15-03-2013, 18:09
(15-03-2013, 17:18)Ibykus schrieb: Interessant wäre aber in der Tat schon, wie sich die getroffenen Polizeimaßnahme auf Entscheidungen des Familiengerichts auswirken.
Genau das ist der Punkt. Der allein polizeiliche Platzverweis gegen den Vater dient dem Gericht beim nachfolgenden Verfahren nach §1 Abs. 1 GewSchG tatsächlich zur Rollenaufteilung in Verletzer und verletzte Person. Die Frau, die es geschafft hat mit Hilfe einer seixstisch agierenden Polizei den Mann aus der Wohnung weisen zu lassen hat sich damit die Begründung der Betretungs- und Annäherungsverbote geschaffen. Das Handeln der Polizei bewirkt damit die Vorwegnahme des "erfolgreichen" Gewaltschutzverfahrens.
Die Polizei spielt damit einen integralen Bestandteil beim Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes. Neutral angewendet würdei Grundlage für §1 fehlen. Eine Frau, die selbst einen Platzverweis erhalten hätte, hätte es ungleich schwerer am nächsten Tag eine Massnahme nach §1 Abs. 1 gegen den Mann zu erwirken.
Zitat:Insofern ist nicht die Polizeimaßnahme (du erwähnst den polizeilichen Platzverweis) ursächlich, sondern die antragstellende Partei!
So eine Auftrennung widerspricht den Vorgängen. Es braucht als notwendige Bedingungen mehrere Faktoren: Herumliegende geladene Waffen (=Platzverweis, GewSchG) jemand, der so verkommen ist sie zu nehmen und damit zu schiessen, jemand der zusieht statt einzugreifen.
So wie Gewalt hat der Missbrauch und was dahinter steht einen systemischen Wirkmechanismus. Ich kann hier keinen Teilbereich (Gerichte, Polizei, Gesetzgeberin, Ausbildungseinrichtungen etc.) heller wie einen anderen machen und gegen ensprechende Versuche wehre ich mich. Ich denke, wir sind da ähnlicher Meinung.