt, dass es keine Betreuungsmöglichkeit für die Kurdauer gibt, darf das Kind als sogenannte Begleitperson trotzdem mitreisen.
In diesem Fall könntest Du natürlich dem Träger einen entsprechenden Hinweis geben und die (möglicherweise falschen) Angaben der DEF richtig stellen.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel