22-03-2013, 21:24
Zitat:
3. Die Unterhaltspflichtverletzung verjährt in 5 Jahren ab Tatende, § 78 StGB. Nach § 78c StGB wird die Verjährung unterbrochen (beginnt wieder von vorne) durch jede Anberaumung einer Hauptverhandlung.
Angenommen, er wurde verurteilt, nun lässt er Aktenauskunft machen. Denn könnten sie doch vielleicht auf die Idee kommen, eine neue Hauptverhandlung anzuberaumen, damit es nicht zur Verjährung kommt.
Was spricht dagegen, ein polizeiliches Führungszeugnis anzufordern?
3. Die Unterhaltspflichtverletzung verjährt in 5 Jahren ab Tatende, § 78 StGB. Nach § 78c StGB wird die Verjährung unterbrochen (beginnt wieder von vorne) durch jede Anberaumung einer Hauptverhandlung.
Angenommen, er wurde verurteilt, nun lässt er Aktenauskunft machen. Denn könnten sie doch vielleicht auf die Idee kommen, eine neue Hauptverhandlung anzuberaumen, damit es nicht zur Verjährung kommt.
Was spricht dagegen, ein polizeiliches Führungszeugnis anzufordern?
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