01-04-2013, 18:08
(01-04-2013, 15:20)Schlumpf schrieb: (Das für uns zuständige Jugendamt verweist mich anschließend darauf, daß es aus Personalgründen und verwaltungsinternen Gründen -die Kosten müssen erst durch ein Gremium bewilligt werden- nicht schnell umsetzen kann. Ich solle zunächst beim JA einen Antrag stellen, dass der begleitete Umgang finanziert werden kann, erst nach Bewilligung würde das JA tätig werden können. Es könne auch nicht sichergestellt werden, dass kurzfristig eine umgangsbegleitete Person gefunden werden könne. )unter Bezug auf dieses Schreiben würde ich sofort das Gericht wieder anrufen (also anschreiben) und auf § 155 FamFG hinweisen.
Man würde wieder schriftliche Bescheid geben, sobald die Voraussetzungen geklärt wären, und dann könne die Suche nach einer umgangsbegleitenden Person beginnen.
Wer -wie das JA- ein derartiges Verständnis von "Kindeswohl" und ""Dringlichkeit" hat, intensiviert eine bis Dato wegen der Umgangsverhinderung bereits eingetretene Kindeswohlverletzung und begeht grob fahrlässigen "Kindeswohlfrevel"!
Der beschlossene MinimalUmgang kann unter keinem Gesichtspunkt hinausgezögert werden, bis sich bei einem deutschen JA oder bei hinzugezogenen DiakoniePädagogen die Einsicht festigt, dass ein Kind zu seiner gedeihlichen Entwicklung Umgang mit beiden Eltern benötigt.
Wozu brauchen wir noch Väter?:
![[Bild: durstig.gif]](http://www.xn--vterwiderstand-5hb.de/Bilder/durstig.gif)