04-04-2013, 13:16
So es gibt neues. Das Ergenis der Prüfung des JC war, das ist nicht Leistungsfähig gewesen bin, trotz eines EK von über 2000 € netto ![Big Grin Big Grin](https://www.trennungsfaq.com/forum/images/smilies/biggrin.gif)
Nun habe ich den sog. Karrieresprung geschafft und werde ab 01.01.14 ca. 2900 € verdienen. hinzu kommen zuzahlungen zu einer whg die ich mir am neuen Ort als Zweitwohnsitz halten muss.
Bei den letzten Unterhaltsberechnungen wurde noch nicht einmal die 1/7 Regelung berücksichtigt. Das heißt von den 2900 € kann ich doch 1/7 erwersbtätigenbonus raus rechnen oder? D.h. 414 €. Ferner muss doch die doppelte Haushaltsführung iwie berücksichtigt werden.
Und was ist eigentlich mit dem Karrieresprug an sich, dieser darf doch eigenlich nicht berücksichtigt werden, da nicht eheprägend und auch nicht absehbar seinerzeit.
Ferner bedarf es einer dringenden Reparatur der Fenster zu Hause. Kosten: 10000 €. Finanziert werden soll das über ein normales Darlehen. Nach den Richtlinien des OLGs sind Schulden im Rahmen eines ordentlichen Tlgungsplans zu berücksichtigen, d.h. die monatliche Rate kann ich bei einer erneuter EU Prüfung des Jobcenters unterhaltsmindernd berücksichtigen oder?
![Big Grin Big Grin](https://www.trennungsfaq.com/forum/images/smilies/biggrin.gif)
Nun habe ich den sog. Karrieresprung geschafft und werde ab 01.01.14 ca. 2900 € verdienen. hinzu kommen zuzahlungen zu einer whg die ich mir am neuen Ort als Zweitwohnsitz halten muss.
Bei den letzten Unterhaltsberechnungen wurde noch nicht einmal die 1/7 Regelung berücksichtigt. Das heißt von den 2900 € kann ich doch 1/7 erwersbtätigenbonus raus rechnen oder? D.h. 414 €. Ferner muss doch die doppelte Haushaltsführung iwie berücksichtigt werden.
Und was ist eigentlich mit dem Karrieresprug an sich, dieser darf doch eigenlich nicht berücksichtigt werden, da nicht eheprägend und auch nicht absehbar seinerzeit.
Ferner bedarf es einer dringenden Reparatur der Fenster zu Hause. Kosten: 10000 €. Finanziert werden soll das über ein normales Darlehen. Nach den Richtlinien des OLGs sind Schulden im Rahmen eines ordentlichen Tlgungsplans zu berücksichtigen, d.h. die monatliche Rate kann ich bei einer erneuter EU Prüfung des Jobcenters unterhaltsmindernd berücksichtigen oder?