11-05-2013, 13:04
Petrus schrieb:Ein VA ist jede MAßNAHME einer BEHÖRDE zur(11-05-2013, 06:20)Ibykus schrieb: ... Ein Titel ist KEIN (!) VA ...Der GV muss prüfen, ob der Titel einer ist und Gültigkeit hat. Natürlich ist der Titel kein VA. Aber die Anwendung des Titels duch den GV ist ein VA.
REGELUNG
eines ENZELFALLES auf dem Gebiet des
ÖFFENTLICHEN RECHTS mit AUßENWIRKUNG.
Was "regelt" die Vollstreckungshandlung denn?
Ansonsten: worüber reden wir?
Ob und wann in China ein Sack Reis umfällt, beantwortet doch nicht die Frage des TO.
Und ob dieselbe Forderung zweimal tituliert ist weiß doch außer Gläubiger und Schuldner im Zweifel niemand. Bei Gericht würde doch der Einwand des Schuldners ansonsten dazu führen, dass der 2. Titel gar nicht erst zustande kommt.
Wenn also ein Schuldner es zuläßt, dass dieselbe Forderung mehrmals tituliert wird, dann ist er entweder dumm oder er hat den Überblick verloren. In Unterhaltsverfahren wird nur neu tituliert, wenn sich wesentlich etwas geändert hat. Aber dann wird doch auch die Ungültigkeit des 1. Titel festzustellen mit beantragt.
Was Du dazu schreibst ist mir alles neu.
Und die Vollstreckungshandlung als VA mit den Regelungen des VwVerfG anzugreifen, halte ich für groben Unfug.
Deine "Klardenker" aus Esslingen sind offensichtlich Studenten eines Studieninstituts für Verwaltung und Rechtspflege, die nach dem 2. Semester abgebrochen haben und nun mit dem "prahlen", was sie nicht verstanden haben.
Man kann sich natürlich einen Spass damit machen, mit der eigenen Wortlautauslegung von Gesetzen die Verwaltung zu nerven.
Aber als Grundlage dafür, anderen zu helfen, taugt das nicht.