16-03-2013, 23:01
(14-03-2013, 15:37)Ibykus schrieb:(14-03-2013, 15:04)p schrieb: Wieso lässt du den wichtigen Halbsatz weg?Wenn die Mutter die Vaterschaft nicht anerkennt, dann gehe ich davon aus, dass sie keinen Unterhalt will!
"...die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen".
Der Knabe hat die Vaterschaftsanerkennung längst unterschrieben. Meinst du wirklich, dass die Weigerung der Mutter, ebenfalls zu unterschreiben (trotz Kenntnis des Vaterschaftstestsergebnisses) in den "Verantwortungsbereich des Pflichtigen" fällt?
Denn es besteht ja die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung.
Wer das seinerseits Erforderliche zu tun sich weigert, kann den Verpflichteten nicht verantwortlich machen, sondern befindet sich -um dass schuldrechtlich auszudrücken- im "Leistungs- (hier: Annahme-)verzug" und hat die daraus entstehenden Nachteile zu tragen.
In diesem Fall liegt doch auch kein rechtlicher Hinderungsgrund vor.
Vaterschaftstestergebnis liegt vor.
Vaterschaftsanerkenntnis liegt vor.
Der KM ist beides bekannt und weigert sich -aus welchen Gründen auch immer- die Vaterschaft anzuerkennen.
In diesem Zusammenhang muss ich gestehen, die Frage nach den Auswirkungen auf den KU nicht zu verstehen.
Deswegen nochmal:
Wer trotz des Vorliegens der Voraussetzungen dazu sich weigert, das seinerseits Erforderliche zu leisten, kriegt nix!
Bedeutet das, dass solange die Kindesmutter die Vaterschaft nicht anerkennt, bin ich nicht verpflichtet auch nicht rückwirkend KU zu zahlen ?
Ich weiss, dass sie den KU Vorschuss nicht beantragt hat.
" Unterhaltsansprüche können erst von dem Monat an geltend gemacht werden, in dem der Unterhaltspflichtige schriftlich aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und Unterhalt zu bezahlen "
Das ist leider bei mir der Fall.