Moin.
Mit Blick auf die objektiven und subjektiven Interessen des Kindes ! würde ich wie folgt vorgehen:
- einhalten des vereinbarten Umgangs grundsätzlich
- prüfen (lassen), ob medizinische Gründe seitens des Kindes für eine Kur vorliegen und ein Aussetzen des Umgangs begründen können
>> keine medizinischen Gründe:
- klären, wie Betreuung/Versorgung des Kindes für die Zeit der Kur der Mutter organisiert wrden kann
- klären, ob die ausfallende Mutter durch eigene Betreuung ersetzt werden kann. Das Kind zieht evtl für 3 Wochen zum Vater!
>> liegen med. Gründe vor, die auch von der streng prüfenden Kasse anerkannt werden:
- unterstützen der Kur des Kindes
Kassen prüfen den Leistungsanspruch sehr streng. Das wird auch die Kasse des Kindes tun. Für solche Kuren besteht idR Anspruch für 21 Tage. Der Ausfall ggf eines UmgangsWE während der Kur sollte verkraftbar sein.
Umgangsvereinbarungen sehen idR das Nachholen ausgefallener Umgänge vor. Fehlt diese Regelung, dann sollte die Elternvereinbarung dahingehend verbindlich ergänzt werden.
Auch die subjektiven Wünsche des Kindes sind zu (be)achten.
.
Mit Blick auf die objektiven und subjektiven Interessen des Kindes ! würde ich wie folgt vorgehen:
- einhalten des vereinbarten Umgangs grundsätzlich
- prüfen (lassen), ob medizinische Gründe seitens des Kindes für eine Kur vorliegen und ein Aussetzen des Umgangs begründen können
>> keine medizinischen Gründe:
- klären, wie Betreuung/Versorgung des Kindes für die Zeit der Kur der Mutter organisiert wrden kann
- klären, ob die ausfallende Mutter durch eigene Betreuung ersetzt werden kann. Das Kind zieht evtl für 3 Wochen zum Vater!
>> liegen med. Gründe vor, die auch von der streng prüfenden Kasse anerkannt werden:
- unterstützen der Kur des Kindes
Kassen prüfen den Leistungsanspruch sehr streng. Das wird auch die Kasse des Kindes tun. Für solche Kuren besteht idR Anspruch für 21 Tage. Der Ausfall ggf eines UmgangsWE während der Kur sollte verkraftbar sein.
Umgangsvereinbarungen sehen idR das Nachholen ausgefallener Umgänge vor. Fehlt diese Regelung, dann sollte die Elternvereinbarung dahingehend verbindlich ergänzt werden.
Auch die subjektiven Wünsche des Kindes sind zu (be)achten.
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