14-03-2013, 14:34
(14-03-2013, 10:05)p schrieb:(14-03-2013, 01:08)24601 schrieb: Welche Auswirkungen hat es auf KU ?
Fällt an ab berechtigter Unterhaltsforderung oder rückwirkend, wenn sie aus rechtlichen Gründen an der geltendmachung gehindert wurde. Wenn sie die fehlende Vaterschaftsanerkennung nicht unterschreibt, weiss ich nicht ob man das als "gehindert" bezeichnen kann, schliesslich ist sie nicht daran gehindert endlich ihre Unterschrift drunter zu setzen.
§ 1613 II Nr. 2 BGB: "oder aus tatsächlichen Gründen" !