26-03-2013, 23:13
(26-03-2013, 22:12)Jessy schrieb: In all unseren Anträgen wollten wir: Konkrete Termine zu konkreten Uhrzeiten mit konkreter Dauer und - wenn nötig - konkreten Ersatzterminen aus konkreten Ausfallgründen. Deswegen waren die Anträge auch relativ ausführlich, um soviele Eventualitäten wie möglich zu erfassen um so wenig Spielraum für Ärger wie möglich zu lassen.das hört sich nach meinem Freund skipper an ...
Jessy schrieb:Die KM will keinen Umgang, zumindest keinen unbegleiteten. Da sie das aber langfristig nicht verhindern kann, macht sie alles so schwer wie möglich (mehrfache Umzüge, Umgangs- und Gerichts-Terminausfälle aus den unmöglichsten Gründen, lächerlichste Ausreden, warum für sie und die Kinder dieses und jenes nicht geht) und so ungenau wie irgendmöglich, mit wirklich phantasievollen Begründungen.das Übliche also. Und "ihr Gutes Recht".
Jessy schrieb:Die Richterin hat meines Erachtens eine der folgenden Motivationen:das kann sie sich nicht aussuchen! Ein Vergleich gibt's nur, wenn die Parteien sich vergleichsweise einigen UND einen Vergleich schließen wollen.
Entweder sie will die Eltern auf Biegen und Brechen zu einer Kommunikation zwingen, und belässt deshalb Konfliktpotential im Vergeich/Beschluss.
Gegen den Willen der Parteien kann kein Vergleich beschlossen werden.
Jessy schrieb:Oder sie ist nur zu faul einen Beschluss zu fällen.
Jessy schrieb:Oder sie will der KM die Möglichkeit zur Verbesserung ihres Verhaltens einräumen, bevor sie harte Maßnahmen ergreift.Am Ende der Sitzung stellen die Parteien ihre Anträge. Den Wortlaut der gestellten Anträge notiert sich der Richter (und tunlichst auch die Parteien. Deshalb sieht man die RAe auch mit faltiger Stirn auf ihren Papier herumkritzeln).
Oder sie will den KV solange entnerven, bis er von selbst aufgibt.
Vielleicht macht sie auch so gerne mündliche Termine, denn einer ihrer Lieblingssätze ist: Und wenn das dann nicht klappt, dann sehen wir uns eben wieder hier.
Jessy schrieb:Hier mal ein Beispiel:Wenn man will, dass über den Antrag, den man gestellt hat, entschieden werden soll, teilt man das dem Gericht mit: bitte entscheiden sie über meinen Antrag. Das die Mutter dem Antrag nicht zustimmt, ist mir bewußt. Deswegen schließlich haben wir uns hier, vor Gericht, getroffen.
Antrag: Zur Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers von April (beginnend mit Samstag, dem xx.04.2013) bis Juni 2013 ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die gemeinsamen Kinder im monatlichen Wechsel jeweils an jedem 2. Freitag, beziehungsweise Samstag des Monats von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr witterungsgerecht gekleidet an den Antragsteller herauszugeben. Ggf. notwendige Wechselkleidung (z.B. Sport-& Badebekleidung) ist mitzugeben.
KM dazu: Samstag kann ich nicht, weil da mein LG zu Hause ist, und der macht Ärger. Es geht nur Freitag.
Meinung der Richterin zum Antrag: Das Beantragte ist juristisch nicht einwandfrei festlegbar. Sie kriegen einen monatlichen Umgang, die Termine sprechen Sie beide doch bitte über das JA ab.
Jessy schrieb:Mein LG darauf: Ich will konkrete Freitag/Samstag-Termine, und nicht wieder Streit über die konkreten Termine, das war ja das Problem beim letzten Vergleich - zu ungenau.wenn er keinen Streit über die konkreten Termine haben will, warum beantragt er dann "konkrete Termine"?
Jessy schrieb:Richterin darauf: Es ist Ihr Umgang, also bestimmen Sie auch die Tage, das ist eine Selbstverständlichkeit, das muss nicht in den Beschluss.An dieser Stelle weist man darauf hin, dass man in streitigen Verfahren nicht mehr machen kann, als seine Anträge zu stellen.
Ergebnis: Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Mai und Juni jeweils ein Umgang stattfinden soll, die Terminvermittlung übernimmt das JA.
"ich weise betont darauf hin, dass keine Einigkeit darüber besteht, dass im Mai und Juni jeweils ein Umgang stattfinden soll.
Wenn die KM mit meinem Antrag nicht einverstanden ist, dann soll sie ihm widersprechen oder gegensätzliche Anträge stellen.
Sie, hohes Gericht, haben dann darüber eine Entscheidung zu treffen."
Basta.
Und wenn sich die Parteien in der Verhandlung einigen, dann wird ein Vergleich formuliert, den sich alle notieren und mit dem, was die Richterin laut vorliest, abgleichen: Punkt für Punkt und Komma für Komma.
Jessy schrieb:Noch genauer und detaillierter können wir unsere Anträge nicht stellen.was freilich wenig nützt, wenn man sich -ich kenne da noch jemanden- immer wieder auf neue Diskussionen einläßt.
Zitat:Die Richterin sagt nur: Das ist selbstverständlich, das muss nicht extra aufgeführt werden.Liebes Gericht, was sie aufführen, regeln oder abführen überlasse ich ihnen.
Die Parteien stellen Anträge.
Das Gericht entscheidet darüber.
So einfach ist das.
Und dass das in meinen Verfahren so funktioniert hat nichts damit zu tun, dass ich die Materie studiert habe.
Anträge stellen und darüber entscheiden - einfacher gehts doch gar nicht.
Die Anträge selbst sind zugegeben gelegentlich ein Problem. Denn wie oben schon darauf hingewiesen, müssen die sie 1. vollstreckbar sein und 2. eine Rechtsgrundlage haben.
Übrigens: wenn gelegentlich darüber geschimpft wird, dass das Gesetz verschiedentlich die Vertretung durch Anwälte vorschreibt, hat man in diesem Thread schon einen guten Grund, der dafür spricht ....
Als Richter würden mir manches Mal die Haare zu Berge stehen, wenn ich mit dem Unsinn konfrontiert würde, den ich hier von einigen gelesen habe.
Also:
grundsätzlich Anwaltszwang und in Kindschaftsangelegenheiten grundsätzlich VKH.
"Dann klappt's auch wieder mit dem Nachbarn"