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Studien und Erfahrungen zum Wechselmodell
#14
(26-02-2013, 11:34)MasterOfDesaster schrieb: das Unterhaltsrecht würde nicht zusammenfallen. Die Frauen könnten dann für sich aufkommen. Es wäre sogar eine Win Situation für Vater Staat.
Wie ist das eigentlich. Kann eine Hartzerin einem 50 50 Modell zustimmen?

Bei einer echte 50/50 Betreuung greift § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB.

Beide Elternteile leisten anteilig nach Einkommen/Vermögen den Barunterhalt.

Die Naturalleistungen werden hierfür selbstverständlich berücksichtigt.

Der Bedarf des Kindes erhöht sich aber wegen der Wechselbetreuung.

Der Elternteil mit dem höherne Einkommmen zahlt auch den höheren Anteil (Bspw. 75/25 oder 60/40) jeweils in Prozent.
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