30-04-2013, 11:25
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@Ibykus
hattest Du denn im Januar - wie im Schreiben an Frau RA angekündigt - tatsächlich der Anwaltskammer einen Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO gemeldet ?
Ob man ohne RA-Zulassung unentgeltlich die Interessen eines Bürgers mit ausdrücklicher Nennung einer Mandantschaft vertreten darf, weißt Du sicher am besten
Nach meiner laienhaften Kenntnis dürfte dieser Fakt vorliegen:
@Ibykus
hattest Du denn im Januar - wie im Schreiben an Frau RA angekündigt - tatsächlich der Anwaltskammer einen Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO gemeldet ?
Ob man ohne RA-Zulassung unentgeltlich die Interessen eines Bürgers mit ausdrücklicher Nennung einer Mandantschaft vertreten darf, weißt Du sicher am besten

Nach meiner laienhaften Kenntnis dürfte dieser Fakt vorliegen:
Zitat:a) Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, die im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbracht werden, sind ohne weitere Beschränkung immer zulässig, § 6 I RDG. Der Umfang der Erlaubnis wird insoweit durch das RDG nicht beschränkt.
http://www.rechtsdienstleistungsgesetz-rdg.com/
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel