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Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern
Ich stimme mal wieder "p" vollumfänglich zu. Den Spass mit dem JA werde ich mir auch erlauben, wobei ich davon ausgehe das die KM noch zustimmen wird.

Ist ja noch nicht lange her. Wink

Aus Stolz habe ich 26€ beim Notar meines Vertrauens bezahlt, ich unterstütze die Väterfeindliche Institution Jugendamt nicht!

Egal ob die KM zustimmt oder nicht:

Zitat Wikipedia

Seit 2004 müssen die Jugendämter die Zahl der Sorgeerklärungen den statistischen Landesämtern melden. Grundlage ist das „Gesetz zur Umsetzung familienpolitischer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes“, nach dem die im Berichtsjahr rechtswirksam gewordenen Sorgeerklärungen als Teil der Kinder- und Jugendhilfe-Statistik erfasst werden müssen. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert wurde, die gesellschaftliche Entwicklung im Bereich der gemeinsamen Sorge zu beobachten, denn wenn sich herausstelle, dass eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes zusammenlebt, sich nicht nur ausnahmsweise und nur aus schwerwiegenden, vom Kindeswohl getragenen Gründen dem Wunsch des Vaters nach gemeinsamer Sorge verweigert, dann sei das Gesetz so zu ändern, dass am Elternrecht der Väter nach Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz Rechnung getragen würde. Bisher haben die Jugendämter jedoch überwiegend die Zahl der beurkundeten Sorgeerklärungen gemeldet anstelle des Erhebungsmerkmals nach § 99 Abs. 6a SGB VIII. Erfasst wurden somit sowohl einseitige (nicht voll wirksame - wenn z. B. nur der Vater seine Willens-Erklärung beurkunden ließ), zweifach beurkundete (weil die Eltern getrennt auf dem Jugendamt erschienen sind), wie auch solche für Kinder, die nie geboren wurden (z. B. wegen einer Fehlgeburt) und solche für Kinder, deren Eltern noch vor der Geburt geheiratet haben. Die Zahl von 87.366 registrierten beurkundeten Sorgeerklärungen, gemessen an ca. 197.000 nichtehelich geborenen Kindern im Jahr 2004, dürfte also weitere Fragen zur sachgerechten Interpretation dieser Zahl nach sich ziehen und eine gewisse Relativierung erfahren.


Anmerkung:

Die Mutter, die mit dem Vater des Kindes bei der Geburt nicht verheiratet ist, kann vom Stadtjugendamt eine schriftliche Bestätigung/ Auskunft verlangen, dass sie mit dem Vater des Kindes keine gemeinsame Sorgeerklärung beurkundet hat (sogenanntes Negativattest).

Diese Bestätigung dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Banken, gegenüber Kindergärten, Schulen, Ärzten, etc. als Nachweis, dass ihr im Umkehrschluss die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht.


Das sollten wir nicht länger dulden!

Das sagt das Jugendamt Düsseldorf zum Thema

Sicht des Jugendamtes Düsseldorf

Soweit, so sachlich.

Und geht es doch vor das Familiengericht ->

Der „nicht Willen der Mutter“ darf dabei keine Berücksichtigung finden, denn sollte die Mutter sich weigern, Gespräche mit dem Vater einzugehen und meinen eine Kooperation sei nicht möglich, würde sie unter Umständen Gefahr laufen das Sorgerecht selber zu verlieren. Denn dann kann die zweite Anordnung des Bundesverfassungsgerichts greifen, in der es heißt, wenn eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht möglich ist, hat das Gericht auf Antrag zu prüfen, ob es dem Kindeswohl am beste entspricht das Sorgerecht oder Teile davon auf einen Elternteil (auch dem Vater) zu übertragen.

Und wie wir ja jetzt alle von Hörensagen wissen, sollte das ja ab Mai 2013 jetzt ein Kinderspiel werden....Big Grin
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RE: Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern - von Antiworld - 23-04-2013, 17:03

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