30-04-2013, 09:19
Huch nun stehen uneheliche Väter die über einen Antrag die gemeinsame Sorge erhalten haben rechtlich besser da als Väter die verheiratet sind oder die gemeinsame Sorge durch eine Erklärung erhalten haben.
Zitat:http://blog.beck.de/2013/02/01/es-ist-vollbracht
"6. Eine Änderung der Entscheidung (auch der im vereinfachten Verfahren nach § 155a FamFG!) ist nach § 1696 BGB nur möglich,wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (Abänderungsgrund). Das bedeutet, einem Vater der die Mitsorge nach § 155 a FamFG bekommen hat, ist die Sorge schwerer zu entziehen als einem Vater, der durch Sorgerechtserklärung oder Heirat mitsorgeberechtigt geworden ist."
Na dann hoffe ich mal das meine Ex nicht doch noch eine Erklärung abgibt
Zitat:http://blog.beck.de/2013/02/01/es-ist-vollbracht
"6. Eine Änderung der Entscheidung (auch der im vereinfachten Verfahren nach § 155a FamFG!) ist nach § 1696 BGB nur möglich,wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (Abänderungsgrund). Das bedeutet, einem Vater der die Mitsorge nach § 155 a FamFG bekommen hat, ist die Sorge schwerer zu entziehen als einem Vater, der durch Sorgerechtserklärung oder Heirat mitsorgeberechtigt geworden ist."
Na dann hoffe ich mal das meine Ex nicht doch noch eine Erklärung abgibt
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