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BFH III R 23/07: Unterhaltsleistungen für mittellose Lebensgefährtin absetzbar
#8
(01-04-2009, 15:21)p schrieb: Ach, sieh an? Ist jetzt die Opfergrenze abgeschafft? Mal durcharbeiten, ob das jetzt allgemein gilt. Bisher ging das ja nur unter Berücksichtigung der Opfergrenze.

Ergänzung nach dem Lesen: Stimmt tatsächlich. Die Opfergrenze ist weg. Die Frage in der Faq kann angepasst werden. Klasse.

Klasse hoch zwei!

Konstruieren wir mal:

Die Opfergrenze ist nicht zu berücksichtigen bei Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. den Exgatten sowie an den im Ausland lebenden Ehegatten (BMF-Schreiben vom 9.2.2006, BStBl. 2006 I S. 217 Tz. 35). Ebenso nicht, wenn bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der unterhaltsbedürftige Lebensgefährte aufgrund des Zusammenlebens mit dem Unterhaltsverpflichteten keine öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt bekommt (BFH-Urteil vom 29.5.2008, III R 23/07, DStR 2008 S. 1963).
Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle € 500,00 des Nettoeinkommens (bei Ehegatten: gemeinsames Nettoeinkommen), jedoch höchstens 50 % des Nettoeinkommens


Wenn das fettgedruckte auch im Ausland gilt, heisst das, meine getrennt lebende Lebensgefährtin (oder auch Ehefrau im Zweifel) kann bis zu 100% meines (verbleibenden) Nettos bekommen, die dann steuerlich absetzbar sind?

Wir berechnet sich dann der Unterhaltsanspruch der 1. Frau und Kind?
Verfügbares netto-KU-EU(Ausland)+Steuergutschrift=EU (1. Frau)?
Wohl kaum, oder geht es hier nach Reihenfolge (wer zuerst kommt, malt zuerst, also 1. Frau zuerst)?

Ich denke ja, aber da die Steuergutschrift in die Unterhaltsberechnng KU+EU mit einfliesst, wäre eine Nettobetrachtung mal interessant.

Hilfe, p!

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RE: BFH III R 23/07: Unterhaltsleistungen für mittellose Lebensgefährtin absetzbar - von Master Chief - 02-04-2009, 07:20

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