17-03-2013, 14:30
@Jessy, das ist zwar sehr erfreulich aber doch weit entfernt von einer Schadensersatzpflicht im Sinne des TO.
Grundsätzlich wird die Anwaltskammer auch nur bei Verfehlungen des eigenen Anwalts tätig.
Gleiches gilt, m.W. für Haftungsfragen.
Für die Ergüsse der Gegenseite ist ausschließlich der Richter zuständig, der dieses Verhalten bewerten und ggf. rügen muss.
Und auch in eurem Fall führte das ja offensichtlich nur zum einlenken geführt.
Das liegt im freien Ermessen der gegnerischen RAtte.
Grundsätzlich wird die Anwaltskammer auch nur bei Verfehlungen des eigenen Anwalts tätig.
Gleiches gilt, m.W. für Haftungsfragen.
Für die Ergüsse der Gegenseite ist ausschließlich der Richter zuständig, der dieses Verhalten bewerten und ggf. rügen muss.
Und auch in eurem Fall führte das ja offensichtlich nur zum einlenken geführt.
Das liegt im freien Ermessen der gegnerischen RAtte.