23-04-2013, 18:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-04-2013, 18:41 von vonmirgibtsnix.)
Unterhaltsverletzung nach 170 STGB
Es wurde eine Strafanzeige wegen 170 STGB Unterhaltsverletzung fuer den tatzeitraum maerz 2004 bis januar 2005 erstattet. Die staatsanwaltschaft erhebt anklage im jahr 2012.
Der Gesetzgeber sagt: Die Verfolgung ist dann absolut verjährt wenn seit dem Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist, also seit Beendigung der Tat, das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber 3 Jahre vertrichen sind bzw. 6 Jahre.
Bedeutet das dass die sache von 2004 bis 2005 bereits verjährt ist da sich die Tat laut strafanzeige bei der polizei auf 2004 bis 2005 bezieht?
Weiss das jemand? Und vor allem dürfen beweise aus einer bereits absolut verjährten zeitraums herangezogen werden?
Es wurde eine Strafanzeige wegen 170 STGB Unterhaltsverletzung fuer den tatzeitraum maerz 2004 bis januar 2005 erstattet. Die staatsanwaltschaft erhebt anklage im jahr 2012.
Der Gesetzgeber sagt: Die Verfolgung ist dann absolut verjährt wenn seit dem Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist, also seit Beendigung der Tat, das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber 3 Jahre vertrichen sind bzw. 6 Jahre.
Bedeutet das dass die sache von 2004 bis 2005 bereits verjährt ist da sich die Tat laut strafanzeige bei der polizei auf 2004 bis 2005 bezieht?
Weiss das jemand? Und vor allem dürfen beweise aus einer bereits absolut verjährten zeitraums herangezogen werden?