13-03-2013, 23:37
(13-03-2013, 19:45)Jessy schrieb: Ein Kontenpfändungsbeschluss muss vier Wochen VOR Pfändungsbeginn dem Schuldner zugestellt sein.Das wäre mir absolut neu. Dann könnte man sich ja leicht "wehren". Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird normalerweise zuerst dem Drittschuldner (= hier Bank) zugestellt und einige Tage später dem Schuldner.
Du meinst vermutlich, dass vorher eine Zustellung einer Abschrift der vollstreckbaren Urkunde erfolgen muss. Das wäre richtig. Und das hat @calcaneus wohl nicht so richtig ernst genommen.
Ich sehe öfter, dass sich Väter lieber mit dem "drohenden Leiden" am überübernächsten Schritt gedanklich beschäftigen, als mit dem anstehenden nächsten Schritt und den dortigen Verteidigungsmöglichkeiten. Dann bleibt oft nur jammern.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #