29-03-2013, 03:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-03-2013, 04:15 von Das Nerdliche Orakel.)
(29-03-2013, 02:52)sorglos schrieb: Falsche Frage. Mehrfach. Umgang wird "dem Vater" nicht "gewährt". Wer sich für Umgang bedankt, hat eh nen Schuß.Nenn es, wie du willst. Der Vater ist der Bittsteller und der Richter gewährt ihm seine Bitte - oder auch nicht. Es gibt genug Gesetze und einen Ermessensspielraum von alles bis nichts.
(29-03-2013, 02:52)sorglos schrieb: "Nichtakzeptieren" kann man in der Form durchführen (nachdem mehrere begleitete Umgänge [5-8 maximal] stattfanden und positiver [hinsichtlich Vater-Kind-interaktion] Bericht des Umgangsbegleiters vorliegt:wenn.
(29-03-2013, 02:52)sorglos schrieb: 3. Auffordern die "Kindeswohlgefährdungsgründe" zu benennen UND ausdrücklich ins Protokoll aufzunehmen, die angeblich gegen unbegleiteten Umgang sprechen und sich auf den Vater beziehen. [andere an den Haaren herbeigezauberte Gründe, wie "fehlendes Vertrauen der Kimu, etc. " als nicht umgangsrelevant bezeichnen.] Wenn keine Kindeswohlgefährdungsgründe benannt werden, auffordern dies so ausdrücklich im Protokoll festzuhalten.Dann wird hoffentlich ins Protokoll aufgenommen, dass es über die Umgansrelevanz verschiedene Ansichten gibt.
(29-03-2013, 02:52)sorglos schrieb: 4. Auffordern, die Gründe zu benennen, weshalb jetzt DEM Kind der Umgang weiter verwehrt wird (nicht dem Vater) und ins Protokoll.Zum Beispiel "fehlendes Vertrauen der Kimu" und dadurch Beeinträchtigung der Sorgefähigkeit der Mutter.
(29-03-2013, 02:52)sorglos schrieb: 5. Wenn sie sich weigern, selbst Protokoll (kurz+Prägnant) anfertigen und zur Akte geben.Dann gibt es möglicherweise widersprüchliche Protokolle.
(29-03-2013, 02:52)sorglos schrieb: Wenn ergebnislos, anschließend sofort:Und dann gewährt der nächste Richter unbegleiteten Umgang - oder auch nicht.
--> Antrag Umgangsregelung ans Gericht, eigenes Protokoll anfügen (falls JA nicht tätig wird)