29-03-2013, 20:05
(18-10-2011, 10:24)p schrieb: Verwirkung und Verjährung betreffen alle Schulden, auch Unterhaltsschulden. Wenn nichts mehr gefordert wird und kein Vollstreckungsversuch unternommen, gelten die üblichen Fristen dazu, am relevantesten ist für dich vermutlich §195 BGB, "Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre", spätestens aber nach 30 Jahren (§197 BGB) - wenn immer wieder Vollstreckungsversuche unternommen werden.
würde das bedeuten dass aufgelaufener titulierter Kindesunterhalt auch nach 3 Jahren verjährt wenn er nicht gezahlt und kein Vollstreckungsversuch unternommen wurde?