26-04-2013, 00:50
Leitsätze:
1.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II führt nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit für den Fall zu titulierenden Unterhalts.
2.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist nach § 1603 BGB zu beurteilen und wird durch eine sozialrechtliche Vorschrift über die Anrechnungsfreiheit bestimmter Einkommensbestandteile nicht erweitert.
http://openjur.de/u/536620.html
Das OLG Düsseldorf hatte hier einmal ähnlich entschieden,
Aktenzeichen: II-8 UF 46/10
Da bleibt als letzte Fahnenstange nur das fiktive Einkommen.
1.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II führt nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit für den Fall zu titulierenden Unterhalts.
2.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist nach § 1603 BGB zu beurteilen und wird durch eine sozialrechtliche Vorschrift über die Anrechnungsfreiheit bestimmter Einkommensbestandteile nicht erweitert.
http://openjur.de/u/536620.html
Das OLG Düsseldorf hatte hier einmal ähnlich entschieden,
Aktenzeichen: II-8 UF 46/10
Da bleibt als letzte Fahnenstange nur das fiktive Einkommen.