Die zu beachtenden Fakten:
Die Mutter ist bei Geburt des Kindes nicht mit dem Mann verheiratat gewesen. Er ist somit nicht automatisch der rechtliche Vater. Wir sprechen hier also über ein uneheliches Kind, das derzeit - soweit keine übereinstimmenden Beurkundungen vorliegen - keinen rechtlichen Vater hat.
Der LG der Mutter kann es in dieser Situation aber werden, indem
- ihn die Mutter als Vater des Kindes angibt und der Mann bestätigt, oder
- er durch Heirat einrückt,
unabhängig davon, ob er der biologische Vater ist.
Das ist die hier geäußerte Befürchtung.
Tritt diese Situation ein, dann sehe ich den biologischen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr 2 BGB zur Anfechtung berechtigt. In zwei Stufen kann es dann mW weiter gehen:
- Feststellung der biologischen Vaterschaft (offizieller Test) und
- Abänderung der rechtlichen Vaterschaft
Ob er im zweiten Schritt durchdringt, das hängt mW davon ab, inwieweit sich schützenswerte Familie mit dem rechtlichen Vater gebildet hat. Das Gericht hat dann die zwei Grundrechtsgüter aus Art. 6 GG gegeneinander abzuwägen: Familie versus bioloische Elternschaft
Je länger der TO wartet, umso stärkeres Gewicht erhält die mütterliche Familie.
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Die Mutter ist bei Geburt des Kindes nicht mit dem Mann verheiratat gewesen. Er ist somit nicht automatisch der rechtliche Vater. Wir sprechen hier also über ein uneheliches Kind, das derzeit - soweit keine übereinstimmenden Beurkundungen vorliegen - keinen rechtlichen Vater hat.
Der LG der Mutter kann es in dieser Situation aber werden, indem
- ihn die Mutter als Vater des Kindes angibt und der Mann bestätigt, oder
- er durch Heirat einrückt,
unabhängig davon, ob er der biologische Vater ist.
Das ist die hier geäußerte Befürchtung.
Tritt diese Situation ein, dann sehe ich den biologischen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr 2 BGB zur Anfechtung berechtigt. In zwei Stufen kann es dann mW weiter gehen:
- Feststellung der biologischen Vaterschaft (offizieller Test) und
- Abänderung der rechtlichen Vaterschaft
Ob er im zweiten Schritt durchdringt, das hängt mW davon ab, inwieweit sich schützenswerte Familie mit dem rechtlichen Vater gebildet hat. Das Gericht hat dann die zwei Grundrechtsgüter aus Art. 6 GG gegeneinander abzuwägen: Familie versus bioloische Elternschaft
Je länger der TO wartet, umso stärkeres Gewicht erhält die mütterliche Familie.
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