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Trennungsunterhalt für Arbeitsunwillige
#7
(09-04-2013, 11:50)sorglos schrieb:
(09-04-2013, 11:28)Knecht schrieb: Das Kind ist 8 Jahre alt und fängt an zu hinterfragen und zu intervenieren!

Was ratet Ihr mir?
Unbedingt.
Es gab da ein Urteil bezüglich des nachhaltigen Betreuungsangebotes des Vaters - habs nur auf die Schnelle nicht parat.


BGH schrieb:Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen

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RE: Trennungsunterhalt für Arbeitsunwillige - von Ibykus - 11-04-2013, 11:40

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