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Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern
So lange ein Gesetz nicht in Kraft getreten ist, ist es kein Gesetz und somit auch kein Gericht daran gebunden.
Es gilt die aktuelle Rechtslage. Und wenn ein Richterlein oder eine Richterleinin meint, die Sache noch schnell vor der Reform abzuhandeln, dann ist dem rechtlich nicht beizukommen. Es soll Gerichte geben, die diese Fälle derzeit nach hinten schieben und die Neufassung abwarten - ist wohl eine Frage der persönlichen Einstellung von Direktion, Richtern und worauf sich deren Gremien verständigen.

Ich erwarte ohnehin keine nennenswerten Auswirkungen auf die Rechtsprechung, lasse mich aber gerne auch mal positiv überraschen.
Freuen können Väter nichtehelicher Kinder sich, wenn erste OLGe Beschlüsse von AGen bestätigen, die das Sorgerecht, wegen der von Müttern aufgebauten Kommunikationsprobleme, auf Väter allein übertragen haben.
Dann besteht die geringe Möglichkeit, dass immer mehr Elternteile beiderlei Geschlechts erkennen müssen, dass sie etwas zu verlieren haben.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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RE: Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern - von Bluter - 29-03-2013, 11:27

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