10-05-2013, 19:10
Grundsätzlich sind die Titel in den Staaten des Lugano-Übereinkommens oder des Kinderschutzübereinkommens vollstreckbar. Allerdings wird der Fall zweier vorhandener Titel zwischen denselben Parteien in derselben Sache genau wegen dieser Übereinkommen und den daraus resultierenden Notwendigkeiten für das Internationale Privatrecht so aussehen, dass der zeitlich zuletzt erstellte Titel den ersteren überschreibt und damit in den Beschlüssen, die in beiden Titeln stehen, den ersten ungültig macht - das steht normalerweise im jüngsten Titel drin.
Andernfalls hätte man zwei widersprüchliche Titel (unterschiedliche Anordnungen mit zeitlicher Überschneidung in derselben Sache, zwischen denselben Parteien), was gleich mehrere Rechtsnormen verletzt - insbesondere den Deutschen Ordre Public.
Das schließt natürlich nicht aus, daß die garstige Exe mit einem alten Titel zum Gerichtsvollzieher (DE), Exekutor (AT) oder Betreibungsbeamten (CH) läuft und versucht diesen ungültigen Titel trotzdem durchzusetzen. Wer es kompliziert mag, aber auf der sicheren Seite stehen will, der kann dann die Vollstreckungsabwehrklage führen. Einfacher und kostengünstiger geht es mit Nathans Vorschlag, den Gerichtsvollzieher mit dem neuen Titel aufzusuchen, und ihm den Fall zu erklären unter Hinweis auf die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (BVwVfG §44 Abs.1) aus offensichtlichen Gründen (neuer Titel erlassen).
Andernfalls hätte man zwei widersprüchliche Titel (unterschiedliche Anordnungen mit zeitlicher Überschneidung in derselben Sache, zwischen denselben Parteien), was gleich mehrere Rechtsnormen verletzt - insbesondere den Deutschen Ordre Public.
Das schließt natürlich nicht aus, daß die garstige Exe mit einem alten Titel zum Gerichtsvollzieher (DE), Exekutor (AT) oder Betreibungsbeamten (CH) läuft und versucht diesen ungültigen Titel trotzdem durchzusetzen. Wer es kompliziert mag, aber auf der sicheren Seite stehen will, der kann dann die Vollstreckungsabwehrklage führen. Einfacher und kostengünstiger geht es mit Nathans Vorschlag, den Gerichtsvollzieher mit dem neuen Titel aufzusuchen, und ihm den Fall zu erklären unter Hinweis auf die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (BVwVfG §44 Abs.1) aus offensichtlichen Gründen (neuer Titel erlassen).
https://t.me/GenderFukc