06-04-2013, 14:03
Das BVerfG hatte einen Beschluss des OLG Klrh bestätigt, wonach die vorinstanzliche Rechtsprechung zwar weitere Gründe dafür angegeben hatte, dass den leiblichen Eltern das Umgangsrecht zu ihren in einer Pflegefamilie lebenden Kindern ausgeschlossen wurde.
Im Ergebnis hat es aber festgestellt, dass es auf diese Gesichtspunkte nicht ankommen, weil "das Oberlandesgericht seine Feststellung einer Kindeswohlgefährdung auch darauf gestützt hat, dass der Wille des [10jährigen] Kindes derzeit nicht überwunden werden könne, ohne das Kind zu schädigen. Diese Begründung der Kindeswohlgefahr trägt die Entscheidung selbständig."
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Im Ergebnis hat es aber festgestellt, dass es auf diese Gesichtspunkte nicht ankommen, weil "das Oberlandesgericht seine Feststellung einer Kindeswohlgefährdung auch darauf gestützt hat, dass der Wille des [10jährigen] Kindes derzeit nicht überwunden werden könne, ohne das Kind zu schädigen. Diese Begründung der Kindeswohlgefahr trägt die Entscheidung selbständig."
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