21-03-2013, 06:38
Für eine bessere Einschätzung müsstest du zunächst mal den zuständigen OLG-Bezirk nennnen.
Fahrtkosten sind bei BU grundsätzlich voll anzuerkennen, da sie die Grundlage dafür bilden, um überhaupt ein Einkommen erzielen zu können.
Ein Punkt bei der 1. Berechnung ist mir aufgefallen:
Der Erwerbstätigenbonus wird zur Differenzierung beider Einkommen herangezogen. Der Selbstbehalt kommt erst danach ins Spiel. Hat die Mutter jedoch kein eigenes Einkommen, führt der Erwerbstätigenbonus tatsächlich zur Leistungsunfähigkeit.
Das Verpflegungsgeld wird um die außerhäuslichen Kosten bereinigt und nur eine Haushaltsersparnis angerechnet. Es wird also nur teilweise angerechnet.
Für Betreuungsunterhalt zählt nur der § 1603 Abs. 1 BGB, es gibt keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Daher kannst du, sofern du den Mindestkindesunterhalt leistest, deine Arbeitszeit so wählen, wie du möchtest.
Nenn mal den OLG-Bezirk, dann kann man auch genaueres zu der Anrechnung der Fahrtkosten sagen.
Fahrtkosten sind bei BU grundsätzlich voll anzuerkennen, da sie die Grundlage dafür bilden, um überhaupt ein Einkommen erzielen zu können.
Ein Punkt bei der 1. Berechnung ist mir aufgefallen:
Der Erwerbstätigenbonus wird zur Differenzierung beider Einkommen herangezogen. Der Selbstbehalt kommt erst danach ins Spiel. Hat die Mutter jedoch kein eigenes Einkommen, führt der Erwerbstätigenbonus tatsächlich zur Leistungsunfähigkeit.
Das Verpflegungsgeld wird um die außerhäuslichen Kosten bereinigt und nur eine Haushaltsersparnis angerechnet. Es wird also nur teilweise angerechnet.
Für Betreuungsunterhalt zählt nur der § 1603 Abs. 1 BGB, es gibt keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Daher kannst du, sofern du den Mindestkindesunterhalt leistest, deine Arbeitszeit so wählen, wie du möchtest.
Nenn mal den OLG-Bezirk, dann kann man auch genaueres zu der Anrechnung der Fahrtkosten sagen.