28-03-2013, 23:55
BVerfG schrieb:1. Allerdings hat das Amtsgericht die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu Unrecht verweigert.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...75210.html
skipper schrieb:Diesen Antrag, Jessy, hat das Gericht im Vergleich also bestätigt!nein, nur unter den Voraussetzungen des 89 II !
Damit ist es der Elternvereinbarung/Regelung beigetreten, sie ist also bindend und kann mW sogar vollstreckt werden.
Allerdings scheitert eine Vollstreckung hier wegen der Ungenauigkeit der einzelnen Regelungen.
Weil die Richterin das vermutlich weiß, weigert sie sich den Passus 89 II aufzunehmen.