10-05-2013, 16:04
@ibikus hat - wie zu erwarten war - Dir den richtigen Schritt aufgezeigt. Die Vollstreckungsabwehrklage in Bezug auf den in D vorhandenem Titel. Dies ist auch Deine einzige Möglichkeit. M.E. nach ist ja der Unterhalt durch das im Ausland gesprochene "Recht" gesichert und kann hier nicht nochmals eingefordert werden. Ein aber vorhandener Titel kann jederzeit benutzt werden - so wie es Deine Ex tut - um eine Vollstreckung durch zu führen. Gerechtfertigt oder auch nicht.... Egal. Obiges - § 767 ZPO - könnte diesen Mißstand beseitigen. Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch bei Wikipedia beschrieben - zum Verständnis für Nicht-Juristen.