04-04-2013, 21:08
Bitte nichts verwechseln!
Der BGH geht davon aus, dass eine echte Wechselbetreuung vorliegt.
Beide Eltern sind zum Barunterhalt verpflichtet – nicht etwa beide nur zum Naturalunterhalt.§ 1603 BGB geht inzwischen von einer höheren Erwerbsobliegenheit aus, und das grundsätzlich beide Eltern zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sind.
Ist einer der beiden Elternteile jedoch nicht leistungsfähig, kommt die sogenannte Ersatzhaftung nach § 1607 BGB ins Spiel!
Zugegeben, diese Konstellation dürfte selten sein und die KM muss arbeiten wollen.
Der BGH geht davon aus, dass eine echte Wechselbetreuung vorliegt.
Beide Eltern sind zum Barunterhalt verpflichtet – nicht etwa beide nur zum Naturalunterhalt.§ 1603 BGB geht inzwischen von einer höheren Erwerbsobliegenheit aus, und das grundsätzlich beide Eltern zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sind.
Ist einer der beiden Elternteile jedoch nicht leistungsfähig, kommt die sogenannte Ersatzhaftung nach § 1607 BGB ins Spiel!
Zugegeben, diese Konstellation dürfte selten sein und die KM muss arbeiten wollen.