20-04-2013, 10:48
(20-04-2013, 10:04)Mahatu schrieb: ... sofern die Einträge nicht von den Behörden vor Ablauf verlängert werden.
Das werden sie, sofern die auslösende mutmassliche Straftat nicht verjährt ist. Wenn die Aufenthaltsermittlung wegen der Überschneidung über diese Laufzeit hinaus eingetragen ist, wird sie zwar durchgeführt, bleibt aber folgenlos.