21-03-2013, 14:31
(21-03-2013, 13:53)p schrieb: Die Anerkennung ist aber nicht gültig geworden.genau genommen, liegt gar keine wirksame Anerkennung vor!
§ 1592 Nr. 2 BGB gilt offensichtlich nach Maßgabe der §§ 1594 ff
Danach versteht der Gesetzgeber unter "Anerkennung" eine einseitig abgegebene Erklärung des Vaters und eine diese Erklärung bestätigende Unterschrift der Mutter.
Inwieweit einem Adoptionsverfahren das einseitige Anerkenntnis der Vaterschaft entgegensteht, müßte dem Gesetz entnehmbar sein.
Ich kann mir den Hinweis nicht verkneifen, dass 24601 über die außerordentliche Begabung zu verfügen scheint, Probleme "herbeizuwarten"!
Man sollte ihn darin nicht unterstützen, sondern davor bewahren!