02-04-2009, 08:32
Die Opfergrenze spielt bei zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen keine Rolle, das wäre so sinnwidrig dass nie davon im Finanzamt die Rede war. Die Kombination aus "im Ausland lebend" und "nichtehelich" geht grundsätzlich nicht, denn die Definition von nichtehelicher Lebensgemeinschaft beruft sich auf Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft und die kann es nur geben, bei beide zusammen wohnen.