11-05-2013, 06:20
(10-05-2013, 19:10)Petrus schrieb: Grundsätzlich sind die Titel in den Staaten des Lugano-Übereinkommens oder des Kinderschutzübereinkommens vollstreckbar.das Luganer Übereinkommen regelt meines Wissens nur die Zuständigkeiten analog zu Art 2 und 5 der Brüssel I-VO, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Brüssel VO hat, sondern in Island, Norwegen oder der Schweiz - mehr nicht!
Petrus schrieb:.... dass der zeitlich zuletzt erstellte Titel den ersteren überschreibt und damit in den Beschlüssen, die in beiden Titeln stehen, den ersten ungültig macht ....das kommt doch ganz darauf an, um welche Titel es sich handelt. Wenn ihm Titel zu bedienen Spaß bereitet, kann er zu 10 verschiedenen Notaren laufen und Schuldanerkenntnisse titulieren lassen. Da steht dann nix weiter drin und da hebt auch kein Titel den anderen auf!
Petrus schrieb:Andernfalls hätte man zwei widersprüchliche Titel (unterschiedliche Anordnungen mit zeitlicher Überschneidung in derselben Sache, zwischen denselben Parteien), was gleich mehrere Rechtsnormen verletzt - insbesondere den Deutschen Ordre Public.eine Titelhäufung verletzt gar keine Rechtsnorm und hat mit Art. 6 EGBGB überhaupt nixhts zu tun.
Petrus schrieb:Das schließt natürlich nicht aus, daß die garstige Exe mit einem alten Titel zum Gerichtsvollzieher (DE), Exekutor (AT) oder Betreibungsbeamten (CH) läuft und versucht diesen ungültigen Titel trotzdem durchzusetzen.dann hat sie das zu unrecht Empfangene nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurück zu zahlen (§ 812 BGB).
Petrus schrieb:Einfacher und kostengünstiger geht es mit Nathans Vorschlag, den Gerichtsvollzieher mit dem neuen Titel aufzusuchen, und ihm den Fall zu erklären unter Hinweis auf die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (BVwVfG §44 Abs.1) aus offensichtlichen Gründen (neuer Titel erlassen).Der GV kann da überhaupt nichts ändern. Er hat seinen Titel und seinen Auftrag. Mehr braucht er nicht.
Der Hinweis auf BVwVerfG (richtig: VwVerfG) regelt in § 35 den Verwaltungsakt (VA). Ein Titel ist KEIN (!) VA, weswegen auch die Vorschriften über fehlerhafte oder rechtswidrige VA (§ 47, 48 oder 44 VwVerfG) nicht anwendbar sind.
Das VwVerfG regelt doch das VERWALTUNGSVERFAHREN, mithin öffentliches Recht!
Die Vollstreckung in Unterhaltssachen betrifft das Zivilrecht (Privatrecht)!
Wo hast Du bloß den Unsinn her, Petrus?